Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach InsVV
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg setzte die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 30.01.–13.02.2009 fest. Grundlage bildete das verwaltete Vermögen und die Staffelvergütung nach InsVV; die Regelvergütung wurde mit 25 % berechnet. Der beantragte pauschale Auslagenbetrag wurde bestätigt. Einwände der Schuldnerin führten nicht zur Herabsetzung.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung und pauschaler Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters in der beantragten Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 21, 63 InsO.
Für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen maßgeblich, auf das sich die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren erstreckt; die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV bildet die Bemessungsgrundlage.
Die Regelvergütung bemisst sich grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 InsVV (in der Regel 25 % der Staffelvergütung) und ist durch die Mindest- und Pauschalregelungen der InsVV zu begrenzen.
Eine nur kurze Amtsdauer rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung der Vergütung, wenn Umfang und Art der nachgewiesenen Tätigkeit einer Regeltätigkeit entsprechen; Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit können den Regelsatz jedoch beeinflussen (§§ 10, 11, 3 InsVV).
Tenor
In dem Insolvenzverfahren wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L. wie folgt festgesetzt:
Vergütung 8.093,64 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
liegen 250,-- EUR
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Zwischensumme 8.243,64 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 8.343,64 EUR 1,566,29 EUR
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Endbetrag 9.809,93 EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.01.2009 bis zum 13.02.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 250,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-verwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 320.818,00 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 32.374,54 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8093,64 EUR zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.02.2009 verwiesen.
Die Einwände der Schuldnerin rechtfertigen keine Herabsetzung der beantragten und festgesetzten Vergütung.
Auch wenn der Zeitraum der Tätigkeit (30.01. bis 11.02.2009) als gering anzusehen ist,
ist der Umfang der vom vorläufigen Verwalten nachgewiesenen Tätigkeit maßgebend, die einer Regeltätigkeit durchaus entspricht.
Auch ist der Fortführungswert als Grundlage für die Vergütungsbemessung -mit Blick auf die mit der Antragsrücknahme verbundene Fortführung des Unternehmens- nicht zu beanstanden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.