Themis
Anmelden
Amtsgericht Duisburg·60 IN 133/14·28.05.2017

Versagungsantrag der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wegen unzureichender Darlegung und Unverhältnismäßigkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Gläubigerin beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung mit Verweis auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters wegen angeblich fehlender Mitwirkung des Schuldners. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil der Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht und insbesondere die subjektive Schuldform nicht dargetan wurde. Selbst bei ausreichender Darlegung wäre die Versagung unverhältnismäßig, da keine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen festgestellt wurde und der Schuldner die Unterlagen bis zum Schlusstermin nachgereicht hat. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Versagungsantrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung mangels glaubhafter Darlegung und wegen Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versagungsgrund nach § 290 InsO ist glaubhaft zu machen; eine bloße Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters genügt nicht ohne darlegungsfähige Angaben zu Art, Zeitpunkt und Ziel der fehlenden Mitwirkung sowie zur subjektiven Schuldform.

2

Der Antragsteller hat konkret darzulegen, auf welche Kontaktaufnahmen oder Aufforderungen der Schuldner nicht reagiert hat (z. B. Anschrift, Zeitpunkt), damit ein Versagungsgrund als substantiiert gilt.

3

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist nur verhältnismäßig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist und zu einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geführt hat; geringfügige Mitwirkungspflichtverletzungen rechtfertigen nicht die harte Sanktion der Versagung.

4

Die Nachreichung bislang fehlender Unterlagen bis zum Schlusstermin kann einen behaupteten Versagungsgrund entfallen lassen, wenn dadurch kein Nachteil für die Gläubiger entstanden ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 28 Abs. 3 RVG§ 287 Abs. 2 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 290 Abs. 2 S. 1 2 HS InsO§ 4 InsO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

wird der Versagungsantrag vom 22.09.2016 bzw. 15.12.2016 zurückgewiesen.

Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 5.000,00 EUR.

Gründe

2

I.

3

Über das Vermögen des Schuldners ist am 19.03.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Laufzeit seiner Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und ist nicht abgelaufen.

4

Die Versagungsantragstellerin trägt unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 30.06.2016 vor, dass der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen sei.

5

Der Verwalterbericht lautet unter Punkt VI. (Bl. 222 d.A.):

6

"Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnten, liegen in der fehlenden Mitwirkung des Schuldners. Trotz wiederholte(r) Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen oder zur Vereinbarung eines Gesprächstermins, hat der Schuldner keinen Kontakt mit meinem Büro in den vergangenen fünf Monaten aufgenommen."

7

Die Versagungsantragstellerin beantragt,

8

dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

9

Der Schuldner beantragt,

10

den Versagungsantrag zurückzuweisen.

11

Er widerspricht der Behauptung der fehlenden Mitwirkung. Er sei mindestens 10 Mal persönlich im Büro des Insolvenzverwalters gewesen. Seine Verdienstabrechnungen habe er sowohl postalisch als auch persönlich abgegeben. Bei einer persönlichen Vorsprache im Spätsommer 2015 habe er im Büro des Insolvenzverwalters auch seine neue Wohnanschrift hinterlassen. Seine Telefondaten und eine E-Mail-Erreichbarkeit seien im Verwalterbüro bekannt gewesen und hätten sich nicht verändert.

12

Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters hat sich die Zusammenarbeit nach Einreichung des Schlussberichts deutlich verbessert. Nach Bekanntwerden der neuen Anschrift des Schuldners habe dieser sämtliche von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erledigt, insbesondere die angeforderten Verdienstbescheinigungen eingereicht.

13

II.

14

1.

15

Der Versagungsantrag ist bereits unzulässig.

16

Ein Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ist entgegen § 290 Abs. 2 S. 1 2. HS InsO nicht glaubhaft gemacht worden; insbesondere nachdem der Schuldner die von der Versagungsantragstellerin behauptete fehlende Mitwirkung bestritten hat.

17

Durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters hat die Versagungsantragstellerin allenfalls die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen, wobei bereits eine genaue Schilderung, auf welche Art von Kontaktaufnahme und Aufforderung (an welche Anschrift?) der Schuldner nicht reagiert habe, fehlt. Eine Darlegung und Glaubhaftmachung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten fehlen gänzlich.

18

2.

19

Selbst wenn man die Darlegung des Versagungsgrundes ausreichen lassen wollte, wäre der Versagungsantrag darüber hinaus auch unbegründet.

20

Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen. Die mutmaßliche fehlende Mitwirkung hat zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geführt. Der Schuldner hat die fehlenden Unterlagen sämtlich bis zum Schlusstermin nachgereicht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

23

Gegen den Beschluss steht jedem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 S. 1 InsO, § 569 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

24

Duisburg, 29.05.2017

25

Amtsgericht

26

...

27

Richterin am Amtsgericht