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Amtsgericht Duisburg·54 F 200/09·20.04.2010

Scheidung chinesischer Staatsangehöriger — Anwendung chinesischen Rechts; kein Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung; beide Ehegatten sind chinesische Staatsangehörige, die Ehe wurde 2004 in Dänemark geschlossen. Das Gericht stellte internationale Zuständigkeit nach der EheGVO fest und wandte gemäß Art.17 EGBGB chinesisches materielles Scheidungsrecht an. Nach erfolgloser Schlichtung wurde die Ehe als gescheitert festgestellt. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt, weil chinesisches Recht ihn nicht kennt und kein Antrag auf deutsche Regelung gestellt wurde.

Ausgang: Scheidungsantrag der Antragstellerin stattgegeben; Versorgungsausgleich nicht durchgeführt; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind beide Ehegatten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit inne, kann nach Art.17 EGBGB das materielle Recht dieser Staatsangehörigkeit auf die Ehescheidung angewandt werden.

2

Die EhegVO begründet die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung hat.

3

Fehlt im auf die Scheidung anzuwendenden ausländischen Recht eine Regelung zum Versorgungsausgleich, ist ein deutscher Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit das anwendbare Recht keine entsprechenden Ansprüche kennt.

4

Nach Art.17 Abs.3 S.2 EGBGB kann der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Fehlt ein solcher Antrag, findet die deutsche Regelung keine Anwendung.

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 1, 3 EGBGB, Art. 143, 147 Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China§ Art. 3 Buchst. a Spiegelstrich 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003§ Art. 1 EheGVO§ 122 Nr. 4 FamFG§ 35 ZPO§ Art. 17 Abs. 1 EGBGB

Leitsatz

1.

Sind beide Ehegatten chinesische Staatsangehörige, gilt für die Ehescheidung unabhängig vom Ort der Eheschließung und des gewöhnlichen Aufenthaltes materielles chinesisches Scheidungsrecht.

2.

Das chinesische materielle Scheidungsrecht kennt keinen Versorgungsausgleich.

Tenor

1.

Die am 12.08.2004 vor dem Standesamt Logumkloster/Dänemark unter der Heiratsregisternummer X/2004 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 Euro.

Gründe

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Ehescheidung

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I. Die Beteiligten schlossen am 12.08.2004 vor dem Standesbeamten des Standesamts Logumkloster Kommune die Ehe. Beide Beteiligte sind chinesische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

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Die Beteiligten leben seit dem 01.09.2008 getrennt. Seinerzeit zog die Antragstellerin aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die am 12.08.2004 vor dem Standesbeamten des Standesamts Logumkloster Kommune unter der Heiratsregisternummer X/2004 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

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Der - anwaltlich nicht vertretene - Antragsgegner widerspricht der Scheidung.

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Das Gericht hat die Beteiligten angehört und ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2010 (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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II. 1. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

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1. Für die Entscheidung sind deutsche Gerichte international zuständig. Gem. Art. 3 Buchst. a Spiegelstrich 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im folgenden: EheGVO) sind für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat.

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Die EheGVO gilt auch für die Scheidung der Ehe der Parteien. Dass China nicht Vertragsstaat des Vertrags über die Europäischen Gemeinschaften ist, steht nicht entgegen. Die EheGVO knüpft nur an die dort definierten Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit an; weitere Anforderungen an die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gelten nicht (Spellenberg, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, Art. 1 EheGVO Rn. 34).

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Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie hält sich hier seit mehr als einem Jahr auf. Sie lebt seit Jahren in Deutschland.

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2. Das Amtsgericht Duisburg ist für die Entscheidung gem. § 122 Nr. 4 FamFG örtlich zuständig. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg. In seiner Anhörung hat er mitgeteilt, dass er sich sowohl unter der Anschrift "D. Str. 220" in Duisburg als auch unter der Anschrift "K. K.straße 7" in Essen regelmäßig aufhalte. Damit bestehen gewöhnliche Aufenthalte in beiden Gerichtsbezirken. Analog § 35 ZPO ist dann das Amtsgericht Duisburg örtlich zuständig.

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II. Auf die Ehescheidung ist gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB chinesisches Recht anzuwenden. Beide Beteiligte sind chinesische Staatsangehörige.

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Das chinesische Recht nimmt die Verweisung an. Gem. Art. 147 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China ist auf die Scheidung eines Bürgers der Volksrepublik China von einem Ausländer das Recht des Orts des Gerichts anzuwenden, das den Fall zur Behandlung annimmt. Gem. Art. 143 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China kann zur Bestimmung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit chinesischer Staatsbürger, die sich im Ausland niedergelassen haben, das Recht des Niederlassungsstaats angewandt werden. Dahinstehen kann, ob aus der Gesamtschau beider Bestimmungen in ihrem Anwendungsbereich eine verdeckte Rückverweisung auf das Recht des Gerichtsorts ergibt. Beide Bestimmungen kommen vorliegend nicht zur Anwendung.

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Art. 147 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China kommt nicht zur Anwendung, weil beide Ehepartner chinesische Staatsangehörige sind. Art. 143 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China kommt nicht zur Anwendung, weil vorliegend nicht die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit der Beteiligten in Frage steht, sondern die Voraussetzungen der Ehescheidung. Mangels Regelung der Frage des anzuwendenden Rechts auf die Scheidung von Ehen, die chinesische Staatsangehörige im Ausland geschlossen haben und deren Scheidung vor einem ausländischen Gericht beansprucht wird, kommt es nicht zu einer Rückverweisung.

