Restschuldbefreiung: Verschweigen einer Erbschaft und Versagungsantrag nach § 296 InsO
KI-Zusammenfassung
Eine Insolvenzgläubigerin beantragte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Versagung der angekündigten Restschuldbefreiung, weil die Schuldnerin eine während des Verfahrens angefallene Erbschaft der Treuhänderin nicht mitgeteilt hatte. Das Gericht sah als möglichen Versagungsgrund in der Wohlverhaltenszeit nur § 296 Abs. 1 i.V.m. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der aber nur Vermögenserwerb während der Wohlverhaltenszeit erfasst. Das Verschweigen während des eröffneten Verfahrens könnte zwar § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllen, ist nach Ankündigung/Aufhebung jedoch nicht mehr nachholbar. Mangels schlüssigen Vortrags und Glaubhaftmachung wurde der Versagungsantrag als unzulässig zurückgewiesen; eine spätere Versagung nach § 297 InsO bei strafrechtlicher Verurteilung bleibt möglich.
Ausgang: Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung mangels schlüssigen Vortrags/glaubhaft gemachten Versagungsgrundes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren umfasst die unverzügliche Mitteilung jeder wesentlichen Änderung der Vermögenslage, insbesondere des Anfalls einer Erbschaft.
Die Anzeigeobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst nur Vermögenserwerb, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltenszeit) erfolgt; während des eröffneten Verfahrens erworbenes Vermögen unterliegt der Massezugehörigkeit und ggf. der Nachtragsverteilung.
Nach Rechtskraft von Ankündigung/Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Versagungsgründe des § 290 InsO nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden; maßgeblich sind ausschließlich §§ 295 bis 298 InsO.
Ist der Versagungsantrag bereits nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinem gesetzlichen Versagungstatbestand zuzuordnen, scheitert die nach § 296 Abs. 1 S. 2, 3 InsO erforderliche Glaubhaftmachung; der Antrag ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines Versagungsantrags nach § 296 InsO hindert nicht, eine spätere strafgerichtliche Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts als Versagungsgrund nach § 297 InsO zu verwerten.
Leitsatz
1. Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Pflicht, dem Insolvenzverwalter jede wesentliche Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage, also auch den Anfall einer Erbschaft, sofort mitzuteilen.
2. Die Anzeigepflicht des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft nur den Vermögenserwerb, der während der Wohlverhaltenszeit stattfindet.
3. Die Versagungsgründe des § 290 InsO können nicht auf Fälle angewandt werden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelten für die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich die Bestimmungen der §§ 295 bis 298 InsO.
4. Ist die Begründung eines Versagungsantrags unschlüssig, so ist die erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gescheitert und der Antrag unzulässig.
5. Die Ablehnung eines Versagungsantrags nach § 296 InsO steht der späteren Verwertung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts als Versagungsgrund nach § 297 InsO, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen.
AG Duisburg, Beschluss vom 21.02.2007 – 62 IK 264/04 (rechtskräftig)
Tenor
Der Antrag der G vom 19.12.2006 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 07.03.2005 nach Stundung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und Rechtsanwältin K zur Treuhänderin bestellt. Am 05.07.2005 verstarb die Mutter der Schuldnerin. Das AG W erteilte am 09.08.2005 der Schuldnerin und ihrem Bruder auf deren Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem beide je zur Hälfte als Miterben ausgewiesen werden. Zum Nachlass gehörten zumindest ein bebautes Grundstück in W sowie ein Guthaben in Höhe von ca. 57.000,00 EUR bei der Sparkasse in W. Das Grundeigentum wurde am 13.09.2005 im Grundbuch auf die Schuldnerin und ihren Bruder in Erben-gemeinschaft umgeschrieben. Am 12.12.2005 überwies die Sparkasse W auf Anweisung der beiden Erben vom ursprünglichen Konto der Mutter jeweils einen Betrag von 4.500,00 EUR auf ein Konto des Sohnes der Schuldnerin und an ihren Bruder.
Die Schuldnerin teilte der Treuhänderin den Erbfall nicht mit. Auch im Übrigen wurde im Insolvenzverfahren keine verteilbare Masse bekannt. Zur Tabelle wurden Insolvenzforderungen in Höhe von 54.126,86 EUR festgestellt, eine Quote wurde nicht ausgeschüttet. Nach Durchführung der schriftlichen Schlussanhörung, bei der kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden war, kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.04.2006 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung an. Am 30.05.2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.
