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Amtsgericht Duisburg·62 IK 9/07·07.05.2007

Stundung abgelehnt: Grobe Fahrlässigkeit bei Verschweigen von Grundeigentum

ZivilrechtInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht stellte fest, dass er sein Miteigentum an einem Grundstück im Vermögensverzeichnis unrichtig angab und damit zumindest grob fahrlässig handelte. Wegen des Versagungsgrundes nach §290 Abs.1 Nr.6 InsO wurde die Stundung abgelehnt; es wurde die Zahlung eines Vorschusses von 833 EUR angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt; Vorschusszahlung von 833,00 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. besonders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen.

2

Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare gewissenhaft durcharbeitet, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse prüft und seine schriftlichen Unterlagen heranzieht.

3

Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Vermögensverzeichnisses heilen eine Pflichtverletzung nur, wenn sie vor Verfahrenseröffnung freiwillig und aus eigenem Antrieb vorgenommen werden.

4

Die Verschweigung von Grundeigentum in der Vermögensaufstellung begründet regelmäßig einen Versagungsgrund nach §290 Abs.1 Nr.6 InsO, wenn die Angabe zumindest grob fahrlässig erfolgt.

5

Die Stundung der Verfahrenskosten nach §4a InsO ist ausgeschlossen, wenn ohne umfangreiche Prüfungen feststeht, dass ein Versagungsgrund nach §290 Abs.1 InsO vorliegt.

Relevante Normen
§ InsO § 1 Satz 2, § 4 a, § 97 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 305 Abs. 1 Nr. 3§ 4a Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO§ 290 Abs. 1 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 1 Satz 2 InsO

Leitsatz

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. beson-ders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen.

2. Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Un-terlagen aufmerksam auswertet.

3. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verlet-zung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten nur, wenn der Schuldner sie vor Verfah-renseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt.

AG Duisburg, Beschluss vom 8. 5. 2007 – 62 IK 9/07 (rechtskräftig)

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.

Der Schuldner hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von 833,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.

Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.

Gründe

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I. Der Schuldner, der die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, ist gemeinsam mit seinem Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks M-str. 81 in W. Es handelt sich um das Wohngrundstück seiner Eltern, das sie ihm und seinem Bruder aufgrund eines auch vom Schuldner persönlich unter-zeichneten notariellen Vertrages vom 5. 5. 2004 übertragen haben. Der Schuldner selbst wohnt nicht auf dem Grundstück. Für den Fall einer rechts-geschäftlichen oder zwangsweisen Veräußerung oder Belastung des Grund-stücks ohne Zustimmung der Eltern ist ein Rückübertragungsanspruch vereinbart, der durch eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch abgesichert ist.

3

In dem bei Antragstellung eingereichten Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auf dem Ergänzungsblatt 5 D (Grundstücke usw.) die Frage nach Eigentum an einem Grundstück mit "Nein" beantwortet. Nach Erlass eines Sicherungsbeschlusses und dessen routinemäßiger Übersendung an das Grundbuchamt des Amtsgerichts W hat das Insolvenzgericht durch Mitteilung des Grundbuchamts vom 23. 1. 2007 von dem Miteigentum des Schuldners erfahren. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hat der Schuldner in der ersten Besprechung vom 19. 1. 2007 ausdrücklich erklärt, er sei nicht Eigentümer einer Immobilie.

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Zur Entschuldigung seiner Unterlassung hat der Schuldner – dessen Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch von Rechtsanwalt X in Köln unterzeichnet ist – vorgebracht, als er im Vorfeld des Insolvenzeröffnungsantrags "bei der Schuldnerberatung in Bocholt" gewesen sei, habe er einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle die Unterlagen über das Haus gezeigt und auf seine entsprechende Frage die Auskunft bekommen, er brauche das nicht anzugeben.

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Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt S, kommt in seinem Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die freie Insolvenzmasse einen Schätz-wert von ca. 3.628,00 EUR hat, dem voraussichtliche Kosten des Verfahrens in Höhe von ca. 4.032,00 EUR gegenüberstehen.

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II. Der Stundungsantrag des Schuldners ist unbegründet.

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1. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 f. = ZInsO 2006, 1103 f.).

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2. Das ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, weil der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.

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a) Er hat im Ergänzungsblatt 5 D (Grundstücke usw.) die Frage nach Eigentum an einem Grundstück wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet. Ob diese Falschangabe die Befriedigung der künftigen Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, ist im vorliegenden Zusammenhang des § 290 Abs. 1 InsO – anders als bei den erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einschlägigen Versagungs-gründen nach § 296 InsO – ohne Bedeutung. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH NZI 2004, 633 = ZVI 2004, 490). Dies ist beim Verschweigen eines Grundeigentums stets der Fall.

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b) Der Schuldner war verpflichtet, in den Antragsunterlagen richtige und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse zu machen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese Pflicht bezog sich auch auf Angaben über sein Miteigentum an dem Grundstück. Die vertragliche Regelung über den Rückübertragungsanspruch der Eltern im Fall einer zwangsweisen Belastung des Grundstücks und die Sicherung dieses Anspruchs durch eine Vormerkung im Grundbuch rechtfertigen, selbst wenn man sie auch auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anwendet, die Falschangabe des Schuldners nicht. Für eine solche Belastung des Eigentums ist im Ergänzungsblatt 5 D zu Randnummer 42 ein besonderes Feld vorgesehen. Dort hatte der Schuldner Gelegenheit, die Belastung seines Eigentums durch die Vormerkung und den ihr zugrunde liegenden Rückübertragungsanspruch mitzuteilen und näher zu konkretisieren.