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2. Die Ehe der Beteiligten ist gem. Art. 25 des Ehegesetzes der Volksrepublik China zu scheiden. Die Scheidung richtet sich vorliegend gem. Art. 25 des Ehegesetzes der Volksrepublik China, weil nur einer der Ehegatten die Scheidung begehrt. In seiner Anhörung hat der Antragsgegner der Scheidung widersprochen.

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Insoweit dahinstehen kann, ob der Widerspruch dem Anwaltszwang unterliegt. Eine Ehescheidung gem. Art. 24 des Ehegesetzes der Volksrepublik China setzt voraus, dass beide Ehegatten geschieden werden wollen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Eine dritte Möglichkeit der Ehescheidung besteht nicht.

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Das Gericht hat ein Schlichtungsverfahren gem. Art. 25 Abs. 2 des Ehegesetzes der Volksrepublik China durchgeführt, das ohne Ergebnis geblieben ist. Während die Antragstellerin das zentrale Problem in der Ehe der Beteiligten darin gesehen hat, dass der Antragsgegner sie immer wieder um Geld angegangen habe, hat der Antragsgegner das zentrale Problem in der Ehe der Beteiligten darin gesehen, dass die Antragstellerin zu selten zu Hause war. Eine Lösung dieser Konflikte war nicht möglich. Dem Wunsch nach einem Vier-Augen-Gespräch hat sich die Antragstellerin widersetzt. Auf die Frage, was sich ändern müsste, um wieder miteinander leben zu können, haben beide Beteiligte ausgeführt, dies sei überhaupt nicht möglich. Daraus ergibt sich, dass die Schwierigkeiten in der Ehe von beiden Parteien für nicht überwindlich gehalten werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Schlichtung dann nicht möglich ist.

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Die Erfolglosigkeit der Schlichtungsbemühungen des Gerichts ist auch darin begründet, dass die Beteiligten nicht einmal darüber einig sind, worin die Schwierigkeiten im ehelichen Miteinander begründet sind. Ohne eine solche Gesprächsgrundlage kann eine Schlichtung nicht erfolgreich verlaufen. Letztlich hat auch der Antragsgegner seinen Wunsch, nicht geschieden werden zu wollen, nicht damit begründet, wieder wie Mann und Frau mit der Antragstellerin zusammen leben zu wollen. Er hat sich vielmehr auf einen nicht näher begründeten Gesprächsbedarf zwischen den Beteiligten und die Wahrheitspflicht der Beteiligten berufen.

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Die Gefühle zwischen den Ehegatten sind tatsächlich abgestorben. Das steht nach der Anhörung der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Es bestehen keine Gefühle der Antragstellerin für den Antragsgegner. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind damit Gefühle gemeint, die eine eheliche Beziehung der Beteiligten tragen. Solche Gefühle hat die Antragstellerin für den Antragsgegner nicht mehr. Sie hat ausgeführt, sie empfinde nur schlechte Gefühle für den Antragsgegner, weil sie immer Streit mit ihm gehabt habe und seine Forderungen nicht habe erfüllen müssen. Dabei ist sie mehrfach in Tränen ausgebrochen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Tränen der Erinnerung an die schlechten gemeinsamen Zeiten geschuldet sind und nicht Ergebnis noch bestehender positiver Gefühle für den Antragsgegner sind. Denn die Antragsgegnerin hat weiter ausgeführt, sie könne nicht mehr mit dem Antragsgegner nicht mehr zusammen leben.

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Auch der Antragsgegner hat keine Gefühle für die Antragstellerin. Er hat ausdrücklich ausgeführt, er empfinde nichts für seine Ehefrau; die Ehe sei nicht mehr zu retten. Er hat weiter betont, der Scheidung zu widersprechen, weil vorher einige Dinge zu klären seien, die - augenscheinlich - mit der Wahrheitspflicht vor Gericht in Zusammenhang stehen. Worum es dabei ging und ob insoweit eine Beziehung zu den Gefühlen für die Antragstellerin bestehen, hat er trotz Nachfrage nicht ausgeführt.

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Versorgungsausgleich

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Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beruht auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Danach richtet sich der Versorgungsausgleich nach dem für die Scheidung geltenden Recht.

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Danach ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Das chinesische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Die in Art. 31 ff. des Ehegesetzes der Volksrepublik China geregelten Scheidungsfolgen sind dem Versorgungsausgleich nicht vereinbar. Während Art. 31 f. des Ehegesetzes der Volksrepublik China den Ausgleich des Vermögens regelt, enthält Art. 33 des Ehegesetzes der Volksrepublik China eine Unterhaltsregelung. Spezielle Regelungen über den Ausgleich der Anrechte, die der Absicherung eines Ehepartners für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit dienen, ergeben sich daraus nicht.

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Der Versorgungsausgleich ist auch nicht gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach deutschen Recht durchzuführen. Hierfür ist erforderlich, dass ein Antrag gestellt wird. Einen solchen Antrag hat keiner der Ehegatten gestellt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 150 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswert aus § 43 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

32

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

33

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.