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Amtsgericht Duisburg·62 IN 187/02·26.03.2003

Antrag auf Neufestsetzung des Stimmrechts in Gläubigerversammlung verworfen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtGläubigerversammlungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die gerichtliche Neufestsetzung ihres Stimmrechts auf den vollen Forderungsbetrag. Das Insolvenzgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil in der Gläubigerversammlung keine Streitlage bestand und die einstimmige Annahme der Stimmrechtsvorschläge bindend ist. Zudem war die Gläubigerin nicht antragsberechtigt, da sie in der Versammlung nicht erschienen war.

Ausgang: Antrag auf Neufestsetzung des Stimmrechts als unzulässig verworfen (fehlende Streitlage in der Versammlung und fehlende Antragsberechtigung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzgericht darf über das Stimmrecht oder dessen Neufestsetzung nur entscheiden, wenn in der Gläubigerversammlung keine Einigung unter den Beteiligten erzielt worden ist (§ 77 Abs. 2 InsO).

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Eine widerspruchslose Annahme der Stimmrechtsvorschläge in der Gläubigerversammlung stellt eine für das Gericht bindende Einigung im Sinne des § 77 Abs. 2 InsO dar.

3

Die gerichtliche Festsetzung des Stimmrechts ist nur durch einen Gläubiger zulässig, der in der Gläubigerversammlung erschienen ist; die schriftliche Stimmabgabe nach § 242 InsO erstattet kein Antragsrecht im Zusammenhang mit dem Stimmrecht.

4

Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachwalter hinsichtlich der Stimmrechtsvorschläge an die Stelle des in § 77 InsO genannten Verwalters.

Relevante Normen
§ InsO §§ 77, 237§ RPflG § 18 Abs. 3§ 176, 177, 235, 236 InsO§ 237–239 InsO§ 77 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 235 Abs. 1 InsO

Leitsatz

Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.

Tenor

wird der Antrag der Gläubigerin F. GmbH, im Folgenden auch als "beschwerdeführende Gläubigerin" bezeichnet, auf Neufestsetzung ihres Stimmrechts auf ihre Kosten zurück gewiesen.

Rubrum

1

I. Am 25.02.2003 fand eine Gläubigerversammlung statt, in der die angemeldeten Forderungen geprüft wurden und die Gläubiger anschließend den Insolvenzplan der Schuldnerin erörterten (Prüfungs- und Erörterungstermin, §§ 176, 177, 235, 236 InsO; Protokoll: Bl. 512 ff d.A.). Dabei wurden auch die Stimmrechte der Gläubiger erörtert und, soweit festgestellt, in die Stimmliste eingetragen (§§ 237 - 239 InsO). Bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes machte der Sachwalter auf der Grundlage der zuvor stattgefundenen Forderungsprüfung Stimmrechtsvorschläge. Gegen die Vorschläge erhob sich kein Widerspruch. Das Stimmrecht der beschwerdeführenden Gläubigerin, die im Termin nicht anwesend oder vertreten war, wurde mit einem Betrag von 29.777,41 EUR festgestellt.

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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2003 hat die Gläubigerin beantragt, ihr Stimmrecht auf 146.341,52 EUR, den Betrag ihrer angemeldeten Forderung, festzusetzen. Im Abstimmungstermin vom 24.03.2003 war die Gläubigerin ebenfalls nicht vertreten.

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II. Der Antrag ist in zweifacher Hinsicht unzulässig. Zum einen liegt kein Fall vor, in dem eine gerichtliche Festsetzung des Stimmrechts statthaft ist. Zum anderen ist die beschwerdeführende Gläubigerin nicht antragsberechtigt.

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1. Die Feststellung des Stimmrechts auf Grund einer bestrittenen Forderung erfolgt in erster Linie durch eine Einigung des Verwalters und der stimmberechtigten Gläubiger in der Gläubigerversammlung (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 235 Abs. 1, § 237 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann und darf über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung nur entscheiden, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist (§ 77 Abs. 2 Satz 2, 3, § 237 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG). Dies ist hier nicht geschehen. Das Stimmrecht der beschwerdeführenden Gläubigerin beruht allein auf der Einigung der Beteiligten in der Versammlung vom 25.02.2003. Die Einigung ist für das Gericht bindend. Eine Einigung im Sinne des § 77 Abs. 2 InsO liegt auch vor, wenn die Versammlung die Stimmrechtsvorschläge des Sachwalters widerspruchslos hinnimmt. Der Sachwalter tritt im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) neben dem eigenverwaltenden Schuldner an die Stelle des in § 77 InsO angesprochenen "Verwalters".

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2. Unzulässig ist der Antrag außerdem, weil er entgegen § 77 Abs. 2 Satz 3, § 237 Abs. 1 InsO nicht von einem in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubiger gestellt worden ist. Diese Einschränkung des Antragsrechts gilt auch, wenn im Fall des § 242 InsO die schriftliche Abstimmung über den Insolvenzplan gesetzlich zugelassen ist. Nach § 242 Abs. 1 InsO kann allein das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden, nicht aber ein Antragsrecht im Zusammenhang mit dem Stimmrecht.

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III. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1, § 77 InsO).

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Duisburg, 27.03.2003

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Amtsgericht