Rückforderung unberechtigter Treibstoffzuschlag bei Pauschalreise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Rückzahlung eines nachträglich in Rechnung gestellten Treibstoffzuschlags für eine Pauschalreise. Streitfrage ist, ob ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB besteht und ob die Ausschlussfrist des § 651g BGB Anwendung findet. Das AG Duisburg gab der Klage statt: Es fehlte ein Rechtsgrund für den Zuschlag und § 651g gilt nicht für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Anspruch beläuft sich auf 69,54 € zuzüglich Zinsen (§ 288 BGB).
Ausgang: Klage auf Rückforderung des unberechtigt erhobenen Treibstoffzuschlags (69,54 €) stattgegeben; Mehrkosten wegen Anrufung unzuständigen Gerichts dem Kläger auferlegt, übrige Kosten der Beklagten; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht, wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB gilt nur für Gewährleistungsansprüche nach §§ 651c–f BGB und erstreckt sich nicht auf bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche.
Nachträgliche Preiserhöhungen bei Pauschalreiseverträgen sind nur zulässig, wenn der Reisevertrag eine entsprechende Vereinbarung vorsieht; eine spätere einseitige Rechnungsstellung reicht hierfür nicht aus.
Der Anmeldende einer Pauschalreise kann bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche auch für mitangemeldete Reisebegleiter geltend machen, wenn er als Vertragspartner die Interessen Dritter in den Vertrag einbezogen hat (vertrag zugunsten Dritter analog).
Zinsansprüche aus rückerstatteten Zahlungen richten sich nach den allgemeinen Regeln des § 288 BGB.
Tenor
Die Mehrkosten des Rechtsstreits, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Rückforderungsanspruch in der festgestellten Höhe gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt.BGB zu, weil es zum einen für den nach Vertragsschluss verlangten Treibstoffzuschlag keinen Rechtsgrund gibt. Zum anderen kann sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB berufen, weil diese Vorschrift sich nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche bezieht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Treibstoffzuschläge in Höhe von 69,54 Euro gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage war der Kläger zur Begleichung der Forderung nicht verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der Pauschalflugreise des Klägers vom 26.6. bis 10.7.2000 auf die Kanarische Insel Fuerteventura für 2 Personen im November 1999 war ein Treibstoffzuschlag nicht Vertragsgegenstand. Erst mit der Rechnung vom 23.1.2000 verlangte die Beklagte den Zuschlag in Höhe von 69,54 Euro mit Hinweis auf die gestiegenen Kerosinpreise. Weil der Kläger dieser Forderung nicht zugestimmt hat, ist sie nicht Vertragsinhalt geworden. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
- Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Treibstoffzuschläge in Höhe von 69,54 Euro gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage war der Kläger zur Begleichung der Forderung nicht verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der Pauschalflugreise des Klägers vom 26.6. bis 10.7.2000 auf die Kanarische Insel Fuerteventura für 2 Personen im November 1999 war ein Treibstoffzuschlag nicht Vertragsgegenstand. Erst mit der Rechnung vom 23.1.2000 verlangte die Beklagte den Zuschlag in Höhe von 69,54 Euro mit Hinweis auf die gestiegenen Kerosinpreise. Weil der Kläger dieser Forderung nicht zugestimmt hat, ist sie nicht Vertragsinhalt geworden. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Eine Einbeziehung der nachträglichen Forderung gem. § 651 a Abs. 4 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfolgt, weil hiernach nicht jede nachträgliche Preiserhöhung möglich ist. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Parteien bereits im Reisevertrag diese Option vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen.
Der Kläger ist zudem berechtigt, auch zwei Jahre nach Beendigung seiner Reise seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil insoweit die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht einschlägig ist.
- Der Kläger ist zudem berechtigt, auch zwei Jahre nach Beendigung seiner Reise seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil insoweit die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht einschlägig ist.
Gem. § 651 g Abs. 1 BGB ist der Reisende verpflichtet, seine Ansprüche gem. §§ 651 c bis f BGB binnen eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist betrifft indes nicht den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers.
