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Amtsgericht Duisburg·53 C 5169/01·20.01.2002

Klage auf Minderung des Reisepreises wegen angeblicher Reisemängel abgewiesen

ZivilrechtReisevertragsrechtSchuldrecht (Mängelrechte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Minderung des Reisepreises für eine Pauschalreise (7.–21.6.2001) wegen Fluglärm, unzureichender Liegen/Sonnenschirme, ausgebuchter Minigolfanlage, mangelhafter Poolbar/Snacks und schlechtem Hotelservice. Das AG Duisburg wies die Klage ab, weil kein hinreichend dargelegter Reisemangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB vorlag. Maßgeblich waren Prospektangaben, fehlende Konkretisierung der Rügen und pauschale Behauptungen.

Ausgang: Klage auf Minderung des Reisepreises wegen behaupteter Reisemängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB besteht nur, wenn die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft ist.

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Hinweise im Reiseprospekt über mögliche Fluggeräusche sind bei der Beurteilung der Vertragsgemäßheit zu berücksichtigen; Fluglärm stellt nur dann einen Reisemangel dar, wenn er die für einen Flughafen typische Geräuschkulisse in erheblichem Maße übersteigt.

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Die bloße Knappheit von Liegen oder Sonnenschirmen begründet keinen Reisemangel, sofern keine konkrete Zusicherung über ausreichende Stückzahlen erfolgte und ein angemessenes Verhältnis der Ausstattung zu den Gästen besteht.

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Beanstandungen der Verpflegungs- oder Servicequalität bei All‑inclusive-Angeboten sind nur dann reisemangelbegründend, wenn Art, Umfang und Dauer der Mängel konkret und substantiiert vorgetragen werden; pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Rügen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. I ZPO§ 651d Abs. I BGB§ 651c Abs. I BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I ZPO verzichtet).

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. I BGB für die Reise vom 7. bis zum 21. Juni 2001 auf die Insel a,a, b, in die Hotelanlage "c".

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1.)

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Es kann dahinstehen, ob die Kläger die behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt haben, weil sie einen hinreichenden Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. I BGB nicht hinreichend dargelegt haben. Der Reisepreis ist gemäß § 651 d Abs. I BGB nur dann zu mindern, wenn die Reise im Sinne des § 651 c Abs. I BGB mangelhaft ist. Nach § 651 c Abs. I BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den mit der Reise bezweckten Nutzen beeinträchtigen. Ein Reisefehler ist dabei jede nutzschmälernde Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Vertragsgemäßheit der Reise ist unter Zugrundelegung der Angaben im Reiseprospekt festzulegen. Zudem ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen.

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Der von den Klägern bemängelte Fluglärm stellt keinen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. I BGB dar, weil die Beklagte in ihrem Prospekt "Griechenland und Zypern Sommer 2001" auf den möglichen Fluglärm hingewiesen hat mit der Formulierung "durch den nahegelegenen Flughafen kann es zu Fluggeräuschen kommen" (Bl. 89 des Reisekatalogs). Aufgrund dieses Hinweises mussten die Kläger mit Fluglärm im Bereich des Hotels rechnen; die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Urlaubsgenusses stellen daher keinen Reisemangel dar. Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Umfang der Fluggeräusche verharmlost hat. Der Umstand, dass die Beklagte keine näheren Angaben zum Umfang gemacht hat, lässt eben nicht darauf schließen, dass die Fluggeräusche nur selten auftreten würden, sondern die Reisenden mussten nach der Katalogbeschreibung mit einer Beeinträchtigung durch Fluglärm rechnen. Da über den Flughafen da-Stadt nahezu der gesamte Tourismus der Insel abgewickelt wird und in südlichen Reiseländern in der Regel kein Nachtflugverbot besteht, musste auch mit zum Teil erheblichen Störungen gerechnet werden, die auch zur Nachtzeit andauern. Unter diesen Umständen wäre der Fluglärm nur dann als Mangel anzusehen, wenn er die mit einem Flughafen verbundene normale Geräuschkulisse erheblich übersteigen würde, was mangels entsprechenden Vortrages hier nicht angenommen werden kann.

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2.)