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c) Der Schuldner hat bei seiner Pflichtverletzung zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er hat besonders schwer gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt verstoßen und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, die sich jedermann unmittelbar aufdrängen mussten.

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Die Sorgfaltspflicht des Schuldners bei der Vorbereitung und Erstellung der Antragsunterlagen für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Danach hat der Schuldner seine Angaben richtig und voll-ständig zu machen. Hierauf weisen die vorgedruckten, vom Schuldner mehr-fach zu unterschreibenden Abschlusserklärungen in den amtlichen Anlagen 4, 5 und 6 nochmals ausdrücklich hin. Ein zahlungsunfähiger Schuldner, der durch ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrens-rechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. besonders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen (§ 1 Satz 2 InsO, vgl. LG Duisburg NZI 2000, 184; NZI 2005, 48 f. = ZVI 2004, 534; LG Göttingen NZI 2001, 220 = ZVI 2002, 433; NZI 2002, 564 = ZVI 2002, 383; LG Hildesheim ZVI 2004, 545). Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist eine der wesentlichen Gegenleistungen des Schuldners für die Rechtsnachteile, die für seine Gläubiger mit der Restschuldbefreiung verbunden sind. Der Schuldner erfüllt seine Sorgfaltspflicht bei Antragstellung deshalb nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Unterlagen aufmerksam auswertet.

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Diese Anforderungen hat der Schuldner hier offenkundig grob vernachlässigt. Er war bei der notariellen Beurkundung des Vertrages im Mai 2004 persönlich anwesend gewesen und wusste, dass er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen war. Es hätte sich ihm deshalb schon bei oberflächlicher Durch-sicht der amtlichen Formulare die Einsicht aufdrängen müssen, dass er dieses Miteigentum anzugeben hatte. Die amtlichen Formulare deuten nicht ansatz-weise darauf hin, dass der Schuldner unter bestimmten Umständen das im Grundbuch auf seinen Namen eingetragene Grundeigentum nicht aufzuführen braucht.

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Die Darstellung des Schuldners über die Auskunft der Schuldnerberatungs-stelle, er brauche das Grundeigentum nicht anzugeben, kann ihn nicht ent-lasten. Angesichts des Inhalts des Ergänzungsblattes 5 D war die Auskunft der Schuldnerberatungsstelle offenkundig und auch für den Schuldner zweifelsfrei erkennbar falsch. Bei Aufwendung der gebotenen besonderen Sorgfalt eines redlichen Schuldners musste sich diese Erkenntnis dem Schuldner unmittelbar aufdrängen. Sollte der Schuldner dennoch tatsächlich auf den Rat der Beraterin vertraut haben, so muss er sich das grobe Verschulden dieser Person wie eigenes zurechnen lassen (vgl. AG Göttingen ZVI 2003, 88 f. = ZInsO 2002, 1150 f.; AG Duisburg NZI 2005, 462 f. = ZVI 2005, 309 f.).

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d) Der Schuldner hat seine unvollständigen Angaben auch nicht nachträglich in einer Weise ergänzt oder berichtigt, die seine Pflichtverletzung geheilt hätte (vgl. dazu BGH NZI 2005, 461 = ZVI 2005, 641; BayObLG NZI 2002, 392, 393 f.; LG Augsburg ZVI 2005, 642 f.). Eine solche Heilung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner – ähnlich wie beim Rücktritt vom Versuch einer Straftat – vor Verfahrenseröffnung die Ergänzungen oder Berichtigungen von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt. Dies hat er hier nicht getan. Das Grundeigentum ist dem Gericht ausschließlich ohne Mitwir-kung des Schuldners bekannt geworden.

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3. Unter diesen Umständen kann das Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn der Schuldner den zur voraussichtlichen Deckung der Verfahrenskosten erforderlichen Fehlbetrag als Vorschuss an die Gerichtskasse zahlt (§ 26 Abs. 1 InsO). Notwendig ist die Zahlung von 833,00 EUR. Das Gericht geht, abweichend von den Annahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters, nur von einer freien Masse im Schätzwert von 3.200,00 EUR aus. Es legt für den zur Insolvenzmasse gehörenden Personenwagen des Schuldners, dessen Wert vom Verwalter mit 2.400,00 EUR angesetzt ist, sicherheitshalber nur einen Wert von 2.000,00 EUR zugrunde. Dies erscheint geboten, weil angesichts des Widerspruchs des Schuldners nicht sicher ist, ob das Fahrzeug ohne weitere Beschädigungen zur Masse gezogen und sein Wert realisiert werden kann. Gegenüber den vom Verwalter zutreffend geschätzten voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von mindestens 4.033,00 EUR verbleibt damit ein vorzuschießender Fehlbetrag von 833,00 EUR.

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Duisburg, 08.05.2007

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Amtsgericht