Restschuldbefreiung trotz Auskunft nur an Treuhänder statt an Insolvenzgericht
KI-Zusammenfassung
Eine Insolvenzgläubigerin beantragte nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Auskünfte und fehlender Anschriftsmitteilung. Das Gericht erteilte gleichwohl Restschuldbefreiung und wies den Versagungsantrag zurück, weil trotz Obliegenheitsverletzung keine konkret messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung feststand (kein pfändbares Einkommen). Eine amtswegige Versagung wegen Nichtbeantwortung der gerichtlichen Auskunftsanordnung unterblieb, da die Schuldnerin innerhalb der Frist vollständige Unterlagen dem Treuhänder übergab, der sie ans Gericht weiterleitete. Eine Versagung wäre unter diesen Umständen unverhältnismäßig, weil das Informationsinteresse des Gerichts nicht beeinträchtigt wurde.
Ausgang: Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen und Restschuldbefreiung erteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zu einer bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbaren und kausal verursachten Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung führt; eine bloße Gefährdung genügt nicht.
Die fehlende Erteilung von Auskünften über Erwerbstätigkeit und Einkünfte kann im Versagungsverfahren eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen; maßgeblich bleibt jedoch der nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen feststehende Sachverhalt.
Liegt das Arbeitseinkommen des Schuldners unter der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze, fehlt es regelmäßig an einer konkret messbaren Schlechterstellung der Gläubiger durch die verspätete oder unterlassene Auskunftserteilung über Einkünfte.
Eine amtswegige Versagung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Auskunftsanordnung kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist dem Zweck der Auskunftsanordnung sachlich vollständig genügende Informationen übermittelt und dadurch die Arbeit des Gerichts nicht behindert.
Erteilt der Schuldner die angeforderte Auskunft innerhalb der Frist zwar nicht dem Gericht, aber dem Treuhänder, der sie zeitnah an das Gericht weiterleitet, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen formalen Ungehorsams unverhältnismäßig sein.
Leitsatz
Erteilt der Schuldner die vom Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 2, § 300 Abs. 2 InsO angeforderte schrifltiche Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht dem Gericht, sondern dem Treuhänder, so ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhältnismäßig, wenn die Auskunft dem Zweck der gerichtlichen Aufkunftsanforderung sachlich vollständig gerecht wrid und die Arbeit des Gerichts nicht behindert.
Tenor
1.
Der Schuldnerin wird die Restschuldbefreiung erteilt (§300 InsO). Sie erfasst alle persönlichen Vermögensansprüche gegen die Schuldnerin, die bereits bei Verfahrenseröffnung am 08.04.2005 um 12.00 Uhr begründet waren (Insolvenzforderungen; §§ 301, 38 InsO), es sei denn, dass die Ansprüche nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO).
2.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellering.
Gründe
I.
Über das schuldnerische Vermögen fand vom 08.04.2005 bis zum 16.10.2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Eine verteilbare Insolvenzmasse wurde nicht erwirtschaftet. Mit Beschluss vom 31.08.2007 wurde der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Die sechsjährigen Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (die sog. Wohlverhaltenszeit) ist ohne vorzeitige Beendigung am 08.04.2011 abgelaufen. Auch in dieser Zeit hat der Treuhänder keine Gelder zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger eingezogen.
In seinem Abschlussbericht hat der Treuhänder mitgeteilt, die Schuldnerin habe ihm trotz seiner Schreiben vom 25.11.2008 und 14.07.2009 keine Auskünfte über ihre laufenden Einkünfte erteilt und ihm nach dem Auszug aus der Wohnung A auch nicht ihre neue Anschrift mitgeteilt.
Das Land N ist Inhaberin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderung in Höhe von 15.968,66 EUR. Es hat im Rahmen der angeordneten Anhörung der Beteiligten (§ 300 Abs. 1 InsO) unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Treuhänders beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil die Schuldnerin dem Treuhänder weder auf Verlangen Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Bezüge erteilt noch den Wechsel ihres Wohnsitzes mitgeteilt habe.
Die Schuldnerin hat auf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17.05.2011 nicht geantwortet. Sie hat jedoch dem Treuhänder am 24.05.2011 Unterlagen über ihre Einkünfte seit September 2007 übergeben.
II.
