Restschuldbefreiung trotz Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit
KI-Zusammenfassung
Den Erben eines am Ablauf der Wohlverhaltenszeit verstorbenen Schuldners wurde die Restschuldbefreiung für die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits begründeten persönlichen Verbindlichkeiten erteilt. Weder Gläubiger noch Treuhänder beantragten die Versagung. Das Gericht befand, dass der Tod nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit kein Verfahrenshindernis darstellt und der Erteilungsanspruch auf die Erben übergeht. Von der Befreiung ausgenommen bleiben Forderungen nach § 302 InsO.
Ausgang: Restschuldbefreiung dem Erben des verstorbenen Schuldners hinsichtlich bereits bei Verfahrenseröffnung begründeter Verbindlichkeiten erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit steht der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen.
Der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen.
Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301 InsO), ausgenommen die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.
Fehlt ein gesetzlicher Versagungsgrund oder wird ein solcher nicht in zulässiger Weise geltend gemacht, besteht ein verfahrensrechtlicher Anspruch des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung, der nur einer späteren Widerrufsmöglichkeit nach § 303 InsO unterliegt.
Leitsatz
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des am..15.01.2009
verstorbenen....
wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 30.08.2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt, Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solché, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.
Rubrum
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des am 15. 1. 2009 verstorbenen …
wird den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 30. 8. 2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 300, 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO bezeichneten Forderungen.
Gründe
I. Das auf Antrag des Schuldners am 30.8.2001 eröffnete Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde am 17. 12. 2003 aufgehoben. Am 11.9. 2003 war dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (die sog. Wohlverhaltenszeit) betrug nach § 287 Abs. 2 InsO 1999, Art. 107 EGInsO fünf Jahre ab Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Sie endete demnach am 17. 12. 2008. Am 15. 1. 2009 verstarb der Schuldner. Sein am 20. 3. 2009 eröffnetes Testament bestimmt seine Ehefrau zur Alleinerbin.
Im Rahmen der schriftlichen Anhörung hat weder ein Insolvenzgläubiger noch der Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Richter hat die Entscheidung an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
II. Die Restschuldbefreiung ist zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 InsO vorliegen und weder ein Versagungsantrag noch ein Verfahrens-hindernis vorliegt. Sie ist mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. 8. 2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern erteilt wird (§§ 38, 286, 301 InsO).
Der Tod des Schuldners steht der Erteilung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil er erst nach Ablauf der Wohlver-haltenszeit eingetreten ist. Liegt bei Ablauf dieses Zeitraums kein gesetzlicher Versagungsgrund vor oder wird ein solcher Grund nicht in zulässiger Weise geltend gemacht, so hat der Schuldner einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1, § 300 Abs. 2 InsO), der nur noch mit der Möglichkeit eines Widerrufs nach § 303 InsO belastet ist. Dieser Anspruch ist, anders als während der laufenden Wohlverhaltenszeit, nicht mehr an den Schuldner höchstpersönlich gebunden, sondern kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen (Messner, ZVI 2004, 433, 440; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497, 505; Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007, 1202, 1207, jeweils m.w.N.; wohl auch MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. 2008, vor §§ 315 bis 331 RdNr. 7). Dies folgt aus dem Umstand, dass das Verhalten des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit für die Erteilung und den Bestand der Restschuldbefreiung unerheblich ist (§ 300 Abs. 2, § 303 Abs. 1 InsO). Ein Schuldner, der bis zu diesem Zeitpunkt keinen Versagungsgrund gesetzt hat, hat alles seinerseits Erforderliche getan kann, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Ein solcher Anspruchsübergang auf die Erben hat hier stattgefunden. Trotz des vorliegenden Testaments des Schuldners, in dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat, ist in der Beschlussformel allerdings allgemein von "den Erben des Schuldners" die Rede. Die Erteilung der Restschuldbefreiung gilt gegenüber jedem Erben. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, über die Gültigkeit des Testaments und damit über eine bestimmte Erbfolge zu befinden.
Duisburg, 25. 5. 2009
Amtsgericht