Anerkenntnisurteil: Zahlung von 410 EUR und Kostenauferlegung nach §91 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg erlässt ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 410,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wird; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Gericht begründet die Kostenauferlegung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und verneint eine Kostentragung nach § 93 ZPO, weil der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird insoweit, wie der Beklagte verurteilt wurde, verzichtet (§ 313b Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ausgang: Klage auf Zahlung von 410,00 EUR vollständig stattgegeben; Kosten dem Beklagten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO kann ergehen; das Gericht kann in den durch Anerkenntnis entschiedenen Teilen von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen (§ 313b Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der unterliegt, sofern keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.
Eine Kostenauflage nach § 93 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die klagende Partei Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; hierfür ist auf die Sicht des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht abzustellen.
Das Durchlaufen interner oder verbandsinterner Rechtswege kann die Notwendigkeit einer anschließenden zivilrechtlichen Klage begründen, sodass eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nach Abschluss dieses internen Wegs in der Regel nur eine Formalie wäre.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 410,00 EUR (in Worten: vierhundertzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
| 514 C 1777/23 |
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
des …
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: …
hat das Amtsgericht Duisburg gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 15.01.2024 durch die Richterin …
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 410,00 EUR (in Worten: vierhundertzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird abgesehen, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt worden ist (§ 313b Abs. 1 S. 1 ZPO).
Soweit dem Beklagten die Kosten auferlegt wurden, beruht diese Entscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entgegen der Annahme des Beklagten sind die Kosten nicht dem Kläger nach § 93 ZPO aufzuerlegen, da der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Für die Kostenfolge des § 93 ZPO, darf der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem – geltend gemachten – Recht zu kommen (allgM; BGH NJW-RR 2005, 1005 (1006); Stein/Jonas/Muthorst Rn. 13). Die Klageveranlassung richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 93 Rn. 25). Abzustellen ist auf die Sicht des Klägers vor Klageerhebung; der Zeitpunkt der Klageerhebung in diesem Sinne ist nicht der der Rechtshängigkeit (§ 261), sondern der des Eingangs der Klage bei Gericht (ausf. OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 111327 mwN zum Streitstand).
Einen zivilrechtlichen Prozess, um an sein Recht zu gelangen, durfte der Kläger für notwendig erachten. Vor der Klageerhebung hat der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg, welcher von der Verfahrensordnung des Beklagten vorgesehen ist, durchlaufen. Die Parteien befanden sich demnach bereits außergerichtlich in dem Stadium der (verbands)gerichtlichen Auseinandersetzung, sodass eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nach Abschluss des verbandsinternen Rechtswegs eine bloße Formalie dargestellt hätte.
Zudem hat der Kläger im Rahmen der Berufungsschrift vom 26.05.2023 bereits angekündigt erforderlichenfalls die zivilrechtliche Klärung anzustreben. Ein "Klageüberfall" nach der verbandsinternen Entscheidung zu Lasten des Klägers, ist insoweit nicht ersichtlich.
Der Streitwert wird auf 410,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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