Vollstreckungserinnerung: Insolvenzgericht zuständig bei Rückschlagsperre (§88 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Treuhänder legte Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. Das Amtsgericht erklärte die Vollstreckung für unzulässig, da der Beschluss innerhalb der Dreimonatsfrist der Rückschlagsperre nach § 88 InsO erlassen wurde und durch die Verfahrenseröffnung rückwirkend unwirksam ist. Zuständig ist das Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO.
Ausgang: Vollstreckungserinnerung des Treuhänders gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Rückschlagsperre nach § 88 InsO stattgegeben; Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Über Einwendungen, die aus der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht analog § 89 Abs. 3 InsO.
Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss innerhalb der Dreimonatsfrist der Rückschlagsperre erlassen, macht die später erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen Vollziehung rückwirkend unzulässig.
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 89 Abs. 3 InsO erstreckt sich auf Fälle, in denen das ursprünglich zuständige Vollstreckungsorgan trotz Eingreifens der Rückschlagsperre eine vollstreckungsrechtliche Anordnung nicht von Amts wegen oder auf Erinnerung des Insolvenzverwalters/Treuhänders aufhebt.
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist beim Insolvenzgericht zulässig und begründet, soweit insolvenzspezifische Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Leitsatz
Über Einwendungen, die auf Grund des § 88InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet analog § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 16.11.2010 - 16 M 3923/10 wird für unzulässig erklärt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Auf Antrag des Jobcenters D (im folgenden: Insolvenzgläubigerin) erließ das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. 11. 2010. Mit ihm wurden Lohnansprüche des Insolvenzschuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Insolvenzgläubigerin überwiesen. Diese hat sodann wegen der Ansprüche in Höhe von 328,10 EUR nebst Zinsen und Kosten einen Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Wesel vom 6. 9. 2011 – 7 Ba 64/11 gegen die Drittschuldnerin erwirkt.
Am 17. 12. 2010 ging beim Amtsgericht Duisburg der Antrag des Insolvenzschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein. Mit Eröffnungsbeschluss vom 18. 7. 2011 ist das vereinfachte Insolvenzverfahren (§ 312 InsO) antragsgemäß eröffnet und Rechtsanwalt Dr. R zum Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden. Die Insolvenzgläubigerin hat eine Forderung in Höhe von insgesamt 343,74 EUR zur Tabelle angemeldet (Rang 0 Nr. 4).
Der Treuhänder hat mit Schreiben vom 21. 9. 2011 gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. 11. 2010 Vollstreckungserinnerung eingelegt.
II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 89 Abs. 3 InsO, § 766 ZPO) und begründet. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Treuhänders nicht aus § 89 Abs. 1 InsO, sondern aus § 88 InsO:
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) ist für die Entscheidung über alle insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, sofern ohne die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht sachlich zuständig wäre (vgl. Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 138; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 89 RdNr. 34, 35; § 88 Rn. 46; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 2007, § 89 RdNr. 38; BGH NZI 2004, 278; BGH NZI 2011, 365). Sie greift deshalb auch im Fall der Rückschlagsperre nach § 88 InsO ein, wenn das ursprünglich zuständige Vollstreckungsorgan entgegen seiner Amtspflicht eine vollstreckungsrechtliche Anordnung trotz Eingreifens der Rückschlagsperre weder von Amts wegen noch auf Erinnerung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders aufhebt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Gläubigerin, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO). Da der Eröffnungsantrag des Insolvenzschuldners am 17. 12. 2010 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, reicht die Dreimonatsfrist für die Rückschlagsperre (§ 312 Abs. 1 Satz 3, § 88 InsO) bis zum 17. 9. 2010 zurück. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. 11. 2010 ist innerhalb dieser Frist erlassen und damit durch die Verfahrenseröffnung rückwirkend rechtswidrig geworden. Seine Vollziehung ist unzulässig.
Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig. Es wird daher davon abgesehen, den Vorgang zunächst dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zur Entscheidung über die Abhilfe zuzuleiten.
Duisburg, 11.10.2011
Amtsgericht