Werkvertrag: Pumpentausch ohne Motorschutzschalter begründet Gewährleistung statt Werklohn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer Wohnungseigentümergemeinschaft restlichen Werklohn für den Austausch des Motors einer neu eingebauten Unterwasserpumpe. Streitpunkt war, ob hierfür ein neuer Reparaturvertrag zustande kam oder ob Gewährleistung aus dem ursprünglichen Pumpentauschvertrag eingreift. Das Gericht verneinte einen neuen Vertrag, weil die Korrespondenz nur eine Reparatur zur Wiederinbetriebnahme unter Vorbehalt der Ursachenklärung erkennen ließ. Zudem sei der Pumpeneinbau mangelhaft, da die Klägerin eine „passende“ Pumpe schuldet und die technische Kompatibilität (inkl. Motorschutz) prüfen musste; daher bestand ein Gewährleistungsanspruch der Beklagten. Die Klage auf Werklohn und vorgerichtliche Anwaltskosten wurde abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Werklohn und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Motoraustausch vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werklohnanspruch für eine Reparatur setzt einen eigenständigen, hinreichend bestimmten Reparaturvertrag voraus; daran fehlt es, wenn die Parteien die Kostenfrage ausdrücklich von einer späteren Ursachenklärung abhängig machen.
Ein Angebot i.S.d. § 145 BGB liegt nicht vor, wenn die Erklärung unter einem Vorbehalt steht und Inhalt sowie Kostenverteilung erst nach Klärung der Schadensursache festgelegt werden sollen.
Wird der Unternehmer beauftragt, eine „passende“ technische Komponente mit bestimmten Leistungsparametern zu beschaffen und einzubauen, umfasst der Auftrag regelmäßig die Pflicht, die technische Kompatibilität mit der vorhandenen Anlage zu überprüfen.
Ein Werk ist i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB mangelhaft, wenn die vom Besteller vorgegebenen Funktions- und Kompatibilitätsanforderungen nicht eingehalten werden und dadurch ein Schaden am eingebauten Teil entsteht.
Besteht wegen eines Mangels ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Mangelbeseitigung, scheiden Zahlungsansprüche des Unternehmers aus alternativen Rechtsgrundlagen (insb. GoA und Bereicherung) für dieselbe Maßnahme regelmäßig aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
| 521 C 63/23 |
Amtsgericht Duisburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: …
hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28.02.2024durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen spezialisiert auf Brunnenbau und Grundwassernutzung aus Krefeld, begehrt von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung restlichen Werklohns wegen des Austauschs einer Unterwasserpumpe zum Betrieb einer Wärmepumpenheizung aus einem am 29.06.2021 geschlossenen Vertrag.
Am 28.06.2021 kontaktierte der Verwalter der Beklagten die Klägerin und bat um Austausch einer defekten Unterwasserpumpe zum Betrieb einer Wärmepumpenheizung der Beklagten. Der Geschäftsführer der Klägerin erkundigte sich daraufhin bei dem Verwalter der Beklagten nach dem Modell der eingebauten Pumpe. Dieser teilte ihm unter Vorlage der Rechnung aus dem Jahre 2001 (Bl. 170 d.A.) mit, dass es sich um eine Pumpe Type AQ/100 B - 7/5 400V handele. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der mindest Durchfluss dieser Pumpe 7,9 m3 betrug.
Mit Email vom 28.06.2021 (Bl. 171 d.A.) schlug der Geschäftsführer der Klägerin daraufhin zwei Pumpen der Firma … vor, eine mit einem mindest Durchfluss von 5 m3 („wahrscheinlich zu klein) und eine mit einem mindest Durchfluss von 9-5 m3. Er wies außerdem darauf hin, dass er sich noch bei anderen Herstellern erkundigen könne, wenn auch eine Pumpe mit einem mindest Durchfluss von 7,0 m3 ausreichend sei.
