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Amtsgericht Duisburg·62 IK 27/02·05.04.2004

Restschuldbefreiung: Versagungsantrag wegen Erwerbsobliegenheit mangels Glaubhaftmachung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Insolvenzgläubigerin beantragte im schriftlichen Schlussanhörungsverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner als Kraftfahrer angeblich nicht angemessen erwerbstätig sei bzw. Einkommen und Spesen unzutreffend angegeben habe. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wurde. Der bloße Verweis auf tarifliche Vergütung und formale Mängel von Abrechnungen genüge nicht; erforderlich sei ein Tatsachenvortrag zur tatsächlichen Einkommenslage bzw. zu realen besseren Beschäftigungsmöglichkeiten. Zugleich kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO an.

Ausgang: Versagungsantrag nach § 290 InsO mangels schlüssiger Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes zurückgewiesen; Restschuldbefreiung angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versagungsantrag nach §§ 289, 290 InsO ist nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO bei Antragstellung durch präsente Beweismittel schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO i.V.m. § 294 ZPO).

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Wird die Versagung auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners gestützt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 InsO), muss der Gläubiger darlegen, wie sich der maßgebliche Sachverhalt tatsächlich verhält; bloße Zweifel an der Plausibilität der Angaben genügen nicht.

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Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Teil der allgemeinen Mitwirkungspflicht und gilt über § 97 Abs. 2 InsO bereits im eröffneten Insolvenzverfahren; ihre schuldhafte Verletzung kann eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen.

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Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand und Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB) und eine leistungsgerechte Entlohnung ermöglicht.

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Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist nur schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen wird, dass die konkrete Tätigkeit nach Art, Umfang oder Entlohnung unangemessen ist und der Schuldner bei vertretbaren Bemühungen am regionalen Arbeitsmarkt eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Stelle hätte erlangen können; ein abstrakter Tarifvertragsverweis reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ InsO § 97 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 296 InsO§ 1574 Abs. 2 BGB§ 291 InsO§ 295 InsO

Leitsatz

1. Die in § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 InsO normierte Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltenszeit ist eine Teilregelung aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Mitwirkungspflicht und gilt über § 97 Abs. 2 InsO auch schon im eröffneten Insolvenzverfahren. Übt ein Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann dies grundsätzlich die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen.

2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung des Schuldners, seinen Fähigkeiten, seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB) und in der er seiner Leistung entsprechend entlohnt wird.

3. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, daß die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art, Ausmaß oder Entlohnung nicht angemessen (im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB) ist und der Schuldner angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reicht nicht aus.

AG Duisburg, Beschluß vom 6. 4. 2004 - 62 IK 27/02

Tenor

1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungser-klärung vom 11.03.2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Vor-aussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxx , nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Insolvenzverfahrens gehen auf den Treuhänder die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 11.03.2002 über. Die Laufzeit der Abtretung endet mit Ablauf des 03.09.2008.

Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in die abgetretenen Forderungen und in das schuldnerische Vermögen sind während der Laufzeit der Abtre-tung nicht zulässig (§ 294 Abs. 1 InsO).

2. Der Versagungsantrag vom 01.08.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfah-rens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.

Gründe

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I.

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Der 49 Jahre alte Schuldner ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Von 1988 bis 1999 war er Gastwirt. Nach dem Scheitern seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2000 nahm er eine Arbeit als Kraftfahrer auf, die er bis heute ausübt. Er wird im Güterfernverkehr nach den Niederlanden, nach Belgien, Frankreich und Spanien eingesetzt. Im März 2002 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. In den Antragsunterlagen (Vermögensverzeichnis, amtlicher Formularsatz: Anlage 5 zum Eröffnungsantrag) gab er an, er erhalte einen monatlichen Festlohn von brutto 1.280,00 EUR (netto 924,49 EUR) und bei Fernfahrten pro Tag eine Zulage von 40,00 EUR (Bl. 40, 43 d.A.). Diese Zahlen hat der seinerzeit eingesetzte Sachverständige und spätere Treuhänder Rechtsanwalt H ohne nähere Ausführungen seinem Eröffnungsgutachten als glaubhaft zugrunde gelegt.

