InsO-Eröffnungsverfahren: Zustimmungsvorbehalt erfasst Drittmittel; Erledigungserklärung missbräuchlich
KI-Zusammenfassung
Im Eröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH stellte das Gericht in einer Zwischenentscheidung die Zahlungsunfähigkeit fest und erklärte die Erledigungserklärungen von Gläubigerin und Schuldnerin für unwirksam. Trotz angeordnetem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) war eine Zahlung an die Antragstellerin ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfolgt. Drittmittel, die dem Schuldner aufgrund Vereinbarung zur Verfügung stehen, unterliegen ebenfalls dem Zustimmungsvorbehalt; die Zahlung ist daher unwirksam und erfüllt die Forderung nicht. Die Erledigungserklärung wurde als rechtsmissbräuchlich bewertet, weil der Eröffnungsgrund fortbestand und eine unzulässige Vorzugsbehandlung hingenommen wurde; das Verfahren wird fortgesetzt.
Ausgang: Zwischenentscheidung: Zahlungsunfähigkeit festgestellt, Erledigungserklärungen für unwirksam erklärt und Eröffnungsverfahren fortgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf Finanzmittel, die dem Schuldner aufgrund einer Vereinbarung von Dritten zur Verfügung gestellt werden (insbesondere Kreditmittel, zweckgebundene Zuwendungen und geschäftliche Einlagen).
Verfügungen des Schuldners, die unter einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden, sind nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO unwirksam und entfalten keine Erfüllungswirkung.
Eine Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit feststeht und der Gläubiger trotz angeordneter Verfügungsbeschränkung eine Zahlung annimmt, ohne hinreichende Anhaltspunkte für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit zu haben.
Der Zweck des Gläubigerantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren liegt in der Klärung der Eröffnungsvoraussetzungen und der Sicherung der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung; der Antragsteller darf deshalb keine Handlungen vornehmen oder unterstützen, die eine unzulässige Vorzugsbehandlung bewirken.
Das Insolvenzgericht kann das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch Zwischenentscheidung nach § 303 ZPO i.V.m. § 4 InsO feststellen.
Leitsatz
Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen.
Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen.
Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärungen der antragstellenden Gläubigerin vom 07.06.2004 und der Schuldnerin vom 25.06.2004 rechtlich unwirksam sind.
Das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.
Gründe
I.
Gegen die schuldnerische GmbH, ein Bauunternehmen, sind seit Dezember 2003 bereits die Insolvenzeröffnungsverfahren 62 IN 424/03 und 62 IN 107/04 anhängig gewesen, die wie folgt verlaufen sind:
Am 24.12.2003 stellte in dem Verfahren 62 IN 424/03 die Krankenkasse nach einem erfolglosen Einzelvollstreckungsversuch vom Oktober 2003 einen Er-öffnungsantrag, dem rückständige Sozialversicherungsbeiträge für September bis November 2003 in Höhe von 4.495,00 EUR zugrunde lagen. Nach Zustellung des Antrags am 27.01.2004 erklärte die Krankenkasse ohne Be-gründung den Antrag in der Hauptsache für erledigt. Da die Erledigungs-erklärung einseitig blieb, lehnte das Insolvenzgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 31.03.2004 die Feststellung der Erledigung ab, weil ein Erledi-gungsgrund nicht ersichtlich sei.
Am 26.03.2004 stellte in dem Verfahren 62 IN 107/04 die Betriebskrankenkasse X einen Eröffnungsantrag, dem rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15.285,00 EUR zugrunde lagen. Mit Sicherungsbeschluss vom 31.03.2004 setzte das Insolvenzgericht den Steuerberater R als vorläufigen Insolvenzverwalter ein und ordnete einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Am 23.04.2004 erklärte die Betriebskrankenkasse ihren Antrag in der Hauptsache für erledigt, weil inzwischen ein nicht näher bezeichneter Teil der Forderung erfüllt sei. Die Sicherungsmaßnahmen wurden daraufhin am 05.05.204 aufgehoben. Die Erledigungserklärung blieb einseitig. Mit Beschluss vom 20.05.2004 lehnte das Gericht die Feststellung der Erledi-gung ab und erlegt der Antragstellerin die Verfahrenskosten auf, weil die Zahlung gegen die gerichtliche Anordnung vom 31.03.2004 verstoßen habe und deshalb keine Erledigung eingetreten sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Betriebskrankenkasse inzwischen zurückgenommen.