Mit Email vom 29.06.2021 beauftragte der Verwalter der Beklagten die Klägerin mit nachfolgendem Wortlaut:
„Wie gerade telefonisch besprochen, erteilen wir Ihnen den Auftrag, die passende Unterwasser Pumpe für unsere Wärmepumpenanlage SIC 33 mit einem mindest Durchfluss von 7,9m3, zu bestellen und einzubauen.“
Daraufhin bestellte der Geschäftsführer der Klägerin eine Pumpe des Typs …SP 9-5 und baute diese ein.
Die Leistungen der Klägerin wurden mit Rechnung (Rechnungsnummer: 222193) vom 15.07.2022 abgerechnet. Der dort eingestellte Betrag i.H.v. 2.470,98 EUR wurde von der Beklagten unstreitig am 20.07.2020 gezahlt.
Am 21.02.2022 meldete der Verwalter der Beklagten der Klägerin einen Schaden an dem Motor der neu eingebauten Pumpe.
Die Klägerin sendete daraufhin eine Email mit Hinweis auf Ersatzteilkosten und dem Hinweis, dass die Ursache des Defektes vor Neueinbau zu prüfen sei (Bl. 14 d.A.). Der Verwalter der Beklagten bat um Bestellung der nötigen Teile, damit jedenfalls die Heizung wieder in Betrieb genommen werden könne (Bl. 14 d.A.). Es erfolgte sodann die notwendige Reparatur der Unterwasserpumpe durch einen Motoraustausch.
Bei der Ursachenforschung stellten die Parteien fest, dass der Motorschaden durch einen fehlenden Motorschutzschalter verursacht worden war.
In der Heizungsanlage der Beklagten existiert kein Motorschutzschalter und auch in der neu eingebauten Pumpe war kein Motorschutzschalter verbaut. Dagegen war in der ursprünglichen ausgebauten defekten Pumpe des Typs Pumpe Type AQ/100 B - 7/5 400V ein Motorschutzschalter integriert.
Der Geschäftsführer der Klägerin war bei der Bestellung davon ausgegangen, dass ein Motorschutzschalter in der Heizungsanlage verbaut sei und daher nicht in der Pumpe selbst benötigt wurde. Mangels entsprechenden Schutzschalters war der Motor nach 7 Monaten infolge zu hoher Stromaufnahme heiß gelaufen und zu Schaden gekommen.
Die Klägerin rechnetet den Motoraustausch mit Rechnung vom 19.03.2022 ab. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und verwies auf einen Garantiefall. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2022 wurde der Beklagten sodann eine letzte Frist zur Zahlung des ausstehenden Werklohnes gesetzt.
Die Klägerin behauptet, dass es in der Regel so sei, dass in dem Heizungssystem ein Motorschutzschalter verbaut sei und nicht in der Pumpe selbst. Sie sei daher der Auffassung, dass dies Standard sei und man sie auf die Ausnahme des fehlenden Motorschutzschalter habe hinweisen müssen. Es sei daher nicht ihre Aufgabe gewesen, zu überprüfen, ob ein Motorschutzschalter vorhanden sei. Der entstandene Schaden sei daher nicht auf eine durch sie verschuldete vertragliche Pflichtverletzung zurückzuführen. Sie könne daher den damit verbundenen Aufwand des Motoraustauschs als erneuten Reparaturauftrag ersetzt verlangen.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.053,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 216,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es nicht regelmäßig so sei, dass ein Motorschutzschalter in der Heizungsanlage verbaut sei.
Sie ist der Auffassung, dass sie die Klägerin nur mit dem Austausch einer für die örtlichen Gegebenheiten technisch passenden Pumpe beauftragt habe und nicht mit der Pumpe Typs … SP 9-5. Die Auswahl der technisch richtigen Pumpe habe sie ausdrücklich unter Hinweis und konkreten Angabe der zuvor eingebauten Pumpe Type AQ/100 B - 7/5 400V der Klägerin übertragen. Aufgrund der technischen Angaben zu der ursprünglich eingebauten Pumpe hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass es einen Motorschutzschalter in der ursprünglichen Pumpe gegeben habe.
Der Schaden sei daher durch das Verhalten der Klägerin entstanden.
Das Gericht hat den Verwalter Herrn … und den Geschäftsführer der Klägerin Herrn … persönlich angehört. In Hinblick auf das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 verwiesen.
