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Amtsgericht Duisburg·6 C 3245/06·03.01.2007

Geschäftsführung ohne Auftrag: Abschleppen wegen Falschparken auf Behindertenparkplatz

ZivilrechtSchuldrecht (Geschäftsführung ohne Auftrag)Sachenrecht (Besitzstörung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung von Abschleppkosten, die die A. GmbH veranlasst und an die Klägerin abgetreten hat. Das Gericht sieht im Abschleppen eine Geschäftsbesorgung i.S.v. §§ 677, 683 BGB und eine Pflicht des Besitzstörers zur Beseitigung nach §§ 862, 1004 BGB. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; es ist Zahlung von 75,40 EUR zzgl. 17,50 EUR Anwaltskosten nebst Zinsen angeordnet. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Abschlepp- und Anwaltskosten wegen Geschäftsführung ohne Auftrag stattgegeben; Beklagter zur Zahlung sowie Verzinsung verurteilt, Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679, 667 BGB i. V. m. § 398 BGB) besteht, wenn jemand eine fremde Geschäftsbesorgung übernimmt, die im Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsinhabers liegt.

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Das Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist eine Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB und kann Erstattungsansprüche gegen den Halter begründen.

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Eine Verpflichtung des Besitzstörers zur Beseitigung ergibt sich aus §§ 862 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB und begründet die Voraussetzungen zur Rechtsgutswahrung durch Dritte.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag können wirksam durch Abtretung nach § 398 BGB auf einen Dritten übertragen werden.

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Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren können als Schadensposten bei Verzug erstattungsfähig sein (§§ 280 Abs.2, 286 BGB); Verzugszinsen folgen aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

Relevante Normen
§ 683 BGB§ 679 BGB§ 667 i. V. mit § 398 BGB§ 677 BGB§ 683 S. 1 BGB§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,40 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 17,50 Euro jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 75,40 EUR aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 679, 667 i. V. mit § 398 BGB.

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Bei dem Abschleppen des PKW des Beklagten handelte es sich um eine Geschäftsbesorgung in Form einer tatsächlichen Handlung i. S. von § 677 BGB.

5

Die A. GmbH besorgte dieses Geschäft durch Beauftragung der Klägerin für einen anderen, da das Entfernen des Fahrzeugs zum Rechtskreis des Beklagten gehörte. Sein Fahrzeug stand auf einem Parkplatz für Behinderte, ohne dass durch einen entsprechenden Ausweis im Inneren des Autos die dazu nötige Berechtigung erkennbar war. Das Parken des Autos verstieß damit gegen Ziff. 1 f) der Benutzerordnung des Parkhauses. Es wäre deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, sein verbotswidrig geparktes Auto unverzüglich selbst vom Behindertenparkplatz zu entfernen.

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Die A. GmbH handelte auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungs-willen.

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Sie war des Weiteren zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten i. S. von § 683 S. 1 BGB entsprach, der als Besitzstörer die Verpflichtung hatte, sein widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu entfernen.

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Die Beseitigungspflicht ergab sich aus §§ 862 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 BGB, da das Falschparken auf einem fremden Grundstück gemäß § 858 Abs. 1 eine rechtswidrige Besitzstörung darstellte.

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Den Kostenerstattungsanspruch hat die A. GmbH gem. § 398 BGB jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung vom 07.11.2006 wirksam an die Klägerin abgetreten.

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Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 17,50 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 75,40 EUR festgesetzt.