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Amtsgericht Duisburg·62 IK 188/04·08.05.2005

Stundung der Verfahrenskosten: Zurechnung fehlerhafter Schuldnerberatung

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten, nachdem er eine Abfindung zur Ablösung von Bankverbindlichkeiten seiner Ehefrau verwendet hatte. Das Gericht verneint die Stundungspflichtverletzung nicht, da der Schuldner zur Rücklagenbildung verpflichtet war und sich das grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehlverhalten des Schuldnerberaters zurechnen lassen muss. Die sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Stundungsantrags als unbegründet abgewiesen; Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, muss im absehbaren Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten bilden.

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Verstößt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Rücklagenbildung, ist er im Hinblick auf eine Stundung so zu behandeln, als stünden die verbrauchten Mittel weiterhin zur Verfügung.

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Das Verschulden eines außergerichtlichen Rechtsberaters, der den Schuldner bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags fehlerhaft berät, ist dem Schuldner im Insolvenzverfahren in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

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Die Zurechnung des Verschuldens eines Beraters folgt dem in § 85 Abs. 2 ZPO und § 278 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Risiken der Arbeitsteilung dem Ratsuchenden aufzuerlegen sind, soweit es um die Erfüllung von Sorgfaltspflichten bei der Verfahrensvorbereitung geht.

Relevante Normen
§ 569 ZPO§ InsO § 4 a, § 290 Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 85 Abs. 2, BGB § 278§ 6 InsO§ 4 InsO§ 572 Abs. 1 ZPO§ 4a InsO

Leitsatz

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden. Verstößt er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.

2. Der Schuldner muss sich das Verschulden eines Schuldnerberaters, der ihn bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags fehlerhaft rechtlich berät, im Insolvenzverfahren in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 22.04.2005 gegen den Beschluss vom 06.04.2005 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 06.04.2005 (Bl. 54 d.A.) hat das Gericht den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.04.2005, die er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt hat und die am 26.04.2005 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 63 d.A.). Er verweist auf die Ausführungen in seinem am 14.04.2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 04.03.2005 (Bl. 60 d.A.). Darin behauptet er, der Schuldnerberater des Diakonischen Werks, mit dem er seinerzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau gesprochen habe, habe ihm erklärt, es gehe in Ordnung, wenn der Abfindungs

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betrag von 5.000,00 EUR zur endgültigen Ablösung der Bankverbindlichkeiten seiner Ehefrau verwendet werde.

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II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 569 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Die Erklärung des Schuldnerberaters war, wenn sie tatsächlich wie behauptet abgegeben wurde, grob fehlerhaft. Dies musste der Berater erkennen; sein schwerwiegendes Verschulden steht einem Ver-schulden des Schuldners gleich.

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1. Nach § 85 Abs. 2 ZPO, der auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht gilt (§ 4 InsO), steht das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Diese Bestimmung enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Beteiligter, der das Verfahren durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter betreiben läßt, bei einem Versäumnis des Bevoll-mächtigten verfahrensrechtlich nicht besser stehen soll als ein Beteiligter, der das Verfahren persönlich betreibt. Die Bestellung eines Vertreters soll sich nicht zum Nachteil anderer Verfahrensbeteiligter mit entgegengesetzter Interessen-richtung auswirken. Dieser Grundsatz hat seinen Ausdruck in verschiedenen Verfahrensgesetzen gefunden und ist in allen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren anzuwenden (vgl. BGHZ 66, 122, 125 = NJW 1976, 1218 ff, zu § 232 Abs. 2 ZPO aF, mit weiteren Nachweisen, ferner BFHE 163, 329 = NJW 1992, 68 f.).

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Die verfahrensrechtliche Zurechnung fremden Verschuldens kann aber nicht nur auf Fälle beschränkt bleiben, in denen es um das Fehlverhalten eines Bevollmächtigten geht. Sie muss zumindest auch dann eingreifen, wenn sich der Beteiligte bei der Vorbereitung eines (möglicherweise) auf ihn zukommen-den gerichtlichen Verfahrens von einem Dritten rechtlich beraten lässt. Wer sich im Rahmen oder bei der Anbahnung eines Schuldverhältnisses zur Erfüllung seiner Verpflichtung der Hilfe eines anderen bedient, muss sich das Ver-schulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zurechnen lassen wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Zwar kennt weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eine dem § 278 BGB entsprechende aus-drückliche Vorschrift. Die Regelung muss jedoch in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Verfahrensrecht entsprechend gelten (vgl. BFHE 163, 329 = NJW 1992, 68 f.), wenn es um die Erfüllung von Sorgfaltspflichten eines Beteiligten im Rahmen oder bei der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens geht.

