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Amtsgericht Duisburg·62 IK 391/06·15.04.2007

Stundungsantrag abgelehnt wegen Verschwendung und unvollständiger Angaben

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte Stundung der Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Schuldnerin nach Antragstellung eine Versicherungsleistung von 2.500 EUR an Angehörige zahlte (Verschwendung) und Gläubiger- sowie Vermögensangaben unvollständig waren. Damit liegen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO Versagungsgründe vor; eine Stundung ist ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt; Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO liegen vor (Verschwendung und unvollständige Angaben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Verschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft verstößt; insb. sind offenkundig unangemessene Ausgaben oder ein missverhältnis von Aufwand zu erwartbarem Nutzen Verschwendung.

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Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger nach Antragstellung, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig ist und kein zwingender Grund vorliegt, sind offenkundig wirtschaftlich unvernünftig und können als Verschwendung i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gewertet werden.

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Unvollständige Angaben im Gläubiger- oder Vermögensverzeichnis sind bei grober Fahrlässigkeit geeignet, die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen; der Schuldner hat beim Ausfüllen der amtlichen Formulare die erforderliche gesteigerte Sorgfalt anzuwenden.

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Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 InsO ist ausgeschlossen, wenn bereits bei Entscheidung über den Stundungsantrag ohne umfangreiche Prüfungen eindeutig feststeht, dass ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt.

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Fehlverhalten oder grob fahrlässige Fehlberatung durch einen Schuldnerberater oder sonstigen Rechtsberater ist dem Schuldner zuzurechnen; die Kenntnis und die Folgen der Beratung führen nicht zur Entlastung des Schuldners, sofern grobes Verschulden vorliegt.

Relevante Normen
§ InsO § 4 a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 4, 6§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO§ 4a Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO§ 53 InsO

Leitsatz

1. Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögens-verhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.

2. Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist.

AG Duisburg, Beschluss vom 16. 4. 2007 – 62 IK 391/06 (rechtskräftig)

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.

Die Schuldnerin hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahernskosten einen Vorschuss von 2.000,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.

Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.

Gründe

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I.

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Die 1971 geborene Schuldnerin ist geschieden und hat keine Kinder. Sie ist seit 1991 mit Unterbrechungen als Verkäuferin tätig und erzielt ein monatliches Arbeitseinkommen von ca. 1.200,00 EUR netto. Sie hatte im Sommer 2006 fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ca. 25.300,00 EUR. Zusätzlich hatte sie Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester, weil diese ihr im Jahre 2005 nach einem Motorradunfall ca. 2.500,00 EUR geliehen hatten. Zwischen dem 7. 7. und dem 6. 8. 2006 führte die Schuldnerin mit Unterstützung des Rechtsanwalts X erfolglos den außer-gerichtlichen Einigungsversuch durch.

4

Am 23. 8. 2006 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucher-insolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrens-kosten. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis waren die Eltern und die Schwester der Schuldnerin als Gläubiger nicht aufgeführt. Ferner fehlten im Vermögensverzeichnis Angaben über einen damals bereits bestehenden Anspruch gegen die C-Lebensversicherung AG auf Zahlung einer Ent-schädigung wegen des Motorradunfalls der Schuldnerin vom Oktober 2005. Das entsprechende Ergänzungsblatt 5 C war nicht beigefügt und in der Anlage 5 auch nicht durch Ankreuzen erwähnt. Drei Monate nach Antragstellung, im November 2006, überwies die Versicherungsgesellschaft einen Betrag von 2.500,00 EUR an die Schuldnerin. Diese verwendete das Geld im Dezember 2006 zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester.

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Die vom Gericht eingesetzte Insolvenzsachverständige, Rechtsanwältin K, hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin überprüft. Sie kommt in ihrem Gutachten vom 19. 3. 2007 zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungs-unfähig ist und in absehbarer Zeit nicht über kostendeckendes pfändbares Vermögen verfügen wird. Die Zahlung der Unfallversicherung in Höhe von 2.500,00 EUR hat die Sachverständige allein anhand der Kontoauszüge der Schuldnerin festgestellt.

6

Die Schuldnerin rechtfertigt die Verwendung des Geldes damit, dass die Schulden gegenüber ihren Angehörigen für sie die wichtigsten gewesen seien und ihre Angehörigen darauf Wert gelegt hätten, das Geld so schnell wie möglich zurückzubekommen.

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II.

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Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet. Zwar wird das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens zu decken, doch ist die Stun-dung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.

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1. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.).

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2. Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO.

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a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung u.a. zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat.

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(1) Die Schuldnerin hat durch die Zahlung der 2.500,00 EUR an ihre Eltern und ihre Schwester im Dezember 2006 nennenswertes Vermögen verschwendet.

