Zweitantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren: Restschuldbefreiung und Stundung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte nach einem früheren, mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsverfahren erneut Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung und Kostenstundung. Das Gericht hielt den erneuten Restschuldbefreiungsantrag für unzulässig, weil das Antragsrecht durch den früheren Antrag für dieselbe Zahlungsunfähigkeit verbraucht sei und der Schuldner das Scheitern des Erstverfahrens verschuldet habe. Die Stundung wurde mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, da Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar sei bzw. ohnehin nur einen unwesentlichen Teil der Schulden erfassen würde. Der Insolvenzeröffnungsantrag wurde zudem mangels kostendeckender Masse nach § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Restschuldbefreiung und Kostenstundung zurückgewiesen; Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn der Schuldner für dieselbe fortbestehende Zahlungsunfähigkeit bereits in einem früheren Eröffnungsverfahren Restschuldbefreiung beantragt und dieses Ziel nicht erreicht hat; ein weiterer Antrag kommt nur bei Wegfall und erneuter Entstehung der Zahlungsunfähigkeit in Betracht.
Wird ein Insolvenzantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen und war Restschuldbefreiung beantragt, ist damit kraft Gesetzes zugleich entschieden, dass die beantragte Restschuldbefreiung nicht erlangt wird.
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus und kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann.
Eine rechtskräftige insolvenzgerichtliche Entscheidung, die das Erreichen der Restschuldbefreiung wegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes verhindert, entfaltet materielle Rechtskraft mit der Folge, dass die betroffenen, bis zur Entscheidung begründeten Verbindlichkeiten in späteren Verfahren nicht erneut in den Geltungsbereich der Restschuldbefreiung einbezogen werden können.
Der Insolvenzeröffnungsantrag ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn zwar Zahlungsunfähigkeit vorliegt, das Vermögen aber voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Tenor
1. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG): 100,00 EUR.
Gründe
I.
1. Der 1967 geborene Schuldner ist Diplomingenieur und zurzeit arbeitslos. Bis September 2008 war er als technischer Redakteur tätig. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ebenso wie seine Ehefrau M P beantragte er im Oktober 2007, anwaltlich vertreten, beim AG Duisburg zum ersten Mal die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten (Eröffnungsverfahren 60 IK 241/07, im Folgenden auch: Erstverfahren). In den Antragsunterlagen führte er fällige Verbindlichkeiten gegenüber vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 17.664,21 EUR auf. Die Ermittlungen der vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen, Rechtsanwältin K, ergaben, dass der Schuldner im Oktober und November 2007 seinem Vater zur Tilgung eines von ihm erhaltenen, in den Antragsunterlagen jedoch nicht aufgeführten Darlehens insgesamt 1.600 EUR überwiesen hatte.
Mit Beschluss vom 18.06.2008 lehnte das Gericht daraufhin den Stundungs-antrag des Schuldners ab, weil offensichtlich ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab (Akte des Erstver-fahrens, Bl. 90). Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners wurde mit Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 06.08.2008 – 7 T 149/08 rechtskräftig zurückgewiesen, weil der Schuldner in den Antrags-unterlagen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben über seine Verbindlichkeiten gemacht und damit den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht habe (Akte des Erstverfahrens, Bl. 110).
2. Am 02.03.2009 hat der Schuldner beim AG Duisburg erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuld-befreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt (Eröffnungsverfahren 60 IK 37/09, im Folgenden auch: Zweitverfahren). In den neuen Antragsunter-lagen führt er nunmehr acht Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 31.030,51 EUR auf (Bl. 42 der Akte).
Die Einzelheiten zu den Forderungsbeträgen (in EUR) ergeben sich aus folgender Tabelle:
| Gläubiger | 60 IK 241/07 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis | 60 IK 37/09 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis |
| P AG | 2.649,86 | 2.992,48 |
| Finanzamt O | 10.242,84 | 11.940,32 |
| R Bank | 2.648,34 | 0 |
| D (früher R Bank) | 3.318,09 | |
| Stadtsparkasse O | 2.123,17 | 2.339,46 |
| Gerichtskasse D | 779,47 | |
| Stadt O | 823,32 | |
| B | 845,00 | |
| P (Unterhalt) | 7.992,37 | |
| Summe | 17.664,21 | 31.030,51 |
Wann die neu aufgeführten Verbindlichkeiten begründet worden sind, hat der Schuldner trotz einer Anfrage des Gerichts (vom 08.04.2009, Bl. 53 f der Akte) nicht mitgeteilt.
II.
A. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Das Recht des Schuldners, einen solchen Antrag zu stellen, ist durch den gleichen Antrag in dem ersten, im August 2008 beendeten Insolvenzeröffnungsverfahren verbraucht. Der Schuldner ist deshalb mit dem neuen Antrag ausgeschlossen.