Im vorliegenden Verfahren 62 IN 189/04 stellte das Finanzamt W am 18.05.2004 einen Eröffnungsantrag. Es stützte ihn auf Steuerforderungen in Höhe von 25.827,00 EUR, die im Wesentlichen die seit August 2003 fällig gewordene Umsatz- und Lohnsteuer betreffen. Mit Sicherungsbeschluss vom 20.05.2004 setzte das Gericht erneut den Steuerberater R als vorläufigen Insolvenzverwalter ein und ordnete einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Der Beschluss wurde am 21.05.2004 im Internet veröffentlicht und am 25.05.2004 der Schuldnerin und der Antragstellerin besonders zugestellt. Die Geschäftsführerin weigerte sich in der Folgezeit, dem vorläufigen Insolvenz-verwalter Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu erteilen (vgl. Zwischenbericht des Verwalters vom 27.05.2004). Mit Schreiben vom 07.06.2004, das bei Gericht am 09.06.2004 einging, erklärte das Finanz-amt W seinen Antrag in der Hauptsache für erledigt, weil die Steuerrückstände "durch Dritte in voller Höhe bezahlt" worden seien und die Zahlung "nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin" geflossen sei.
Das Gericht hat Antragsteller und Schuldnerin mit Schreiben vom 14.06.2004 darauf hingewiesen, dass das Eröffnungsverfahren trotz der Erledigungs-erklärung fortgesetzt werde, solange nicht glaubhaft gemacht sei, dass der bei Antragstellung glaubhaft gemachte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit weggefallen sei. Es hat ihnen Gelegenheit zur Glaubhaftmachung innerhalb einer Woche gegeben. Das Finanzamt W hat sich nicht mehr geäußert. Die Schuldnerin hat sich mit Schreiben vom 25.06.2004 der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie behauptet, es bestünden derzeit keine Steuerforderungen mehr und die Übrigen Verbindlichkeiten könnten "mit den ausstehenden Forderungen" gegenüber zwei Auftraggebern in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR vollständig beglichen werden.
Am 18.06.2004 hat auch die Ersatzkasse nach erfolglosen Einzelvoll-streckungsversuchen vom Januar und Februar 2004 einen Eröffnungsantrag gestellt, dem rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2003 bis April 2004 in Höhe von 1.938,00 EUR zugrunde liegen (Verfahren 62 IN 237/04).
II.
Zur Klarstellung des Verfahrensstands für alle Beteiligten ist es geboten, in einer Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO; vgl. AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270) festzustellen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und die Erledigungserklärungen der Antragstellerin und der Schuldnerin unwirksam sind. Eine Kostenentscheidung (§§ 91, 91a ZPO, § 4 InsO) ist deshalb zur Zeit nicht zu treffen.
1. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist von der Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens glaubhaft gemacht worden (§ 14 Abs. 1, § 17 InsO). Inzwischen ist sie als erwiesen anzusehen. Die Schuldnerin verfügt augenscheinlich nicht über liquide Finanzmittel, um ihre Zahlungspflichten im Wesentlichen innerhalb von drei bis vier Wochen ab Fälligkeit zu erfüllen. In dem Zwischenbericht vom 27.05.2004 teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass die Schuldnerin nach seinen bisherigen Ermittlungen weitere fällige, teilweise titulierte Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Lieferanten und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 10.644,00 EUR habe. Obwohl sie zumindest noch in einem Bauvorhaben tätig sei und demzufolge Arbeitnehmer beschäftige, verfüge sie nicht über eine Bankverbindung und wickele ihren Zahlungsverkehr bar ab. Die Zahlung an die Betriebskrankenkasse X in dem Verfahren 62 IN 107/04 sei nach Angaben der Geschäftsleitung aus Privat-mitteln erfolgt.
Ergänzt man diese Darstellung um die Angabe der Schuldnerin, ihre Verbind-lichkeiten könnten "mit den ausstehenden Forderungen" gegenüber zwei Auftraggebern beglichen werden, so folgt daraus ihre Zahlungsunfähigkeit. Die Forderungen können liquiden Finanzmitteln nicht gleichgestellt werden, weil die Schuldnerin keine Aussage über Fälligkeit, Einredefreiheit und Werthaltigkeit macht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen unmittelbar, dass Bar- oder Buchgeld in der erforderlichen Höhe nicht bereitsteht. Das Fehlen einer Bankverbindung schließlich belegt, dass die Schuldnerin nicht nur nicht kreditwürdig ist, sondern bei Einrichtung eines Bankkontos den sofortigen Zugriff ihrer Gläubiger fürchtet und diesen bewußt vereiteln will. Ein solventes Unternehmen verhält sich so nicht.
2. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin in Verbindung mit der Entgegennahme der Zahlung vom 07.06.2004 ist mißbräuchlich und deshalb rechtlich unwirksam. Sie ist verfahrensrechtlich nicht geboten und widerspricht nach der gegenwärtigen Verfahrenslage offenkundig und schwerwiegend dem gesetzlichen Zweck des beantragten Verfahrens. Das Eröffnungsverfahren ist auch auf Grund des vorliegenden Antrags fortzusetzen.
a) Das Verfahren ist nicht in der Hauptsache erledigt. Die Zahlung an die Antragstellerin vom 07.06.2004 erlaubt weder den Schluß, dass die Zahlungs-unfähigkeit der Schuldnerin beseitigt ist, noch hat sie das Antragsrecht entfallen lassen. Die Forderung als Grundlage des Antragsrechts (§ 13 Abs. 1 InsO) ist durch die Zahlung nicht erloschen.
Nach dem Sicherungsbeschluss vom 20.05.2004 sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, §§ 81, 82 InsO). Dieser allgemeine Zustimmungsvorbehalt bezieht sich auf alle Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens. Hierzu gehören auch Finanzmittel, die ein Dritter der Schuldnerin auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere bereitgestellte Kreditmittel (BGH NJW 1990, 2687 f.; BGHZ 142, 284, 287 = NJW 1999, 3636 = NZI 1999, 448; BGH NZI 2001, 539 f.; BGHZ 147, 193 = NJW 2001, 1937; BGH NJW 2002, 1574 f. = NZI 2002, 255; BGH NJW 2004, 1444 f. = NZI 2004, 206), Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung (BGH NJW 2003, 2316 f. = NZI 2003, 460) und geschäftliche Einlagen. Die Verwendung solcher Mittel unterliegt der vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung. Über sie durfte und darf die Schuldnerin deshalb nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
Dies gilt mangels hinreichender entgegenstehender Anhaltspunkte auch für die Zahlung an die Antragstellerin vom 07.06.2004. Der gezahlte Betrag stammt allem Anschein nach aus dem schuldnerischen Vermögen. Die Mitteilung in der Erledigungserklärung, die Zahlung sei "von dritter Seite" geleistet, ist unsubstantiiert und deshalb nicht aussagekräftig. Im Geschäftsverkehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass Zahlungen auf eine bestehende Schuld zumindest mittelbar von demjenigen geleistet werden, der Schuldner ist. Unentgeltliche Zuwendungen, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, sind im Wirtschaftsleben, namentlich gegenüber Kapitalgesellschaften, ausgesprochen selten. Eine abweichende Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie durch nachvollziehbare Tatsachen gestützt wird. Der bloße Umstand, dass als Einzahlender oder Überweisender ein Dritter aufgetreten ist oder dass die Herkunft des Geldes aus Drittmitteln behauptet wird, reicht jedenfalls ohne nähere Darlegung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht aus.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht erteilt hat, ist die Zahlung nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO rechtlich unwirksam und hatte keine Erfüllungswirkung (vgl. LG Duisburg NZI 2004, 150 f.).
b) Die dennoch abgegebene Erledigungserklärung der Antragstellerin ist rechtsmißbräuchlich. Sie nimmt die Sicherung eines rechtswidrig erlangten Sondervorteils zumindest billigend in Kauf und mißachtet damit offenkundig und schwerwiegend die schon im Eröffnungsverfahren zu schützenden Interessen der gesamten Gläubigerschaft.
Der Zweck des Eröffnungsantrags besteht ausschließlich darin, ein gericht-liches Verfahren auszulösen, in dem zunächst geklärt wird, ob beim Schuldner ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Kosten gedeckt sind (§§ 16, 26 InsO), und in dem sodann unter Ausschluß jeder Vorzugsbehandlung des Antragstellers eine möglichst weitgehende gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger stattfindet (§ 1 InsO). Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist zwar im Grundsatz ein Parteiverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. § 13 Abs. 2 InsO). Beim Gläubigerantrag ist jedoch die Position des Antragstellers als Gläubiger nur für sein Antragsrecht von Bedeutung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Verfahrensgegenstand ist nicht die Beitreibung seiner Forderung, sondern die Klärung der Eröffnungsvoraussetzungen im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (vgl. § 5 Abs. 1, §§ 16, 26 InsO). An diesem Interesse haben sich alle Beteiligten schon im Verfahren vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses wesentlich zu orientieren (§ 21 Abs. 1 InsO; vgl. AG Duisburg NZI 2002, 211).
Auch ein antragstellender Gläubiger hat alles zu unterlassen, was dem Zweck des Verfahrens zuwiderläuft. Da er bei Antragstellung selbst die Überzeugung bekundet hat, dass der Schuldner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig ist (§ 14 Abs. 1 InsO), muß er sich an dieser Einschätzung festhalten lassen, solange sie nicht durch veränderte Umstände ernstlich in Frage gestellt ist (AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270). Die Verfahrenslage ist im Grundsatz nicht wesentlich anders als in einem Anfechtungsprozeß, in dem der Anfechtungsgegner den von ihm behaupteten späteren Wegfall der ursprünglich bestehenden Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90 f.; BGHZ 149, 178 = NZI 2002, 91 ff.; vgl. auch Schmahl, NZI 2002, 177, 182 ff.).
Nimmt der antragstellende Gläubiger nach Einreichung seines Eröffnungs-antrags Zahlungen aus dem schuldnerischen Vermögen entgegen, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, so wirkt er an einer Verkürzung des allen Gläubigern haftenden Vermögens mit, die dem Zweck des von ihm selbst beantragten Insolvenzverfahrens offenkundig zuwiderläuft (BGHZ 149, 100 = NZI 2002, 88, 90; BGH NJW 2004, 1385 f. = NZI 2004, 201 f.). Er verschafft sich auch nach eigener Vorstellung einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner nicht mehr vollständig begleichen kann. An einer solchen Leistung aber hat er kein rechtlich geschütztes Interesse, weil sie ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über das Insolvenz-verfahren zu dieser Zeit und unter diesen Umständen nicht zukommen soll (BGH NJW 2004, 1385 f. = NZI 2004, 201 f.; Fischer, in: Festschrift für Kirchhof, 2003, S. 73, 81; vgl. auch Frind/Schmidt ZInsO 2001, 1133 f.; Schmahl NZI 2002, 177, 183). Dass Anfechtungsansprüche, die sich aus einer solchen inkongruenten Deckung ergeben (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO), erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchsetzbar sind (§ 129 InsO), ändert nichts daran, dass die ihnen zugrunde liegenden Handlungsweisen, wie § 21 Abs. 1 InsO zeigt, vom Gesetz schon vorher als sachlich ungerechtfertigt angesehen werden.
Dies alles wiegt besonders schwer, wenn die Zahlung unter Mißachtung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erfolgt ist. Eine solche Zahlung ist nicht nur als inkongruente Deckung anfechtbar, sondern nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO unmittelbar rechtlich unwirksam; sie hat keine Erfüllungswirkung. Die Erledigungserklärung soll unter diesen Umständen augenscheinlich bewirken, dass der rechtswidrig erlangte Sondervorteil der Antragstellerin auf der Grundlage dieses Verfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Dass die Schuldnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es bekräftigt allenfalls, dass die Schuldnerin unverändert den Vorsatz hat, die anderen Gläubiger gegenüber der Antragstellerin zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 InsO), indem sie daran mitwirkt, dass der Antragstellerin der zugewendete Sondervorteil erhalten bleibt.
c) Die Bewertung der Erledigungserklärung als mißbräuchlich hat zur Folge, dass die Erklärung unzulässig und damit ihrerseits rechtlich unwirksam ist. Sie steht der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens und einer späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen (ebenso AG Hamburg NZI 2003, 104 = ZIP 2002, 2270). Nur mit dieser Rechtsfolge kann dem Mißbrauch noch im Verfahren selbst entgegengewirkt und den Interessen der gesamten Gläubigerschaft angemessen Geltung verschafft werden. Dies bedeutet keine allgemeine Vorverlagerung der Rücknahmesperre des § 13 Abs. 2 InsO (die auch für Erledigungserklärungen gilt) auf den Zeitpunkt einer insolvenz-gerichtlichen Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Es ist unter den hier festgestellten Umständen lediglich die gebotene Schlußfolgerung aus der offenkundigen Unvereinbarkeit der Erledigungserklärung mit dem gesetzlichen Verfahrenszweck. Ebenso wie das Antragsrecht findet auch die Freiheit der Gläubigerin, über den Antrag zu disponieren, ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.
Duisburg, 29.06.2004
Amtsgericht