Am 25.08.2006 rechnete die Sparkasse W das Konto der Mutter ab. Das Guthaben in Höhe von 46.438,73 EUR wurde je zur Hälfte an die Schuldnerin (auf ein Konto ihres Sohnes) und an ihren Bruder überwiesen. Auch hiervon gab die Schuldnerin der Treuhänderin keine Nachricht. Diese erfuhr von dem Erbfall erstmals durch einen Telefonanruf und ein anschließendes Schreiben des Bruders vom 17.11.2006. Am 05.12.2006 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag der Treuhänderin im Hinblick auf die nachträglich ermittelte Miterben-stellung der Schuldnerin die Nachtragsverteilung an.
Mit Schreiben vom 19.12.2006 hat die G unter Hinweis auf das Bekanntwerden der Erbschaft beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie "ihren Obliegenheitspflichten" nicht nachgekommen sei.
Am 05.01.2007, noch vor Zustellung des Versagungsantrags, erklärte die Schuldnerin der Treuhänderin schriftlich, sie bereue es sehr, die Treuhänderin nicht davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass sie nach dem Tod der Mutter durch Beantragen des Erbscheins "ungewollt" die Erbschaft angenommen habe. Gegenüber dem Versagungsantrag verteidigt sich die Schuldnerin mit der Behauptung, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe nicht gewusst, dass sie nach "Entgegennahme diverser Erbschaftsgegenstände" die Erbschaft nicht mehr habe ausschlagen können. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, nach Verkauf des zum Erbe gehörenden Grundstücks ihre sämtlichen Verbindlich-keiten zu tilgen.
II. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig.
Die G ist zwar als Insolvenzgläubigerin mit einer zur Tabelle festgestellten Forderung in Höhe von 53.544,66 EUR (Rang 0 Nr. 1) nach § 296 Abs. 1 InsO antragsberechtigt. Sie hat jedoch entgegen § 296 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO keinen Versagungsgrund glaubhaft gemacht. Das Vorbringen ist nicht schlüssig.
1. Wie sich aus der Antragsschrift und den beigefügten Unterlagen in ihrer Gesamtheit ergibt, wird der Versagungsantrag darauf gestützt, dass die Schuldnerin während und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Treuhänderin nicht darüber informiert hat, dass sie am 05.07.2005 Miterbin nach ihrer Mutter geworden ist (§ 83 Abs. 1 InsO) und ihr auch tatsächlich Vermögenswerte aus diesem Erbfall zugeflossen sind.
2. Dieses Verhalten erfüllt beim gegenwärtigen Verfahrensstand schon tatbestandsmäßig nicht die Voraussetzungen eines maßgeblichen gesetzlichen Versagungsgrundes.
a) Seit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 30.05.2006 befindet sich das vorliegende Verfahren im Stadium der sog. Wohlverhaltenszeit, also der Laufzeit der in Kraft getretenen Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. In diesem Stadium gelten für die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich die Bestimmungen der §§ 295 bis 298 InsO.
In Betracht kommt hier allein der Versagungsgrund nach § 296 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner (in § 295 InsO niedergelegten) Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Zu diesen Obliegen-heiten gehört auch die Pflicht, kein von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasstes Ver-mögen, also auch kein Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt, gegenüber dem eingesetzten Treuhänder zu verheimlichen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Um solches Vermögen geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Bezug-nahme des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf Abs. 1 Nr. 2 bringt zum Ausdruck, dass die Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift nur den Vermögenserwerb betrifft, der während der Wohlverhaltenszeit, also nach Beendigung des Insolvenz-verfahrens, stattfindet. Dies folgt insbesondere aus der in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO festgelegten Verpflichtung, die Hälfte des Wertes eines solchen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Sie gilt nur für Neuerwerb aus der Wohlverhaltenszeit. Hat der Vermögenserwerb schon während des Insolvenzverfahrens stattgefunden, so fällt er in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und ist, wenn er erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bekannt wird, im Wege der Nachtragsverteilung nicht etwa zur Hälfte, sondern in vollem Umfang zur Masse zu ziehen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 211 Abs. 3 InsO).
