Reisevertrag: Teilweise Stattgabe der Minderung wegen Abflugverlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Reisepreisminderung wegen Verlegung des Abflugs und später Ankunft; die Beklagte erkannte einen Betrag von 6,53 € an. Das Amtsgericht sprach diesen Betrag nebst Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Entscheidend war, dass ein Mangel nur bei Abweichung von zugesagter Leistung vorliegt und die AGB der Beklagten Änderungen vorbehalten; eine Ankunft um 1:00 Uhr rechtfertigt regelmäßig keine höhere Minderung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 6,53 € zuzüglich Zinsen seit 01.08.2004, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel bei einem Reisevertrag setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung von der vertraglich zugesagten Leistung abweicht.
Eine Änderung des Abflugszeitpunkts begründet keinen Reisemangel, wenn der Reiseveranstalter in seinen AGB ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit vorbehalten hat und damit keine verbindliche Zeit zugesagt wurde.
Eine lediglich mäßige Verkürzung der Nachtruhe durch verspätete Ankunft begründet nur dann eine nennenswerte Minderung des Reisepreises, wenn die Verkürzung mehr als unerheblich ist; eine Ankunft um 1:00 Uhr führt regelmäßig nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag.
Hat der Veranstalter einen Teilbetrag anerkannt, ist dieser Anspruch zu ersetzen; weitergehende Minderungsansprüche müssen substantiiert geltend gemacht werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21.01.2005 durch den Richter für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 aus § 781 BGB.
Die Beklagte hat die Klageforderung in dieser Höhe anerkannt.
Weitere Ansprüche des Klägers bestehen dagegen nicht. Insofern kommt nur ein Anspruch aus §§ 638 Abs. 3, 4, 651 d, 651 c Abs. 1 BGB in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger und seine Familie aufgrund der Verlegung des Abfluges erst um 1.00 Uhr des auf den Tag des Abflugs folgenden Tages am Hotel angekommen sind. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so führte dies nicht zu einer Minderung über den anerkannten Betrag hinaus.
Ein Mangel setzt eine Abweichung zwischen der vertraglich zugesagten und der tatsächlich erbrachten Leistung voraus. Aufgrund der konkreten Angaben der Beklagten vor Vertragsschluss konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er einen Teil des Anreisetages tatsächlich am Urlaubsort würde verbringen können. Die Beklagte war berechtigt, den Abflugszeitpunkt zu verlegen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie sich dieses Recht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorbehalten hat. Diese sind Vertragsbestandteil geworden. Auch hat die Beklagte bei der Übermittlung der zunächst geplanten Abflugszeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen vorbehalten bleiben. Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel (vgl. AG Duisburg in RRa 2003, 29, AG Düsseldorf in RRa 1995, 151; AG Bad Homburg in RRa 2002, 182). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Ein Mangel läge nur vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschoben und dadurch die Nachtruhe des Klägers und seiner Familie mehr als unerheblich verkürzt hätte. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen.
II.
Mangels Hauptforderung, die über den anerkannten Betrag hinaus geht, besteht kein Anspruch auf Zahlung weiterer Verzugszinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
IV.
Der Streitwert beträgt 250,00 €.