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Amtsgericht Duisburg·62 IK 61/00·01.12.2002

Zurückweisung eines Schuldnerberaters wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrecht (Vertretung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Ein als geeignete Stelle nach § 305 InsO anerkannter Schuldnerberater trat im eröffneten Insolvenzverfahren über die Phase des Schuldenbereinigungsplans hinaus als Verfahrensbevollmächtigter auf. Das Amtsgericht hielt dies für eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art.1 §1 RBerG ohne erforderliche Erlaubnis. Der Berater wurde gemäß §157 Abs.2 ZPO analog zurückgewiesen und vom weiteren Verfahren ausgeschlossen; spätere Eingaben werden nicht berücksichtigt.

Ausgang: Schuldnerberater wegen ungeklärter Erlaubnis zur Rechtsbesorgung als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen und vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als geeignete Stelle nach § 305 InsO anerkannte Person darf Schuldner nur im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens (§§ 305–310 InsO) vor dem Insolvenzgericht vertreten.

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Die Vertretung eines Beteiligten vor dem Insolvenzgericht außerhalb des in § 305 Abs.4 InsO geregelten Verfahrensabschnitts stellt regelmäßig eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art.1 §1 RBerG dar, sofern keine Erlaubnis vorliegt.

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Tritt eine nicht berechtigte Person trotz fehlender Erlaubnis als Bevollmächtigter auf, ist sie vom Gericht durch Beschluss nach §157 Abs.2 ZPO analog von der Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschließen.

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Die Ausnahme des § 305 Abs.4 Satz 2 InsO von §157 Abs.1 ZPO erstreckt sich nicht über den ausdrücklich geregelten Abschnitt des Schuldenbereinigungsverfahrens hinaus und bewirkt keine generelle Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung in späteren Verfahrensstadien.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 305 bis 310 InsO§ analog § 157 Abs. 2 ZPO§ 570 Abs. 1 ZPO§ 4, 6 InsO§ 1 AGInsO NRW

Leitsatz

Geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die weder Rechtsanwalt sind noch über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügen, sind nur während des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 bis 310 InsO) berechtigt, den Schuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten. Mißachten sie diese Einschränkung, so hat das Gericht sie analog § 157 Abs. 2 ZPO durch Beschluss von der Teilnahme am gesamten weiteren Verfahren auszuschließen.

Tenor

Der Schuldnerberater S. wird als Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin zurückgewiesen und von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Ab Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Gericht mündliches oder schriftliches Vorbringen des zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr berücksichtigen. Ausgenommen sind nur Eingaben, die als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu werten sind. Ein etwaiges Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6 InsO).

Das Gericht wird den erforderlichen Schriftverkehr küntig unmittelbar mit der Schuldnerin führen.

Gründe

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I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses hat sich der Schuldner- berater S aus X als Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin bestellt (Bl. 271 d.A.) und eine Vollmacht vorgelegt, in der sie ihn u.a. "zur Vertretung in allen Angelegenheiten und bei allen Terminen des Insolvenzverfahrens" sowie "zur Stellung und Rücknahme von Anträgen" ermächtigt.

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Der Schuldnerberater S, Diplomlandwirt und freier Schriftsteller, führt in seinen Schreiben an das Gericht die Berufsbezeichnung "Jurist", ist jedoch kein Rechtsanwalt. Er ist, wie gerichtsbekannt ist, durch Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24.10.2000 und 04.09.2002, zunächst befristet auf zwei Jahre und nunmehr unbefristet, als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO, § 1 AGInsO NRW anerkannt worden. In beiden Anerkennungsbescheiden heißt es u.a.:

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"Ihre Aufgaben als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle umfassen die Beratung und Unterstützung von Schuldnern im außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der InsO. (...) Scheitert die außergerichtliche Einigung, sind weitere Aufgaben der Stelle (...) ggf. Beratung und Begleitung während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, ggf. Beratung und Begleitung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt."

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Mit Schreiben vom 01.07.2002 hat der Schuldnerberater für die Schuldnerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Richter hat das Verfahren über diesen Antrag, den er als Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wertet (§ 207 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO), an sich gezogen. Die Voraussetzungen für die Stundung sind noch nicht geklärt.

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Im Dezernat des erkennenden Insolvenzrichters sind zumindest drei weitere, allerdings noch nicht eröffnete Verfahren anhängig, in denen der Schuldnerberater S nach Abschluß des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan noch als Verfahrensbevollmächtigter des jeweiligen Schuldners aufgetreten ist (60 IK 31/02, 60 IK 44/02 und 62 IK 43/02). Das Gericht hat ihn in allen vier Verfahren durch getrennte Beschlüsse vom heutigen Tag zurückgewiesen und vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

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II. Da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan der Schuldnerin (Schuldenbereinigungsverfahren, §§ 306 bis 310 InsO) bereits seit langem beendet ist, verstößt der Schuldnerberater S mit seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin im insolvenzgerichtlichen Verfahren gegen das Verbot der unerlaubten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Art. 1 § 1 RBerG). Er ist in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 2 ZPO (§ 4 InsO) zurückzuweisen und vom weiteren Verfahren insgesamt auszuschließen.

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1. Im Insolvenzverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten. Der Schuldner und die anderen Beteiligten können sich deshalb vor dem Insolvenzgericht und in den Gläubigerversammlungen grundsätzlich von jeder prozeßfähigen Person vertreten lassen (§ 79 ZPO, § 4 InsO). Sofern kein Rechtsanwalt handelt, gilt dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ergeben. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen die zuständige Behörde die Erlaubnis dazu erteilt hat. Damit will das Gesetz die Rechtssuchenden vor einer geschäftsmäßigen Rechtsberatung durch nicht sachkundige oder unzuverlässige Personen schützen. Eine Mißachtung der Regelung ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht (Art. 1 § 8 Nr. 1 RBerG). Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß es einer Person, die unter Verstoß gegen das RBerG im gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter auftritt, nicht nur kraft Gesetzes verwehrt ist, an einer Verhandlung vor Gericht teilzunehmen (§ 157 Abs. 1 ZPO), sondern daß eine solche Person auch im Hinblick auf schriftliche Eingaben vom Gericht durch Beschluß zurückzuweisen und damit von der Teilnahme am weiteren Verfahren insgesamt auszuschließen ist (§ 157 Abs. 2 ZPO analog). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Er gebietet es den Gerichten, dem in Art. 1 § 1 RBerG geäußerten Willen des Gesetzgebers im gesamten Verfahren durch entsprechende Anordnungen Geltung zu verschaffen (BVerwG NJW 1988, 220; LSG Essen NJW-RR 2002, 1430f.; OLG Celle AnwBl 1957, 242; OLG Stuttgart AnwBl 1964, 144; LG Koblenz Rpfleger 1986, 396; Chemnitz AnwBl 1964, 243, 246; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 79 RdNr. 3; v. Mettenheim, in: MünchKommZPO, § 79 RdNr. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 79 RdNr. 4).

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2. Das Auftreten des Schuldnerberaters S als Bevollmächtigter der Schuldnerin im eröffneten Insolvenzverfahren verstößt gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren vor dem Insolvenzgericht ist eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Schuldnerberater handelt im vorliegenden Fall auch geschäftsmäßig. Er hat durch seine schriftlichen Äußerungen in diesem und in den genannten anderen Verfahren hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß er die Absicht hat, seine Tätigkeit als Bevollmächtigter von Schuldnern gegenüber dem Insolvenzgericht außerhalb des Schuldenbereinigungsverfahrens in einer Vielzahl von Fällen auch künftig fortzusetzen.