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Am 03.09.2002 wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Es steht nunmehr kurz vor der Aufhebung. In der schriftlichen Schlussanhörung hat die Gläubigerin S - eine Insolvenzgläubigerin mit einer festgestellten Forderung von 3.970,45 EUR - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (Schriftsatz vom 01.08.2003; Bl. 171 d.A.). Sie ist der Ansicht, daß der Schuldner während des Verfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Nach den einschlägigen Tarifverträgen habe der Schuldner bei einer Vollzeittätigkeit mindestens einen Nettolohn vom monatlich 1.300,00 EUR erzielen können. Eine Abrechnung seiner Spesen (Zulagen) sei den Akten nicht zu entnehmen. Es dränge sich deshalb zumindest der Verdacht auf, dass die Angaben über seinen Lohn nicht die tatsächlichen Einkünfte widerspiegelten.

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Der Richter, dem die Sache zuständigkeitshalber vorgelegt worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), hat dem Schuldner mit Verfügung vom 25.08.2003 (Bl. 178 d.A.) aufgegeben, seine Arbeitszeiten und seine Einkünfte aus Spesen im einzelnen darzulegen. Dies hat der Schuldner mit Schreiben vom 06.09.2003 und 30.09.2003 (Bl. 206 - 209, 215 - 218 d.A.) getan. Ferner hat am 04.12.2003 eine Besprechung des Richters mit dem Sachbearbeiter K aus dem Büro des Treuhänders zur Frage des schuldnerischen Arbeitseinkommens stattgefunden (Vgl. Vermerk Bl. 223 d.A.).

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II.

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Der Versagungsantrag ist unzulässig. Es fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung eines gesetzlichen Versagungsgrundes.

8

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach den §§ 289, 290 InsO. Danach ist ein Versagungsantrag nur zulässig, wenn er von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder, wie hier, bis zum Ablauf der gerichtlich festgelegten Frist zur Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren (§ 312 Abs. 2 Satz 1, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO) gestellt und einer der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe glaubhaft gemacht worden ist (§ 290 Abs. 2 InsO). Begründet ist der Antrag, wenn dieser glaubhaft gemachte Grund zur Überzeugung des Insolvenzgerichts festgestellt wird (§ 290 Abs. 1 InsO).

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2. Das Vorbringen der Versagungsantragstellerin (im folgenden: Antragstellerin) ist so zu verstehen, daß sie ihren Antrag auf folgende gesetzliche Versagungsgründe stützt:

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Der Schuldner soll in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis seines Vermögens und seines Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über sein tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen und die bezogenen Zulagen gemacht haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Auskunftspflicht nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch verletzt haben, dass er auch gegenüber dem Treuhänder unrichtige oder unvollständige Angaben über sein Arbeitseinkommen und die Zulagen gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 InsO). Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, indem er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 2 InsO).

  1. Der Schuldner soll in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis seines Vermögens und seines Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über sein tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen und die bezogenen Zulagen gemacht haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
  2. Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Auskunftspflicht nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch verletzt haben, dass er auch gegenüber dem Treuhänder unrichtige oder unvollständige Angaben über sein Arbeitseinkommen und die Zulagen gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 InsO).
  3. Der Schuldner soll während des Insolvenzverfahrens seine Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, indem er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 2 InsO).
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3. Keinen dieser Versagungsgründe hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Die in § 290 Abs. 2 InsO angesprochene Glaubhaftmachung hat auch im Verfahren zur Restschuldbefreiung durch Vorlage präsenter Beweismittel zu erfolgen, aus denen sich ergibt, dass die aufgestellten Behauptungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen (§ 4 InsO, § 294 ZPO; BGHZ 156, 139 = NJW 2003, 3558f. = NZI 2003, 662 f). Deshalb setzt jede Glaubhaftmachung zunächst voraus, daß der Antragsteller Tatsachen schildert, aus denen sich schlüssig der äußere und innere Tatbestand eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO ergibt. Bei der Darlegung bloßer Indizien muss deren Aussagekraft so zwingend sein, dass die behaupteten Tatsachen im Falle ihrer Glaubhaftmachung unmittelbar den Schluss auf das Vorliegen des eigentlichen Versagungstatbestands rechtfertigen. Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht.

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a) Zu den Versagungsgründen zu 2 a) und 2 b) hat die Antragstellerin lediglich dargelegt, dass die Angaben des Schuldners über sein Arbeitseinkommen aus ihrer Sicht mit dem maßgebenden Tarifvertrag unvereinbar seien und die vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers den anerkannten Anforderungen an eine solche Abrechnung, vor allem an die Angabe der Arbeitsstunden und der gezahlten Zulagen für Fernfahrten (Spesen), nicht entsprächen (Schriftsätze vom 01.08.2003, vom 04. und 16.09.2003, vom 09.01.2004; Bl. 171 ff, 183 ff, 213 f, 226 ff d.A.).