Dementsprechend war es auch richtig, dass die Treuhänderin wegen des nachträglich bekannt gewordenen Erbfalls die Nachtragsverteilung beantragt und der Rechtspfleger die entsprechende Anordnung erlassen hat.
b) Aus dem Verschweigen der Erbschaft vor Beendigung des Insolvenz-verfahrens kann zur Zeit kein Versagungsgrund abgeleitet werden. Zwar hat die Schuldnerin durch das Verheimlichen des Erbfalls in der Zeit zwischen Juli 2005 und Mai 2006 ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht während des eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 97 Abs. 1 InsO) grob verletzt. Dieses Verhalten stellte jedoch für sich genommen nur einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Es konnte nur vor Beendigung des Insolvenz-verfahrens mit einem Versagungsantrag im Schlusstermin oder in der schriftlichen Schlussanhörung geltend gemacht werden (§ 290 Abs. 1 Satz 1, § 312 Abs. 2 InsO; vgl. BGH NJW 2003, 2167 = NZI 2003, 389 = ZVI 2003, 170; BGH NZI 2006, 538; AG Mönchengladbach ZInsO 2002, 45 = ZVI 2002, 86). Es ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig, die Versagungsgründe des § 290 InsO auf Fälle anzuwenden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Diese Rechtslage beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens soll das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, abgesehen von strafrechtlich relevanten Verfehlungen, keine Rolle mehr spielen (vgl. Begr. zu § 237, § 240 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 189, 191, auch abgedr. bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 407 f., 412).
c) Das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich ebenso wie der Beweis stets auf bestimmte vorgetragene Tatsachen (§ 294 ZPO, § 4 InsO). Rechtfertigen, wie hier, bereits diese Tatsachen nicht den Antrag, so ist die Glaubhaftmachung als Zulässigkeitsvoraussetzung gescheitert. Die Unschlüssigkeit des antragsbegründenden Vorbringens führt dann zur Unzu-lässigkeit des Antrags.
3. Nur zur Klarstellung weist das Gericht auf Folgendes hin:
Nach Lage der Akten besteht der dringende Verdacht, dass die Schuldnerin sich durch das Verheimlichen des Erbfalls und ihrer Miterbenstellung einer vorsätzlichen Bankrottstraftat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Unter diesen Straftatbestand fällt u.a. jedes Verschweigen entgegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht, durch das dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) zumindest vorübergehend die Kenntnis über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vorenthalten wird (Vgl. RGSt 64, 138, 140; RGSt 66, 152 f.; RGSt 67, 365, 366 f.; BGHSt 11, 145 f. = NJW 1958, 429; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2001, § 20 RdNr. 69). Die insolvenzrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 97 InsO) war der Schuldnerin spätestens seit den Hinweisen im Schreiben des Insolvenzrichters vom 09.12.2004 und im Eröffnungsbeschluss vom 07.03.2005 bekannt. Sie umfasste insbesondere die Pflicht, der Treuhänderin jede wesentliche Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage, also ohne Zweifel auch den Anfall der Erbschaft, sofort mit-zuteilen. Die Schuldnerin wusste spätestens seit der Erteilung des Erbscheins vom 09.08.2005 und der anschließenden Umschreibung des Eigentums im Grundbuch vom 13.09.2005, dass sie ihr Erbe angetreten hatte; zu dieser Zeit war das Insolvenzverfahren noch nicht beendet. Für den Verheimlichungs-vorsatz der Schuldnerin spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Schuldnerin ihren eigenen Anteil an den ausgezahlten Geldern auf ein Konto ihres Sohnes überweisen ließ.
Sollte die Schuldnerin wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt werden, so läge ein Versagungsgrund nach § 297 Abs. 1 InsO vor. Er könnte von jedem Insolvenzgläubiger unter den Voraussetzungen des § 297 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO mit einem erneuten Versagungsantrag geltend gemacht werden. Der vorliegende Beschluss stände der Verwertung dieser Verurteilung als Versagungsgrund nicht entgegen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.
IV. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für etwaige Anwaltsgebühren (§ 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Forderung der Versagungsantragstellerin auf 5% des Nennwerts geschätzt worden (vgl. dazu BGH bei Fischer NZI 2004, 281, 299 = ZVI 2003, 91f. = ZInsO 2003, 217 = JurBüro 2003, 253).
Duisburg, 21.02.2007
Amtsgericht