In Bezug auf den übrigen Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze in der elektronischen Akte verwiesen.
Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erklärt haben, konnte das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Klägerin steht kein Werklohnanspruch aus §§ 631 Abs.1 Alt.2, 632 BGB in Höhe von 1.053,15 € zu.
Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Parteien in einem neuen Vertrag über den Austausch des Motors ohne Berücksichtigung von eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem zuvor geschlossenen Vertrag geeinigt haben.
Daran fehlt es.
Es fehlt bereits an einem Angebot auf unbedingte Zahlung einer Reparatur ohne Rücksicht auf Gewährleistungsansprüche durch die Klägerin im Sinne des § 145 BGB.
Der Antrag auf Abschluss eines Vertrags muss inhaltlich so bestimmt oder jedenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB bestimmbar und vollständig sein, dass mit seiner Annahme ohne weiteres die zum Zustandekommen des Vertrags notwendige Willenseinigung erreicht ist und im Streitfall der Inhalt des Vertrags richterlich festgestellt werden kann (Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 145 BGB Rn. 2, juris mwN).
Die Email des Geschäftsführers der Klägerin vom 21.02.2022 stellt bereits im Wortlaut kein solches Angebot dar. Sie ist unter dem Vorbehalt abgegeben, dass „bis zum Einbau in jedem Fall die Ursache für Motorbeschädigung geklärt werde“. Entsprechend erfolgte auch die prompte Antwort des Verwalters der Beklagten: „bitte alles Nötige zu bestellen, damit die Heizung (im Februar) schnellstmöglich wieder in Betrieb genommen werden kann.“
Daraus geht hervor, dass die Parteien sich nur geeinigt haben, die Reparatur unter allen Umständen durchzuführen, um die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen und die Ursachenforschung und die damit verbundene Kostentragungspflicht anschließend vornehmen wollten.
Nichts Anderes ergibt sich aus der nachfolgenden Korrespondenz der Vertreter der Parteien: So bietet der Geschäftsführer der Klägerin selbst mit Email vom 12.05.2022 eine technische Überprüfung der defekten Pumpe an, um einen Anspruch auf Garantieaustausch gegenüber dem Hersteller zu prüfen.
2.
Der Klägerin steht auch aus anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe gegen die Beklagte zu, da die Beklagte einen Gewährleistungsanspruch auf die gewährte Leistung hatte. Daher scheiden jegliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikt der Klägerin gegen die Beklagte aus.
Denn die Beklagte hatte einen Anspruch auf Austausch des Motors gegen die Klägerin aus §§ 280, 631, 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da der durch die Auswahl des Motors ohne Motorschutzschalter entstandene Schaden einen Sachmangel darstellt, für den die Klägerin aus dem von ihr angenommen Auftrag der Beklagten vom 29.06.2021 einzustehen hat.
Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Daraus ergibt sich, dass es nicht nur auf die Mangelfreiheit des Werks selbst ankommt, sondern ein Mangel auch dann gegeben ist, wenn die vertraglich vereinbarten Vorgaben durch den Unternehmer nicht eingehalten werden.
Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin mit der Email vom 29.06.2021 entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht beauftragt, die Pumpe Typs … SP 9-5 zu bestellen, sondern die passende Unterwasser Pumpe für die Wärmepumpenanlage SIC 33 mit einem mindest Durchfluss von 7,9m3.
Daraus ergibt sich auch aus Sicht eines objektiven Dritten, dass die Beklagte der Klägerin übertrug, die technische Komptabilität der einzubauenden Pumpe zu überprüfen.
Der Geschäftsführer der Klägerin kann daher auch mit dem Argument, dass die Heizung ohne Motorschutzschalter nicht dem Standard entsprach, nicht gehört werden, so dass das Bestreiten durch die Beklagte hier unerheblich ist. Denn selbst wenn dem so wäre, hätte der Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls mindestens überprüfen müssen, dass die neu einzubauende Pumpe den technischen Merkmalen der ursprünglichen Pumpe entspricht.
3.
Mangels Hauptanspruch stehen der Klägerin auch keine Anwaltskosten zu.
II.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.053,15 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
….