Der Schuldnerin ist die beantragte Restschuldbefreiung zu erteilen (§ 300 InsO), weil sämtliche erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und ein Grund zur Versagung nicht vorliegt.
A. Der Versagungsantrag der Insolvenzgläubigerin ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Gläubigerin hat bei Antragstellung durch die Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Treuhänders mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1, 3 InsO, § 294 ZPO) glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin in der Zeit zwischen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung ihre Auskunftsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hatte. Eine messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung war zwar in dem Bericht nicht dargelegt. Zu ihrer Darlegung und Glaubhaftmachung im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO reichte jedoch der Umstand aus, dass die Schuldnerin dem Treuhänder keine Auskünfte über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Einkünfte erteilt hatte. Weigert sich ein Schuldner in der Wohlverhaltenszeit durch Passivität, seine Lohnabrechnungen oder sonstige Einkommensnachweise vorzulegen, so lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält (vgl. BGH NZI 2009, 481 f. Rn. 12; BGH NZI 2010, 654 f. Rn. 25).
2. Die weiteren Ermittlungen haben indessen ergeben, dass die Schuldnerin durch ihre zweifelsfrei vorliegende Verletzung der Auskunftsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht in der erforderlichen Weise in konkret messbarem Umfang beeinträchtigt hat.
a) Die 1964 geborene Schuldnerin lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei 1991 und 1993 geborene Töchter, die ohne eigene Einkünfte bei ihr wohnen. Sie selbst hat keinen Beruf erlernt und war zur Zeit der Verfahrens-eröffnung als Raumpflegerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 736 EUR beschäftigt; zusätzlich erhielt sie Kindergeld und Unterhaltsleistungen des Jugendamts. Bei Beendigung des Insolvenzverfahrens war die Schuldnerin arbeitslos und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischenzeitlich hatte sie in einer Espressobar als Servicekraft mit geringfügigen Einkünften gearbeitet. Pfändbare Einkünfte hatte sie zu keiner Zeit erzielt.
In der Zeit zwischen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (16.10.2007) und dem Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (08.04.2011) war die Schuldnerin bei der P GmbH im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes als angelernte Betreuungskraft beschäftigt. Hieraus erzielte sie monatlich schwankende Nettoeinkünfte zwischen 661,84 EUR und 1.163,52 EUR. Zusätzlich erhielt sie ab April 2010 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 247,50 EUR. Die beiden Kinder hatten außer dem Kindergeld und den Sozialleistungen kein eigenes Einkommen.
b) Diese Feststellungen beruhen auf den Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, SGB-II-Bescheide), welche die Schuldnerin nach Erhalt des gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 17.05.2011 dem Treuhänder übergeben und die dieser mit Schreiben vom 26.05.2011 dem Gericht zugeleitet hat. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Unterlagen anzuzweifeln. Dass die Schuldnerin sie erst so spät vorgelegt hat, ist für die Versagung nach § 296 Abs. 1 InsO ohne Bedeutung. Allein maßgebend ist insoweit der Sachverhalt, der sich zur Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der Ermittlungen ergibt.
c) Die für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO notwendige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger als Folge der Obliegenheitsverletzung wahrscheinlich ist; eine bloße Gefährdung der Gläubigerinteressen reicht nicht aus. Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung ihrer Forderungen hätten erreichen können (vgl. BGH NZI 2006, 413; BGH NZI 2007, 297 Rn. 5; BGH VuR 2008, 434 Rn. 3; BGH ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9; BGH ZInsO 2010, 1456; BGH NZI 2010, 911, 912 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. 11. 2010 – IX ZB 137/08, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. 1. 2011 – IX ZB 8/10, juris Rn. 4).
Dies ist hier nicht der Fall. Nach der für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2011 maßgeblichen Pfändungstabelle lag die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bei Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber zwei Personen bei 1.569,99 EUR (vgl. Bekanntmachungen vom 25.02.2005, BGBl. I S. 493, vom 22.01.2007, BGBl. I S. 64, und vom 15.05.2009, BGBl. I S. 1141). Diese Grenze wurde von den Einkünften der Schuldnerin nicht überschritten. Demnach hätten dem Treuhänder aufgrund der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) auch dann keine pfändbaren laufenden Bezüge zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zufließen können, wenn die Schuldnerin ihrer Auskunftsobliegenheit rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit der Schuldnerin angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten oder einer früheren Erwerbstätigkeit (vgl. § 1574 Abs. 2 BGB) nicht angemessen war und die Schuldnerin offenkundig durch eine andere Beschäftigung höhere und sogar pfändbare Einkünfte hätte erzielen können.
B. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO) liegen ebenfalls nicht vor.
1. Stellt ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners (§ 296 Abs. 1, § 295 InsO) und kommt der Schuldner im Rahmen der Anhörung zu diesem Antrag ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht seiner Pflicht nach, dem Insolvenzgericht über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen (§ 296 Abs. 2 Satz 1, 2 InsO), so ist die Restschuldbefreiung unabhängig von dem ursprünglichen Versagungsantrag allein wegen des schuldhaften Ungehorsams gegenüber dem Insolvenzgericht von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen. Unerheblich ist, ob durch das Verhalten des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 534 Rn. 6; BGH NZI 2009, 481 f. Rn. 12; BGH ZInsO 2010, 391, 392 f. Rn. 22; BGH ZInsO 2011, 1319 f. Rn. 7).
2. Vordergründig gesehen, liegt ein solcher Fall vor. Im Anhörungsschreiben vom 17.05.2011 hatte das Gericht der Schuldnerin mit näher aufgeschlüsselten Fragen aufgegeben, ihm innerhalb von zwei Wochen schriftlich Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 16.10.2007 bis zum 08.04.2011 sowie über ihre Einkünfte oder sonstigen finanziellen Quellen zur Deckung des Lebensbedarfs zu erteilen. Eine solche Auskunft oder eine sonstige Erklärung der Schuldnerin ist bis heute bei Gericht nicht eingegangen.
3. Allerdings hat die Schuldnerin, wie bereits erwähnt, dem Treuhänder nach Erhalt des gerichtlichen Schreiben vom 17.05.2011 innerhalb der gesetzten Frist Unterlagen übergeben, die dieser mit Schreiben vom 26.05.2011 dem Gericht zugeleitet hat und aus denen sich mit relativ geringem Aufwand die gestellten Fragen vollständig beantworten lassen (oben II. A. 2). Bei der Übergabe hat der Treuhänder, wie er in dem genannten Schreiben berichtet, die Schuldnerin auch gefragt, warum sie nicht auf seine früheren Schreiben reagiert habe. Darauf hat sie geantwortet, sie habe diese zwar erhalten, aber nicht verstanden.
Unter diesen Umständen ist es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerechtfertigt, die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen. Die Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO (sog. Verfahrensobliegenheit) soll dem Gericht die Aufgabe erleichtern, nach Stellung eines Versagungsantrags den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 193 zu § 245 InsO-E). Verhält der Schuldner sich innerhalb der ihm gesetzten Frist in einer Weise, die sich zwar formal als Ungehorsam darstellt, sachlich aber dem Zweck und dem Anliegen der gerichtlichen Auskunftsanforderung vollständig gerecht wird und die Arbeit des Gerichts nicht behindert, so wird das durch § 296 Abs. 2 InsO geschützte Rechtsgut, das Informationsinteresse des Insolvenzgerichts, nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wäre nicht verhältnismäßig.
Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner, wie hier, die verlangten Auskünfte dem Treuhänder anstelle des Gerichts erteilt. Es ist in insolvenzgerichtlichen Verfahren immer wieder zu beobachten, dass die gerichtlich bestellten Insolvenzsachverständigen, Insolvenzverwalter und Treuhänder von den Schuldnern nicht nur allgemein als Inhaber eines öffentlichen Amtes, sondern gleichsam als verlängerter Arm des Insolvenzgerichts oder als dessen "Verbindungsmann" wahrgenommen werden. Eine solche Sichtweise ist vor allem Beteiligten mit geringer Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten oder mit relativ niedrigem Bildungsstand eigen. So liegt der Fall anscheinend auch hier. Es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldnerin das Anhörungsschreiben des Gerichts trotz sorgfältiger Lektüre nicht vollständig gedanklich erfasst und angenommen hat, sie erfülle die Anforderungen des Gerichts auch dadurch, dass sie dem Treuhänder die Unterlagen aushändige, aus denen sich die Fragen des Gerichts beantworten ließen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Duisburg, 18.08.2011
Amtsgericht