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Diese Angaben genügen nicht. Stützt ein Gläubiger seinen Versagungsantrag auf eine behauptete Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Schuldner, so hat er darzulegen, wie sich der Sachverhalt, den die Erklärungen des Schuldners betreffen, in Wirklichkeit darstellt. Dies kann zwar auch durch die Schilderung aussagekräftiger Indizien geschehen. Es reicht aber nicht aus, lediglich solche Tatsachen vorzubringen, die eine Erklärung des Schuldners als zweifelhaft, unwahrscheinlich oder unglaubhaft erscheinen lassen. Hieraus folgt nämlich noch nicht, daß die beanstandete Erklärung unrichtig oder unvollständig ist.

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Ein solcher Fall liegt hier vor. Selbst wenn man die Darlegungen der Antragstellerin als wahr unterstellt, würden sie nicht zwingend den Schluss rechtfertigen, der Schuldner habe sein tatsächlich bezogenes Arbeitseinkommen, und zwar das feste Einkommen ebenso wie die Spesen für Fernfahrten, niedriger angegeben, als es in Wirklichkeit ist. Es bliebe nämlich unverändert offen, ob der Schuldner nicht doch nur die von ihm angegebenen Beträge erhalten hat. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist daher auch nicht die ausdrückliche und substantiierte Behauptung zu entnehmen, daß der Schuldner tatsächlich in der Zeit seit Verfahrenseröffnung ein höheres Arbeitseinkommen erzielt habe. Ein solcher Tatsachenvortrag wäre jedoch für die schlüssige Darlegung einer Verletzung der Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO unabdingbar.

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Die Aufforderung des Gerichts an den Schuldner, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag nähere Auskünfte über sein Arbeitseinkommen, insbesondere über die Spesen, zu erteilen (Verfügungen vom 25.08.2003 und vom 17.09.2003, Bl. 178, 211 d.A.), darf nicht als Hinweis darauf verstanden werden, daß das Gericht die Angaben der Antragstellerin bereits als schlüssig und hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat. Ein solcher Schluss wäre allenfalls im Anwendungsbereich des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erlaubt, also in der Wohlverhaltenszeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Aufforderung des Gerichts erfolgte vielmehr im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Treuhänder (§§ 58, 313 Abs. 1 Satz 3 InsO). Mit ihr sollte - gleichsam in Parenthese zum Verfahren über den Versagungsantrag - noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens von Amts wegen geprüft werden, ob der Treuhänder möglicherweise eine unverhältnismäßig geringe Vergütung des Schuldners unkritisch hingenommen hatte, anstatt vom Arbeitgeber die Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts zur Insolvenzmasse zu verlangen (§§ 148, 159, 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 h Abs. 2 ZPO). Die Befragung des Sachbearbeiters K aus dem Büro des Treuhänders (Bl. 223 d.A.) hat jedoch ergeben, dass dieser vor der Erstellung des Eröffnungsgutachtens die Frage der Spesen mit dem Schuldner erörtert hatte und dass auf Grund der Angaben des Schuldners kein Anhaltspunkt dafür vorlag, die gezahlten Spesen im Verhältnis zum Gehalt als unangemessen hoch und damit als verschleiertes Arbeitseinkommen anzusehen.

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b) Auch den Versagungsgrund zu 2 c) hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt und deshalb entgegen § 290 Abs. 2 InsO nicht glaubhaft gemacht. Übt ein Schuldner während des eröffneten Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann dies zwar grundsätzlich auch schon in diesem Verfahrensabschnitt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellen, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Die Antragstellerin hat ihren Vorwurf jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend begründet.

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aa) Die Mitwirkungspflichten des Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren umfassen insbesondere die Pflicht, den Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren: den Treuhänder) bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2, § 313 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gehört es wesentlich zu diesen Aufgaben des Verwalters, die pfändbaren laufenden Einkünfte des Schuldners, vor allem das Arbeitseinkommen, im größtmöglichen Umfang zur Insolvenzmasse zu ziehen (§ 35 InsO). Dem Schuldner obliegt es dementsprechend auf Grund der Unterstützungspflicht (§ 97 Abs. 2 InsO), seine Arbeitskraft in der erforderlichen Art und Weise so einzusetzen, daß er angemessene laufende Einkünfte erzielt. Die häufig anzutreffende Aussage, die Arbeitskraft des Schuldners unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag, trifft zwar vordergründig zu, weil eine physische Beschlagnahme die Menschenwürde des Schuldners verletzen würde (Art. 1 GG) und aus zusätzlichen verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 2 GG) nicht mit dem Mitteln des § 98 InsO erzwungen werden könnte. Dies schließt jedoch nicht aus, dem Schuldner rechtliche Vorgaben für den angemessenen Einsatz seiner Arbeitskraft zu machen, sie als Pflicht im eigenen Interesse (Obliegenheit) zu statuieren und an ihre Verletzung sachgerechte nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen, etwa die Versagung der Restschuldbefreiung. Dieser Gedanke liegt auch den Bestimmungen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 und des § 296 InsO zugrunde. Die dort normierte Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltenszeit ist sachlich nichts anderes als eine Teilregelung aus dem Anwendungsbereich der Mitwirkungspflicht. Sie ist für das Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 286 bis 303 InsO) nur deshalb gesetzlich besonders geregelt, weil die allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners (§ 97 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr gilt.

