Pauschalreise Türkei (Antalya): Rücktritt wegen COVID-19 rechtfertigt keine kostenlose Stornierung
KI-Zusammenfassung
Die Reisende trat Anfang September 2020 von einer Pauschalreise nach Antalya zurück und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises. Das Gericht sprach ihr nur einen von der Reiseveranstalterin anerkannten Restbetrag (98 €) sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Zum Rücktrittszeitpunkt habe ex ante keine hinreichende Wahrscheinlichkeit unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB für Antalya bestanden; insbesondere gab es keine Reisewarnung. Testpflichten seien nur Unannehmlichkeiten, persönliche Gesundheitsrisiken keine außergewöhnlichen Umstände; Stornopauschale blieb daher geschuldet.
Ausgang: Klage nur in Höhe des anerkannten Restbetrags (98 €) und anteiliger RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, ist auf Grundlage einer ex-ante-Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts zu beurteilen; nachträgliche Entwicklungen sind hierfür grundsätzlich unbeachtlich.
Liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt keine amtliche Reisewarnung vor, ist § 651h Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen; erforderlich ist jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Reise am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe.
Die Einstufung eines Gesamtstaats als Risikogebiet ohne regionale Differenzierung ist für die Beurteilung nach § 651h Abs. 3 BGB nur eingeschränkt aussagekräftig, wenn eine behördliche Lagebeurteilung regional differenziert.
Test- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründen für sich genommen regelmäßig keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise, sondern sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen, sofern keine konkreten unzumutbaren Umstände bewiesen sind.
Persönliche Umstände des Reisenden, insbesondere Vorerkrankungen oder individuelle Risikofaktoren, sind keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, zur Freistellung der Klägerin an die Kanzlei … 83,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2021zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Rubrum
| 510 C 3328/20 | Verkündet am 10.06.2021 …. Justizhauptsekretärin |
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: …
hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28.04.2021durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, zur Freistellung der Klägerin an die Kanzlei … 83,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2021zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Antalya/ Türkei in das Hotel … im Zeitraum 05.10.2020 bis 13.10.2020. Der Reisepreis betrug für insgesamt 4 Reiseteilnehmer (die Klägerin, deren Ehemann, deren Sohn sowie einen Freund des Sohnes) insgesamt 3.592,00 €. Die Buchung erfolgte am 12.02.2020. Die Klägerin leistete zunächst eine Anzahlung über 898,00 €.
Mit E-Mail vom 07.09.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie vom Reisevertrag zurücktrete. Sie nahm hierbei Bezug auf eine Internetveröffentlichung des Auswärtigen Amtes zu Reise- und Sicherheitshinweisen für die Türkei. (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete E-Mail (Bl. 17 der Akte) sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes mit Stand 18.09.2020, unverändert seit 03.09.2020 (Bl. 14 der Akte) Bezug genommen.
Die vorbezeichneten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes stuften die Türkei – weiterhin - als Risikogebiet ein. Allerdings hatte das Auswärtige Amt bereits mit Datum vom 4.8.2020 die Provinzen Aydin, Izmir und Mugla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts von der für den Rest des Türkei bestehenden Reisewarnung ausgenommen.
Sowohl die Einstufung der Türkei als Risikogebiet als auch die vorbezeichneten Ausnahmen, auch für die Provinz Antalya, wurden mit den vorbezeichneten Reise- und Sicherheitshinweisen fortgeschrieben.
Das Tourismus- und Hygienekonzept beinhaltete u.a. für alle Reisenden in der Türkei vor Rückreise nach Deutschland eine verpflichtende PCR-Testung innerhalb von 48 Stunden vor der Ausreise mit Kostentragung durch die Reisenden. Im Falle der Nichtvorlage eines negativen PCR-Tests drohte eine 14-tägige Quarantäne.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Zahlungen auf.
Am 21.09.2020 zog die Beklagte den vollständigen restlichen Reisepreis ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2020 (Bl. 20 ff. der Akte) wurde die Beklagte zur Bestätigung der Stornierung der Reise sowie zur Rückerstattung des Reisepreises unter Fristsetzung bis zum 06.10.2020 aufgefordert.
Mit Schreiben vom 28.09.2020 (Bl. 52 der Akte) erstellte die Beklagte sodann eine Stornorechnung, mit der sie den Reisepreis nach Stornierung auf 2.155,20 € reduzierte und einem Betrag i.H.v. 1.345,20 € rückerstattete. In der Folge erstattete die Beklagte weitere 1.355,20 €; sie behielt einen Betrag i.H.v. 898,00 € ein.