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Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermö-genswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unange-messen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen. Dieses Verständnis von Verschwendung ist, wenn auch die Formulierungen unterschiedlich sind, allgemein anerkannt (vgl. etwa Begründung zum RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE; BGH NZI 2006, 712, 713 = ZVI 2006, 511 f.; LG Düsseldorf NZI 2004, 390 = ZVI 2004, 547; AG Göttingen ZVI 2004, 628 f., AG Göttingen NZI 2006, 116 f. = ZVI 2005, 504; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der InsO, 1997, S. 134 f.; Trendelenburg, Restschuldbefreiung, 2000, S. 215; MünchKomm-InsO/Stephan, 2001, § 290 RdNr. 60; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 2006, § 290 Rn. 12; Uhlenbruck/

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Vallender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 290 RdNr. 54; HambK-InsO/Streck, 2006, § 290 RdNr. 24; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2007, § 290 RdNr. 16 ff.; ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. 2000, § 1375 RdNr. 28, Jauering/Berger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 1375 RdNr. 6).

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Das Verhalten der Schuldnerin im vorliegenden Fall erfüllt die Merkmale der Verschwendung. Es war offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Schuldnerin ohne zwingenden Grund nach Beantragung eines Insolvenz-verfahrens noch Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl sie wusste, dass sie ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr erfüllen konnte. Auch musste sich ihr die Erkenntnis aufdrängen, dass das beantragte Verfahren Kosten verursachen würde, die sie vorrangig selbst zu tragen hatte. Die Zahlung der 2.500,00 EUR an die ausgewählten Gläubiger verringerte ihre fälligen Verbindlichkeiten allenfalls um ca. 9 %. Die finanzielle Gesamtsituation blieb unverändert schlecht. Andererseits hätte der Betrag von 2.500,00 EUR voraussichtlich zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung ausgereicht.

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(2) Durch das Verhalten der Schuldnerin werden die Gläubiger benachteiligt. Hätte die Schuldnerin sich pflichtgemäß wirtschaftlich vernünftig verhalten, so stünde der Betrag von 2.500,00 EUR zur Deckung der Verfahrenskosten bereit und die übrige künftig erzielbare Insolvenzmasse könnte uneingeschränkt zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verwendet werden. Angesichts der Ver-schwendung sind demgegenüber im Fall der Verfahrenseröffnung zunächst die Verfahrenskosten zu erwirtschaften und an die Berechtigten abzuführen, bevor es zu einer Verteilung der Masse an die Insolvenzgläubiger kommt (§§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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(3) Die Schuldnerin hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei Aufwendung der erforderlichen gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO; LG Göttingen NZI 2002, 564; AG Duisburg NZI 2002, 217) hätte sich ihr die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie mit der bevorzugten Zahlung an ihre Angehörigen Vermögenswerte verbrauchte, die andernfalls für die Kosten des Verfahrens und die gleichmäßige Befriedigung aller ihrer Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten.

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b) Zusätzlich liegt auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor. Die Angaben der Schuldnerin im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und im Vermögensverzeichnis waren infolge grober Fahrlässigkeit unvollständig. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis waren die Eltern und die Schwester der Schuldnerin als Gläubiger nicht aufgeführt. Im Vermögensverzeichnis fehlten Angaben über den Anspruch gegen die C-Lebensversicherung AG auf Zahlung der Unfallentschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR.

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Diese Unvollständigkeit hätte die Schuldnerin bei Aufwendung der erforder-lichen gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners vermeiden können. Sie war verpflichtet, beim Ausfüllen der amtlichen Formulare gründlich und sorg-fältig nachzudenken und ihr Gedächtnis anzuspannen. Dies musste ihr schon deshalb klar sein, weil sowohl das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis als auch das Vermögensverzeichnis vor dem Unterschriftenfeld mit der ausdrück-lichen Versicherung abschließen, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Gerade wenn die Angehörigen der Schuldnerin sie so sehr, wie sie angibt, drängten, ihnen das geliehene Geld zurückzuzahlen, hätte sich ihr die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie diese Forderungen auch in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufnehmen musste. Ebenso musste ihr bei sorgfältigem Nachdenken einfallen, dass sie der Versicherungsgesellschaft den Motorradunfall gemeldet hatte und von dort eine Entschädigungszahlung erwartete.

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Sollte die Schuldnerin bei ihrer Handlungsweise auf den Rat ihres Schuldner-beraters vertraut haben, so muss sie sich das grobe Verschulden dieser Person zurechnen lassen; gleiches gilt, wenn sie einen sonstigen Rechtsberater herangezogen hat (vgl. AG Göttingen ZVI 2003, 88 f. = ZInsO 2002, 1150 f.; AG Duisburg NZI 2005, 462 f. = ZVI 2005, 309 f.).

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Duisburg, 16.04.2007

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Amtsgericht