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Welcher Einsatz der Arbeitskraft dem Zweck des Insolvenzverfahrens entspricht, ergibt sich daher indirekt auch für den unmittelbaren Geltungsbereich des § 97 Abs. 2 InsO aus der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO Dort ist bestimmt, daß der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit nach Abschluß des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen hat und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen darf. Diese Regelung bringt allgemein den Maßstab zum Ausdruck, an dem sich ein redlicher Schuldner bei seinen Bemühungen um ein angemessenes laufendes Arbeitseinkommen messen lassen muß. Das Gericht hat sie deshalb zur Verdeutlichung für den Schuldner auch in die Zusatzbestimmungen des Eröffnungsbeschlusses aufgenommen (Bl. 96 d.A.). Angemessen ist dabei eine Erwerbstätigkeit, die zunächst der Ausbildung des Schuldners, seinen Fähigkeiten, seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen entspricht (vgl. § 1574 Abs. 2 BGB). Im Hinblick auf das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine bestmögliche Befriedigung er Gläubiger zu erreichen (§ 1 InsO), ist zusätzlich auch die Angemessenheit der Entlohnung bedeutsam. Wird der Schuldner von seinem Arbeitgeber nicht seiner Leistung entsprechend entlohnt, so wird er grundsätzlich seiner Erwerbsobliegenheit nur gerecht, wenn er sich in zumutbarer Weise um eine besser vergütete Tätigkeit bemüht (vgl. Ehricke, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2003,§ 295 RdNr. 18, 19).

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bb) Auch diese Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Verstoß gegen die Unterstützungspflicht (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 2 InsO) hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Eine solche Darlegung setzt den nachvollziehbaren Vortrag voraus, daß die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art, Ausmaß oder Entlohnung nicht angemessen (im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB) ist und der Schuldner eine reale anderweitige bessere Möglichkeit der Beschäftigung gehabt hätte, d.h. angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Hierzu hat die Antragstellerin keine hinreichenden Angaben gemacht. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reicht nicht aus.

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Die Antragstellerin kann auch nicht, wie sie am Ende ihres Schriftsatzes vom 09.01.2004 ausführt (Bl. 226, 229 d.A.), vor weiteren Darlegungen verlangen, daß der Schuldner ihr zunächst einen ausführlichen Lebenslauf sowie Angaben über seine Ausbildung, seine berufliche Praxis und seinen Gesundheitszustand zur Verfügung stellt. Ein Sachverhalt, den ein Insolvenzgläubiger nicht auf Grund eigener Ermittlungen substantiiert darlegen und glaubhaft machen kann, soll nach dem Willen des Gesetzes (§ 290 Abs. 2 InsO) nicht als Versagungsgrund herangezogen werden können. Aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung bei Antragstellung ergibt sich, daß es gerade nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, aufgrund eines Verdachts oder der bloßen Anregung eines Gläubigers von Amts wegen Ermittlungen über die Voraussetzungen eines Versagungsgrunds anzustellen. Verlangt das Gesetz für die Zulässigkeit eines Antrags die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller, so bedeutet dies stets, daß insoweit der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 5 InsO) verdrängt wird (BGHZ 156, 139 = NJW 2003, 3558f. = NZI 2003, 662f.; AG Duisburg NZI 2002, 328f.). Das Verfahren um die Zulässigkeit eines Versagungsantrags ist ein streitiges Parteiverfahren. In ihm ist es allein Sache der Verfahrensbeteiligten, dem Gericht den maßgebenden Sachverhalt vorzutragen und, soweit vorgeschrieben, glaubhaft zu machen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Duisburg, 06.04.2004

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Amtsgericht