1. Wie das Gericht in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 09.06.2008 – 64 IN 3/07 (AG Duisburg NZI 2008, 753 ff. = ZVI 2008, 306 ff.) entschieden hat, bietet das Gesetz einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat der Schuldner aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags (der nach den §§ 16, 26 Abs. 1 InsO auch bei der Abweisung mangels Masse vorausgesetzt wird) trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuld-befreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuld-befreiung verfehlt, so kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden verfehlt hat und er dies nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag oder einem Rechtsmittel hat geltend machen können.
An diesem Verständnis der Rechtslage hält das Gericht fest. Die entgegen-stehende Ansicht des Landgerichts Duisburg (u.a. im Beschluss vom 31.10.2008 – 7 T 197/08, ZVI 2009, 14 = ZInsO 2009, 110; ferner Beschluss vom 16.10.2008 – 7 T 190/08; Beschluss vom 23.10.2008 – 7 T 167/08) ist nicht überzeugend. Sie beruht auf einer ungenauen und verkürzten Auswertung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unterstellt ihm zu Unrecht eine Gesetzesauslegung, die zu offenkundig absurden Ergebnissen führt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenz-verfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei. Er hat lediglich negativ festgestellt, dass ein solcher Antrag "jedenfalls dann" unzulässig ist, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. Die Unzulässigkeit in anderen Fallvarianten hat er offen gelassen.
2. Demnach ist der Antrag auf Restschuldbefreiung auch im vorliegenden Fall unzulässig. Da die Restschuldbefreiung im Sinne des § 301 InsO nur nach Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens gesetzlich vorgesehen ist (§ 289 Abs. 1, 3 InsO), war mit dem rechtskräftigen Abweisungsbeschluss vom 18.06.2008 im Erstverfahren zugleich kraft Gesetzes, ohne dass dies ausgesprochen werden musste, mitentschieden, dass dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt wurde. Dem neuen Antrag im vor-liegenden Zweitverfahren liegt dieselbe Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugrunde, die bei Beantragung des Erstverfahrens bestand und im Abweisungsbeschluss vom 18.06.2008 rechtskräftig festgestellt worden ist.
Der Schuldner hat sein Ziel der Restschuldbefreiung im Erstverfahren auch nicht ohne Verschulden verfehlt. Das Scheitern des Antrags beruhte vielmehr darauf, dass der Schuldner zumindest grob fahrlässig einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht hatte und ihm deshalb die Stundung der Verfahrenskosten und die damit verbundene Fortsetzung des Insolvenz-verfahrens auf Kosten der Staatskasse verweigert wurde.
B. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist ebenfalls unzulässig. Dem Schuldner fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
1. Die Kostenstundung dient allein dazu, mittellosen Schuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung zu ermöglichen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Schuldner dieses Ziel mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH NZI 2005, 232 f.; BGH NZI 2006, 712 f.; BGH NZI 2008, 318). Dies ist hier der Fall, weil, wie unter A. dargestellt, der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist.
2. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Schuldners fehlt zudem auch, wenn man der Ansicht des Gerichts über die Unzulässigkeit des zweiten Antrags auf Restschuldbefreiung (oben A.) nicht folgt.
a) Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Restschuldbefreiung in dem soeben (zu 1.) genannten Sinn offensichtlich nicht erreichbar, wenn sie voraussichtlich nur einen unwesentlichen Teil der gesamten schuldnerischen Verbindlichkeiten erfasst, weil deren wesentlicher Teil nach § 302 InsO kraft Gesetzes von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (BGH NZI 2006, 712, 713; LG Duisburg, unveröff. Beschl. v. 29.10.2007 – 7 T 177/07; LG Düsseldorf NZI 2008, 253; AG Marburg ZVI 2002, 275; AG Siegen NZI 2003, 43; AG München ZVI 2003, 369 f.; AG Düsseldorf NZI 2006, 415; AG Düsseldorf ZInsO 2008, 334; AG Göttingen ZVI 2008, 339 f.).
b) Das Gleiche muss gelten, wenn bereits eine insolvenzgerichtliche Ent-scheidung vorliegt, die einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners konstitutiv aus dem Geltungsbereich der angestrebten Restschuldbefreiung herausnimmt. Das ist hier der Fall.
Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die bürgerlich-rechtliche Beziehungen zwischen Verfahrensbeteiligten regeln, werden mit der formellen Rechtskraft auch materiell rechtskräftig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 2006, § 13 RdNr. 38; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 2007, § 4 RdNr. 80a; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 6 RdNr. 23). Ihr Verfahrensgegenstand kann in einem anderen Verfahren nicht erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Dies gilt zweifelsfrei für die Entscheidung, mit der die Rest-schuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt wird. Durch sie verlieren die von ihr erfassten Verbindlichkeiten, vorbehaltlich eines Widerrufs in den engen Grenzen des § 303 InsO, mit Wirkung gegenüber sämtlichen Insolvenz-gläubigern endgültig ihre rechtliche Durchsetzbarkeit (§ 301 Abs. 1, 3 InsO; vgl. Begr. RegE InsO, 1994, BT-Drucks. 12/2443, S. 194; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der InsO, 1997, S. 305 ff.). Zwar können einzelne Gläubiger, die der Ansicht sind, der Schuldner habe sich die Restschuld-befreiung durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung erschlichen (§ 826 BGB), auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Schadens-ersatzanspruch gegen den Schuldner auf dem allgemeinen Zivilprozesswege titulieren lassen (vgl. BGH NZI 2009, 66). Die Erteilung der generellen Rest-schuldbefreiung kann jedoch im Rahmen eines späteren, etwa nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO durchgeführten Insolvenz-verfahrens nicht wieder durch neu aufgetretene Versagungsgründe (§§ 290, 296 bis 298, 300 Abs. 2, § 314 Abs. 3 InsO) mit Wirkung gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubigern des ersten Verfahrens in Frage gestellt werden (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 2008, § 301 RdNr. 18).
Für eine insolvenzgerichtliche Entscheidung, welche – als actus contrarius zur Erteilung – die angestrebte Restschuldbefreiung wegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes (§§ 290, 296 bis 298, 300 Abs. 2, § 314 Abs. 3 InsO) zum Scheitern bringt, kann nichts anderes gelten. Ihr Zweck besteht nicht darin, dem Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung nur vorübergehend Schwierigkeiten zu bereiten. Sie soll ihn vielmehr angesichts seiner erwiesenen Unredlichkeit daran hindern, das angestrebte Ziel überhaupt zu erreichen (§ 1 Satz 2 InsO) und von den Verbindlichkeiten befreit zu werden, die bei Erfolg seines Antrages von der Restschuldbefreiung erfasst worden wären. Jede Versagungsentscheidung ist deshalb im Falle ihrer formellen Rechtskraft materiell ebenso endgültig wie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies gilt auch für Entscheidungen, welche außerhalb der für die Versagung der Restschuldbefreiung vorgesehenen Verfahrensabläufe wegen eines gesetz-lichen Versagungsgrundes zum Abbruch des Verfahrens führen.
c) Eine solche Versagungsentscheidung ist der im Erstverfahren ergangene Abweisungsbeschluss vom 18.06.2008. Mit ihm ist dem Schuldner, wie bereits erwähnt, zugleich kraft Gesetzes (§ 289 Abs. 1, 3 InsO), ohne dass dies ausgesprochen werden musste, die beantragte Restschuldbefreiung für die bis zum Tag der Entscheidung begründeten Verbindlichkeiten versagt worden. Er beruht darauf, dass ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorlag. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses steht fest, dass die bis zum 18.06.2008 begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners, die beim Erfolg des gescheiterten Antrags von der Erteilung der Rest-schuldbefreiung erfasst worden wären (§ 301, § 38 InsO), endgültig von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Diese Versagung hätte auch Bestand, wenn dem Schuldner aufgrund des neuen Antrags Restschuld-befreiung erteilt würde.
In den Anlagen zum neuen Eröffnungsantrag (Zweitverfahren 60 IK 37/09) beziffert der Schuldner seine gesamten Verbindlichkeiten auf insgesamt 31.030,51 EUR. Von ihnen waren am 18.06.2008 schätzungsweise zumindest 24.664,21 EUR (nämlich 17.664,21 zuzüglich mindestens 7.000 EUR Unterhaltsrückstände), d.h. rund 79 %, bereits begründet. Die Unterhalts-forderung seiner aus erster Ehe stammenden Tochter A P ist jedenfalls im Wesentlichen vor dem Erlass des Abweisungsbeschlusses vom 18.06.2008 entstanden. Dies ergibt sich indirekt aus dem Gutachten der Sachverständigen im Erstverfahren, in dem sie berichtet, nach Angaben des Schuldners sei wegen der Höhe der rückständigen Unterhaltsleistungen ein Rechtsstreit anhängig (Akte 60 IK 241/07, Bl. 66).
Der Schuldner könnte also aufgrund des beantragten Zweitverfahrens allenfalls in Höhe von ca. 21 % aller Verbindlichkeiten Restschuldbefreiung erlangen, während der "Rest" von rund 79 % hiervon ausgenommen bliebe. Bei dieser Relation kann von einer wirklichen Restschuldbefreiung und einem wirtschaft-lichen Neubeginn des Schuldners nicht die Rede sein.
C. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Der Schuldner ist zahlungsunfähig (§§ 16, 17 InsO). Er kann seine fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 31.000 EUR nicht tilgen. Das schuldnerische Vermögen wird jedoch nach Lage der Akten voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
D. Die Kostentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 4, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, §§ 567, 569 ZPO).
Duisburg, 24.06.2009
Amtsgericht