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Die weiteren Einwände, dass die Liegen und Sonnenschirme ständig besetzt und die Minigolfanlage ständig ausgebucht gewesen sei, rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Reisemangels. Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Kläger nicht verpflichtet, jedem Hotelgast einen eigenen Liegestuhl bzw. einen eigenen Sonnenschirm zur Verfügung zu stellen, da dies nicht ausdrücklich zugesichert worden ist. Der Umstand, dass die Zahl der liegen und Sonnenschirme geringer als die Zahl der Hotelgäste ist, stellt in der Regel keinen Mangel dar (vgl. Landgericht Kleve, RRa 1995, 57; Amtsgericht München NJW RR 1999, 1146). Soweit die Reiseveranstalterin Liegestühle und Sonnenschirme ohne Zahlenangabe zusichert, müssen diese lediglich in einem angemessenen Verhältnis zu den Hotelgästen stehen, was bereits bei einem Anteil von 20 % anzunehmen ist. Da nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten für etwa die Hälfte der Gäste Liegestühle und Sonnenschirme zur Verfügung standen, kann nicht von einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden. Hinsichtlich der Rüge im Zusammenhang mit der Minigolfanlage kann ein Reisemangel ebenfalls nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Angabe im Reiseprospekt nicht bedeutet, dass die Minigolfanlage jedem Reisenden zu jeder Zeit zur Verfügung stehen muss, kann die pauschale Behauptung der Kläger, die Anlage sei immer ausgebucht gewesen, schon nicht hinreichend nachvollzogen werden, weil die Kläger keine Angaben dazu gemacht haben, wann sie eine Buchung versucht haben und in welchem konkreten Umfang die Anlage ausgebucht gewesen sein soll.

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3.)

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Auch hinsichtlich der Poolbar, der Qualität der angebotenen Snacks sowie der fehlenden Servierung von Getränken auf dem Hotelzimmer ist ein Reisemangel ebenfalls nicht gegeben. Warum die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, eine Mehrzahl von Poolbars zur Verfügung zu stellen, ist nicht ersichtlich, weil der Reiseprospekt lediglich eine Poolbar zusichert. Daneben ist es auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, die Poolbar so einzurichten, dass der Reisende jeweils den kürzesten Weg dorthin hat. Weiterhin steht es der Hotelleitung frei, neben der Poolbar für all-inclusive-Reisende auch weitere Poolbars für zahlende Gäste einzurichten. Soweit die Kläger die Qualität der Snacks rügen, sind ihre pauschalen Behauptungen "gummiartige, wenig ansprechende belegte, kaum genießbare Brötchen und nicht schmackhafte Pommes Frites, von denen das Fett nur noch herabtropfte" einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Bei einer "all-inclusive-Versorgung" können die Reisenden auch nicht den gleichen Standard wie bei einem á la Carte-Angebot, der Buchung einer Voll- bzw. Halbpension erwarten. Denn der Schwerpunkt liegt bei dem all-inclusive-Angebot bei der Quantität und nicht bei der Qualität. Vorteil bei der all-inclusive-Verpflegung ist, dass die Reisenden so viel konsumieren wollen wie sie können. Um diesen Konsumanforderungen gerecht zu werden, aber dennoch ökonomisch zu arbeiten, verringern die Hoteldirektionen gewöhnlicherweise die Qualität der angebotenen Nahrung. Weil indes die Kläger die mangelhafte Qualität der Snacks nicht hinreichend dargelegt haben, scheidet diesbezüglich mangels Beurteilungsgrundlage ein Reisemangel aus.

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Nicht nachzuvollziehen ist auch der Einwand, dass Getränke nicht auf den Zimmern serviert worden sind. Aus dem Katalog geht nicht hervor, dass das Hotel über "Roomservice" verfügt. Den Klägern stand es frei, Getränke aus den diversen Bars mit ins Zimmer zu nehmen.

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4.)

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Letztlich berechtigt auch die Rüge bezüglich des Hotelservices und der Zustand der Anlage bzw. der Zimmer zu keiner weiteren Minderung, da die Kläger auch in dieser Hinsicht einen Reisemangel nicht hinreichend dargelegt haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kläger sich lediglich auf floskelhafte pauschale Oberbegriffe beschränkt haben, aber nicht, wie erforderlich, die behaupteten Mängel in Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen konkret dargelegt haben. Dabei sind die Behauptungen, dass das Personal abweisend und frech gewesen sei, die Zimmer schlecht gereinigt seien, die Tischdecken fleckig und gebraucht und Hundekot in der Anlage vorhanden gewesen sei, substanzlos sind, weil sie keine Beurteilung des Ausmaßes eines Beeinträchtigung der Reise ermöglichen. Insoweit ist auch nicht den angebotenen Beweisangeboten nachzugehen, weil eine Beweiserhebung zur näheren Ausforschung desjenigen Sachverhaltes, den die Kläger eigentlich vortragen wollten, aus prozessualen Gründen unzulässig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I ZPO.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 266,74 EUR.