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Der Schuldnerberater S verfügt nicht über die Erlaubnis der zuständigen Behörde für einen der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG genannten Sachbereiche. Die von ihm geführte Berufsbezeichnung "Jurist" mag darauf hindeuten, daß er sich rechtliche Kenntnisse angeeignet hat. Er ist jedoch kein Rechtsanwalt.

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Seine im vorliegenden Verfahren beabsichtigte Tätigkeit außerhalb des Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch nicht durch Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG gedeckt. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot des Art. 1 § 1 nicht für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Dieser Aufgabenbereich ist in § 305 InsO abschließend umschrieben. Er beschränkt sich auf die Begleitung und Beratung des Schuldners bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), auf das Ausstellen der Bescheinigung über dessen Scheitern (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und auf die Vertretung des Schuldners vor dem Insolvenzgericht im Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung (§ 305 Abs. 4 Satz 1 InsO), d.h. im Schuldenbereinigungsverfahren nach den §§ 305 bis 310 InsO. Daß der geeigneten Person oder dem Angehörigen der geeigneten Stelle auch die Vertretung vor dem Insolvenzgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens gestattet sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut oder Normzweck des § 305 Abs. 4 InsO noch aus anderen Vorschriften des Bundesrechts (vgl. Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 305 RdNr. 36; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, Stand: Oktober 2002, § 305 RdNr. 43; Hess, InsO, 2. Aufl. 2001, § 305 RdNr. 151). Diese Vertretung unterliegt daher den Einschränkungen des Art. 1 § 1 RBerG. Zwar schließt § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO die Anwendung des § 157 Abs. 1 ZPO aus, der seinerseits vorsieht, daß Personen, die, ohne Rechtsanwalt zu sein, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, als Bevollmächtigte oder Beistände in der Verhandlung vor Gericht ausgeschlossen sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nach dem systematischen Zusammenhang nur für den zuvor in Satz 1 des § 305 Abs. 4 InsO erwähnten Verfahrensabschnitt. Auch Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG soll die Regelung des § 305 Abs. 4 InsO nicht erweitern, sondern lediglich verhindern, daß die geeigneten Personen oder Stellen bei der Tätigkeit im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz belangt werden (vgl. Begr. RegE EGInsoÄndG 1998, BT-Dr. 14/49, S. 6 zu Art. 1 Nr. 3; Bericht des Rechtsausschusses zum EGInsOÄndG 1998, BT-Dr. 14/120, S. 11 zu Art. 1 Nr. 2, S. 15 zu Art. 2 Nr. 16).

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Aus den Anerkennungsbescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Zwar heißt es in beiden Bescheiden, die Aufgaben der anerkannten Stelle umfaßten auch die Beratung und Unterstützung von Schuldnern im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der InsO sowie ggf. die Beratung und Begleitung während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Damit ist jedoch keine Erlaubnis für die Vertretung von Schuldnern gegenüber dem Insolvenzgericht ausgesprochen, die über § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO hinausgeht. Die Formulierung der Anerkennungsbescheide beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO NRW (GVBl. NRW 1998, S. 435 = NJW Beil. zu Heft 7/2000, S. 11). Dort ist bestimmt, daß eine Stelle als geeignet anzuerkennen ist, wenn sie u.a. "die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der InsO gewährleistet". Von einer Vertretung gegenüber dem Gericht außerhalb des Schuldenbereinigungsverfahrens ist nicht die Rede. Die Vorschrift kann auch nicht zugunsten des Schuldnerberaters erweiternd in diesem Sinne ausgelegt werden. Sie ist vielmehr als Teil des Landesrechts an die eindeutige Aussage des vorrangigen bundesrechtlichen § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO gebunden (Art. 31, 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

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Die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Vertretung von Schuldnern vor dem Insolvenzgericht außerhalb des Schuldenbereinigungsverfahrens kann nur auf der Grundlage des Art. 1 § 1 RBerG durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll, erteilt werden (§ 11 RBerV). Eine solche Erlaubnis liegt nicht vor.

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Duisburg, 02.12.2002

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Amtsgericht