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Unter dem in § 85 Abs. 2 ZPO und § 278 BGB geregelten Gesichtspunkt besteht zwischen dem Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten und dem Verschulden eines außergerichtlichen Rechtsberaters kein grundlegender Unterschied. Wer als Verfahrensbeteiligter die Vorteile der Arbeitsteilung nutzt, muss auch ihre Nachteile in Kauf nehmen. Hat die unrichtige Rechtsberatung negative Folgen für andere Beteiligte, so ist es deshalb geboten, das Risiko und die Konsequenzen der fehlerhaften Beratung im Verhältnis zu den übrigen Verfahrensbeteiligten dem Ratsuchenden aufzuerlegen.

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2. So ist es auch im vorliegenden Fall. Als der Schuldner im Juni 2004 seiner Ehefrau die Abfindung von 5.000,00 EUR überließ, war das Insolvenzverfahren für ihn und den Schuldnerberater bereits deutlich abzusehen. Am 17.06.2004, noch im selben Monat, stellte ihm die Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werks die Bescheinigung über den erfolglosen außer-gerichtlichen Einigungsversuch aus (Bl. 29, 30 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner deshalb ohne Zweifel verpflichtet, nach besten Kräften den Abfluß nennenswerter Geldbeträge aus seinem Vermögen zu vermeiden und Rücklagen für die Kosten des angestrebten Insolvenzverfahrens anzusparen. Seine Pflicht beruhte auf einem damals bereits bestehenden, zumindest durch die Einleitung des außergerichtlichen Einigungsversuchs begründeten besonderen gesetzlichen Rechtsverhältnis. Die maßgebenden Bestimmungen der §§ 54, 26 Abs. 1 InsO und des § 115 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO sehen vor, dass zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens stets in erster Linie das Vermögen des Schuldners einzusetzen ist. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rücklagenbildung gilt dies auch schon für die Zeit, in der die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags sich geradezu aufdrängt oder sogar schon ins Auge gefasst ist.

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Das Gespräch mit dem Schuldnerberater des Diakonischen Werks im Juni 2004 diente nach den Angaben des Schuldners dazu, u.a. diese Pflicht zur Rücklagenbildung zu klären. Der Schuldner nahm damit die Schuldner-beratungsstelle als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Es gehörte zu ihren gesetzlichen Aufgaben, den Schuldner beim außergerichtlichen Einigungs-versuch und bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags zu beraten und zu unterstützen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 AGInsO NRW).

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3. Unterstellt man, dass der Schuldner den Inhalt des Gesprächs mit dem Schuldnerberater vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, so war der Rat, den Abfindungsbetrag zur endgültigen Ablösung der Bankver-bindlichkeiten der Ehefrau zu verwenden und ihn damit nicht für die Kosten-deckung im Insolvenzverfahren des Schuldners zurückzulegen, grob fehlerhaft und grob fahrlässig. Das Amtsgericht Duisburg vertritt seit dem Jahr 2000 in veröffentlichter ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, im absehbaren Vorfeld eines Insolvenz-verfahrens, jedenfalls aber während des außergerichtlichen Einigungsversuchs, nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden hat (vgl. AG Duisburg NZI 2000, 286 und NZI 2002, 217). Dies musste im Mai/Juni 2004 jedem Verantwortlichen der – durch ihre Mitwirkung in zahlreichen Verbraucherinsolvenzen mit der Rechtsmaterie durchaus vertrauten – Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werks in Wesel bekannt sein. Die Überlegung, dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten könne, war offenkundig falsch. Das Gericht hat deshalb auch Zweifel, ob die Angaben des Schuldners über das Gespräch zutreffen. Hätte der Schuldnerberater die ihm zugeschriebene Rechtsansicht wirklich vertreten, so wäre er gleichwohl zumindest verpflichtet gewesen, sich durch eine telefonische Rückfrage beim planmäßig zuständigen Insolvenzrichter Klarheit zu verschaffen. Dies ist durchaus nicht unüblich, hier aber nicht geschehen.

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4. Würde man das Verschulden des Schuldnerberaters dem Schuldner nicht zurechnen und ihm die Kosten des Verfahrens stunden, so wäre nicht nur die – insoweit am Verfahren beteiligte – Staatskasse belastet, weil sie diese Kosten vorzufinanzieren hätte (§§ 4a, 4d Abs. 2 InsO). Es würden auch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Die Einkünfte des Schuldners, die während des Insolvenzverfahrens und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung für die vorrangige Tilgung der gestundeten Verfahrenskosten zu verwenden wären (§§ 53, 54 InsO), stünden nämlich dann nicht für die (teilweise) Tilgung der Insolvenzforderungen zur Verfügung. Es ist nicht gerechtfertigt, im Verhältnis der Beteiligten untereinander diese Folgen der grob unrichtigen Rechtsberatung einem anderen als dem Schuldner aufzuerlegen.

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Duisburg, 09.05.2005

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