Denn die Ausschlussfrist betrifft lediglich Gewährleistungsansprüche gem. §§ 651 c bis f und j, aber wegen des Ausnahmecharakters keine anderen Ansprüche, insbesondere keine bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüche (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 651 g Rn. 1, AG Kleve NJW RR 2001, 1062). Die Monatsfrist betrifft nur die Ansprüche, die im Reiserecht selbst geregelt sind (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage, § 651 g Rn. 18).
Eine Ausdehnung der Geltung des § 651 g Abs. 1 BGB auch auf andere bereicherungsrechtliche, deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus PVV des Reisevertrags ist nicht angezeigt, weil sich zum einen die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf die Ansprüche gem. § 651 c bis f beschränkt, und zum anderen ist auch nach Auslegung eine Ausdehnung nicht angezeigt.
Der Anwendungsbereich des § 651 g Abs. 1 BGB ist auf die reiserechtlichen Ansprüche gegen die Reiseveranstalterin beschränkt, die wegen der Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel aus dem Gefahrenbereich der Reiseveranstalterin geltend gemacht werden oder im Zusammenhang mit einem Mangel iSd § 651 c BGB stehen, um eine schnelle Klärung der Situation zu erreichen. Die Reisenden sollen ihre Gewährleistungsansprüche möglichst schnell geltend machen, um der Reiseveranstalterin die Nachprüfung der Behauptungen vor Ort zu erleichtern und somit die Beweislage nicht zu erschweren. Ansprüche gem. §§ 812 ff BGB bzw. Ansprüche wegen Leistungsstörungen beziehen sich meist nicht auf den Nutzen der Reise, so dass eine zügige Abwicklung gem. § 651 g Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist.
Der Kläger ist auch berechtigt, die bereicherungsrechtlichen Ansprüche für sich und seine Reisebegleiter geltend zu machen, weil nur er mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat und die Reisebegleiter, die Zeugin A nebst Kindern, als Dritte im Sinne des § 328 BGB analog mit einbezogen wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger den Reisevertrag für sich uns seine Reisebegleiter abgeschlossen hat, so dass er als Anmeldender Vertragspartner der Reiseveranstalterin wird (vgl. Martis, Aktuelle Entwicklung im Reiserecht, MDR 2001, 901). Auch wenn aufgrund der Namensverschiedenheit eine Art Familie nicht erkennbar war, deutet die Buchung des Familienzimmers auf eine "gewisse familienähnliche Vertrautheit" hin, so dass davon auszugehen ist, dass er auch seine Reisebegleiter mit in den Reisevertrag einbeziehen wollte und dass daher ein Vertrag zugunsten Dritter hinsichtlich der Reisebegleiter abgeschlossen wurde. Er ist daher berechtigt, im eigenen Namen den bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Zudem hat unstreitig der Kläger den Betrag in Höhe von 69,54 Euro geleistet, so dass er auch zur Rückforderung berechtigt ist.
- Der Kläger ist auch berechtigt, die bereicherungsrechtlichen Ansprüche für sich und seine Reisebegleiter geltend zu machen, weil nur er mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat und die Reisebegleiter, die Zeugin A nebst Kindern, als Dritte im Sinne des § 328 BGB analog mit einbezogen wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger den Reisevertrag für sich uns seine Reisebegleiter abgeschlossen hat, so dass er als Anmeldender Vertragspartner der Reiseveranstalterin wird (vgl. Martis, Aktuelle Entwicklung im Reiserecht, MDR 2001, 901). Auch wenn aufgrund der Namensverschiedenheit eine Art Familie nicht erkennbar war, deutet die Buchung des Familienzimmers auf eine "gewisse familienähnliche Vertrautheit" hin, so dass davon auszugehen ist, dass er auch seine Reisebegleiter mit in den Reisevertrag einbeziehen wollte und dass daher ein Vertrag zugunsten Dritter hinsichtlich der Reisebegleiter abgeschlossen wurde. Er ist daher berechtigt, im eigenen Namen den bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Zudem hat unstreitig der Kläger den Betrag in Höhe von 69,54 Euro geleistet, so dass er auch zur Rückforderung berechtigt ist.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.
- Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO.
- Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO.