Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, nachdem er sein beschädigtes Fahrzeug veräußert und ein Ersatzfahrzeug erworben hatte. Streitpunkt war, ob trotz außergerichtlicher Zahlungen der Beklagten eine Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich ist. Das Gericht wies die Klage ab: Die geleistete Zahlung erfüllt die Ansprüche (§ 362 BGB). Bei Ersatzbeschaffung ist der Restwert vom Wiederbeschaffungsaufwand abzuziehen; die vom Beklagten behauptete Wertrealisierung galt mangels Gegenvorbringens als zugestanden.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; außergerichtliche Zahlung der Beklagten hat die Ansprüche erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Eine außergerichtliche Zahlung des Schädigers erfüllt bestehende Schadensersatzansprüche und führt zum Erlöschen der Anspruchsgrundlagen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Wählt der Geschädigte die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ist der erforderliche Betrag durch den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des erzielbaren Restwerts des beschädigten Fahrzeugs zu bemessen.
Der Geschädigte kann alternativ nach fiktiven Reparaturkosten abrechnen; sein Anspruch ist jedoch in der Höhe durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Behauptet die Ersatzpflichtige einen bestimmten Restwert und bleibt der Geschädigte ohne substantiiertes Gegenvorbringen, gilt diese Behauptung (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) als zugestanden, sodass ein darüber hinausgehender Vermögensnachteil nicht dargetan ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.5.2005 geltend, an dem neben dem Kläger der Versicherungsnehmer der Beklagten als Halter und Fahrer beteiligt war. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Nach dem Verkehrsunfall veräußerte der Kläger sein unfallbeschädigtes Fahrzeug an das Autohaus S. und erwarb ein Ersatzfahrzeug.
Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten auf Gutachtenbasis ab und bezifferte seinen Schaden auf 13.214,38 €. Das von ihm eingeholte Schadensgutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 12.494,38 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 700,00 € aus. Daneben brachte der Kläger die Auslagenpauschale mit 20,00 € in Ansatz.
Die Beklagte ließ durch den Sachverständigen L. den Wiederbeschaffungs- und Restwert des Klägerfahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf netto 18.793,10 €, den Restwert auf netto 10.480,00 €.
Am 5.7.2005 unterbreitete sie dem Kläger ein entsprechendes Restwertangebot. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers jedoch bereits veräußert.
Die Beklagte erstattete dem Kläger außergerichtlich zunächst die Netto-Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert in Höhe von 8.313,10 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und nach erfolgtem Nachweis über den Fahrzeugneukauf einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 3.006,90 €. Eine darüber hinausgehende Erstattung lehnte sie ab.
Der Kläger meint, er könne den Schaden auf Basis der fiktiven Nettoreparaturkosten abrechnen, da die Beklagte ihm das Restwertangebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeugs unterbreitet hatte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.869,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Schadensabrechnung auf Basis der Netto-Reparaturkosten komme nicht in Betracht, da der Kläger bei der Veräußerung seines Unfallfahrzeuges den Restwert realisiert habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.5.2005 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mehr.
Soweit Ansprüche des Klägers gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG bestanden haben, sind diese durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten vollständig erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 11.345,00 € erstattet und damit den dem Kläger entstandenen Schaden vollständig reguliert.
Zwar hat der Kläger den sich aus Reparaturkosten, Wertminderung und Kostenpauschale zusammensetzenden Schaden mit 13.214,38 € angegeben.
Jedoch besteht kein Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Differenz.
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, muss bei der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abziehen (BGH NJW 2005, 357 m.w.N.).
Zwar ist er nicht gehindert, auch in diesem Fall nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, jedoch ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (BGH NJW 2005, 2541, 2542).
Der Geschädigte soll durch das Schadensereignis nicht bessergestellt werden, sondern lediglich den ihm tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil ausgeglichen erhalten.
Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, dass dem Kläger das Restwertangebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeugs übermittelt worden ist.
Die Nichtannahme dieses Restwertangebots hat beim Kläger keinen höheren als den ihm seitens der Beklagten bereits ersetzten Schaden verursacht.
Indem die Beklagte ihrer Abrechnung einen Restwert von 10.480,00 € zugrundegelegt hat, hat sie zugleich konkludent behauptet, dass dieser Wert für das Unfallfahrzeug tatsächlich zu erzielen und bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens auch erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, so dass ein über den von der Beklagten errechneten Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehender Vermögensnachteil des Klägers schon nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.869,38 €