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Amtsgericht Duisburg·61 IN 129/10·30.06.2011

Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Endbetrag 6.356,55 EUR)

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverwaltervergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg setzte im Insolvenzverfahren die aus dem Schuldnervermögen zu zahlende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 10.06.2010–14.12.2010 fest. Zur Berechnung wurde der Regelsatz nach InsVV anhand der geschätzten gesicherten Masse (40.139,52 EUR) ermittelt; bestimmte Lebensversicherungen blieben unberücksichtigt, da sie erst nach erfolgreicher Anfechtung in die Masse fallen. Wegen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung wurde ein Bruchteil von 35 % des Regelsatzes festgesetzt; Auslagenpauschale und Umsatzsteuer wurden zusätzlich bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von insgesamt 6.356,55 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; die Vergütung bemisst sich nach dem vom Wert der tatsächlich gesicherten Masse abhängigen Regelsatz der InsVV.

2

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden nur dann der freien Masse zugerechnet, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.

3

Künftige Ansprüche zur Anreicherung der Insolvenzmasse, insbesondere Anfechtungsansprüche, die nicht auf Abflüssen aus dem schuldnerischen Vermögen während der vorläufigen Verwaltung beruhen, sind bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung nicht zu berücksichtigen.

4

Der angemessene Bruchteil des nach InsVV ermittelten Regelsatzes beträgt regelmäßig 25 %, kann jedoch wegen Umfangs und Schwierigkeit der Geschäftsführung vom Gericht erhöht oder gemindert werden; Auslagen können nach InsVV pauschal ersetzt werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 207 Abs. 3§ 209 Abs. 1 Nr. 1§ 54 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63, 64 InsO§ 11 Abs. 1 InsVV§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen wird das aus dem Schuldnervermögen zu zahlende Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, RA. A., wie folgt festgesetzt:

Vergütung

4.824,71 EUR

Auslagen

516,93 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

1.014,91 EUR

Endbetrag

6.356,55 EUR

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag unter Beachtung von § 207 Abs. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.Für die Tätigkeit als Sachverständiger wird der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert entschädigt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63, 64 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.06.2010 bis zum 14.12.2010 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der tatsächlich gesicherten Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt (§ 11 Abs. 1 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden der freien Masse hinzugerechnet, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter sich in Wahrnehmung seines Amtes in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Künftige Ansprüche zur Anreicherung der Insolvenzmasse, insbesondere Anfechtungsansprüche, die nicht auf Abflüssen aus dem schuldnerischen Vermögen während der vorläufigen Insolvenzverwaltung beruhen, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen (vgl. BGH NZI 2004, 444 = ZIP 2004, 1653). Je nach Arbeitsaufwand und Schwierigkeit der Verwaltung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO, §§ 11, 10, 3 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 Abs. 1 InsVV). Dieser Bruchteil beträgt in der Regel 25 % (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV).

3

Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die maßgebliche Masse (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 Abs. 2 InsVV) einen geschätzten Wert von 40.139,52 EUR. Die im Vergütungsantrag genannten Lebensversicherungen bei der HUK Coburg und der Deutschen Ärzte-Versicherung sind nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, weil ihre Werte erst nach Verfahrenseröffnung und erfolgreicher Anfechtung zur Masse gelangen können.

4

Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 13.784,88 EUR (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 35 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von 4.824,71 EUR festzusetzen.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf das Eröffnungsgutachten und den Vergütungsantrag vom 10.12.2010 verwiesen.

6

Die Bewilligung des Auslagenersatzes beruht auf den §§ 10, 11, 8 Abs. 3 InsVV. Danach kann der vorläufige Insolvenzverwalter anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV auf 25 % festgelegten Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt, höchstens jedoch auf 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeitsdauer begrenzt ist.