Am 30.09.2020 räumte der türkische Gesundheitsminister … in einem Interview ein, dass die Türkei seit Ende Juli nur die Infizierten mit Symptomen als Coronafälle an die WHO gemeldet hatte anstatt – wie es die WHO-Richtlinien vorgaben - die Gesamtzahl der positiv getesteten Personen zu veröffentlichen.
Am 09.11.2020 sprach das Auswärtige Amt auch für die Region Antalya eine Reisewarnung aus.
Das Robert-Koch-Institut hatte die Türkei seit dem 15.06.2020 als Risikogebiet eingestuft.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten die vollständige Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Insbesondere lägen nicht die Voraussetzungen des § 651h Abs.1 S. 3 BGB für eine angemessene Entschädigung der Beklagten vor. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin habe diese davon ausgehen müssen, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Reise am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs.3 S.1 BGB.
Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass für das Gebiet „um Antalya herum“ bereits grundsätzlich eine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund der Pandemie bestanden habe. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass aufgrund der seitens der Türkei an die WHO gemeldeten unrichtigen Infektionszahlen auch in der Provinz Antalya ebenfalls bereits eine höhere Infektionsgefahr bestanden habe.
Zudem sei der Klägerin und ihren Mitreisenden die Erfüllung der Hygieneauflagen zur Vermeidung einer Quarantäne nicht möglich gewesen; Ergebnisse von Coronatests seien sowohl in Deutschland als auch in der Türkei nicht zeitnah lieferbar gewesen. Eine Quarantäne sei für die Klägerin und ihre Mitreisenden aber nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin habe sich eine Quarantäne aus beruflichen Gründen nicht erlauben können. Gleiches gelte für ihren 18-jährigen Sohn, der kurz vor dem Abitur gestanden habe.
Zudem trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Bestätigung der Praxis „mzs medienzentrum:seckbach“ (Bl. 25 d.A.) vor, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann aufgrund von Vorerkrankungen zur Personengruppe mit einem erhöhten Risiko gehörten.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Reisestornierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zum Reisezeitpunkt auszugehen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 898,00 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 an die Klägerin zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, zur Freistellung der Klägerin an die Kanzlei … 143,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrags von 98,00 € anerkannt.
Hierzu trägt sie vor, der Stornobetrag sei auf 800,00 € reduziert worden; versehentlich sei aber ein Differenzbetrag von 98,00 € nicht ausgezahlt worden.
Im Übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin für den Mitreisenden …
Sie ist im Übrigen der Auffassung, ein über den anerkannten Teilbetrag hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe diese zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort ausgehen dürfen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würden.
Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für die Provinz Antalya zum Zeitpunkt der Kündigung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht bestanden habe. Auch die Testpflicht stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die Beklagte bestreitet, dass Testkapazitäten nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Sie bestreitet weiterhin für die Klägerin und ihren Ehemann das Bestehen von Vorerkrankungen und eine Zugehörigkeit zu Risikogruppen. Hierbei handele es sich ohnehin um Risiken, die in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen und nicht zur Annahme von außergewöhnlichen unvermeidbaren Umständen herangezogen werden könnten.
Der Umstand, dass das Robert-Koch-Institut die gesamte Türkei als Risikogebiet ausgewiesen habe, sei dem Umstand geschuldet, dass dieses nicht zwischen einzelnen Regionen in der Türkei differenziere. Das Auswärtige Amt selbst habe eine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Auch habe das Auswärtige Amt seiner Bewertung nicht die offiziellen Statistiken der türkischen Regierung, sondern seine eigene Einschätzung zugrunde gelegt. Dies zeige sich auch daran, dass der Ausspruch einer Reisewarnung für die Provinz Antalya erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach dem Bekanntwerden der fehlerhaften statistischen Erfassung durch die Türkei erfolgt sei.
Hinsichtlich der Aktivlegitimation für den Mitreisenden … hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.05.2021 eine Abtretungserklärung vom 29.3.2021 (Blatt 104 d.A.) vorgelegt.
Hierzu trägt die Beklagte vor, dass ein wirksamer Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annahmeerklärung beim Zedenten nicht ersichtlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 98,00 € anerkannt. Insoweit war sie antragsgemäß gemäß § 307 ZPO – einschließlich der insoweit geltend gemachten Zinsen –zu verurteilen.
2. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.
Zwar verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt, § 651h Abs. 1 S. 2 BGB.
Gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch im Falle des Rücktritts grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen.
Abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs.3 S.1 BGB. Umstände sind grundsätzlich unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung darauf an, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorbezeichneten Voraussetzungen zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung; maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles.
Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornogebühren kann der Reisende in diesem Fall nicht zurückverlangen. Ansonsten wäre dem Reisenden die Möglichkeit eröffnet, stets möglichst frühzeitig vom Vertrag zurückzutreten und dann auf die Fortdauer einer Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt zu spekulieren. Dies würde aber zu einer einseitigen und unangemessenen Risikoverlagerung zulasten des Reiseanbieters führen. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 24).
Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts – wie im vorliegenden Fall – noch keine amtlichen Reisewarnungen für den in Rede stehenden Reisezeitraum vor, schließt dies die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 26). Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgeht, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. BeckOGK/ Harke, § 651h BGB, Rn. 46).
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich NJW 2020, 2137, 2138).
Dagegen stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar. (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 07.09.2020 bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel des Klägers zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Reiseantritts unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden.
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die für das Reiseziel der Klägerin weder zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts noch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Reise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Dieses hatte vielmehr am 04.08.2020 seine Reisewarnung für die vier Provinzen Antalya, Izmir, Aydin und Mugla aufgehoben. Eine Reisewarnung für die hier in Rede stehende Provinz Antalya wurde erst am 9.11.2020 erneut ausgesprochen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie seitens der Klägerin vorgetragen – „um die Provinz Antalya herum“ bereits eine anderweitige Einstufung des Auswärtigen Amtes bestand. Es handelt sich bei der Region Antalya um eine eigenständige und auch ohne Nutzung der angrenzenden Provinzen in jeder Hinsicht touristisch interessante und erschlossene Urlaubsregion, so dass sich eine Beschränkung des Urlaubsaufenthalts auf diese Provinz nicht als relevante Beeinträchtigung der Urlaubsreise i.S.d. § 651 h BGB darstellt.
Unerheblich ist insoweit auch der Umstand, dass das Robert-Koch-Institut die Türkei seit dem 15.06.2020 als Risikogebiet eingestuft hatte. Zutreffend verweist die Beklagte insofern darauf, dass das Robert-Koch-Institut – im Gegensatz zum Auswärtigen Amt – hinsichtlich der Türkei keine regionale Differenzierung vorgenommen hat, wie sie im Gegensatz hierzu das Auswärtige Amt praktiziert hat.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass sich die offiziellen Infektionszahlen der Türkei im Nachhinein für den Zeitraum ab Juli 2020 als geschönt dargestellt haben. Unabhängig davon, dass dieser Umstand zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts weder der Klägerin noch allgemein bekannt war, lässt sich aus dem Umstand, dass die offiziellen Zahlen der Türkei die tatsächliche Sachlage nicht zutreffend wiedergaben, nicht mit der erforderlichen Gewissheit ableiten, welche Infektionslage im Zielgebiet der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bestand und ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich hieraus bereits das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände herleiten lässt. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das Auswärtige Amt das Bekanntwerden dieser unrichtigen Meldepraxis der Türkei nicht zum Anlass genommen hat, seine Reisewarnung auch auf die Provinz Antalya auszuweiten, sondern dies erst erheblich später, nämlich am 9.11.2020, getan hat.
Schließlich war am 07.09.2020 – also knapp 4 Wochen vor dem Reisezeitraum - auch nicht von behördlichen Maßnahmen auszugehen, die die Reise und touristische Aktivitäten erheblich beeinträchtigen würden.
Außergewöhnliche Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass die Pflicht der Reisenden bestand, sich bei Rückkehr aus der Türkei auf das Corona-Virus testen zu lassen. Sie stellt sich allenfalls als eine von dem Reisenden hinzunehmende Unannehmlichkeit dar. Soweit die Klägerin behauptet, entsprechende Tests seien nicht zeitnah lieferbar gewesen, hat sie für diesen seitens der Beklagten bestrittenen Vortrag keinen geeigneten Beweis angetreten.
Soweit die Klägerin für sich und ihren Ehemann auf bestehende Vorerkrankungen und eine hieraus resultierende Risikoeinstufung verweist, ist darauf zu verweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände und Risiken, die in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen, nicht zur Begründung von außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen im Sinne des § 651h BGB herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15 - BGHZ 215,81 ff.). Vorerkrankungen oder das Alter eines Reisenden stellen persönliche Umstände im vorbezeichneten Sinne dar.
3. Die Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Die hier berechnete Entschädigung entspricht der Regelung zur Erhebung einer Stornokostenpauschale in Ziff. 6.3 i.V.m. Z. 17.1 der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten i.V.m. § 651 h Abs.2 BGB.
4. Mangels weitergehender berechtigter Hauptforderung steht der Klägerin kein über den anerkannten Teilbetrag hinausgehender Zinsanspruch zu.
5. Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach einem Streitwert von 98,00 EUR (berechtigte Forderung) ergibt sich folgende Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV zum RVG) 58,50 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV zum RVG) 11,70 EUR
Zwischensumme 70,20 EUR
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV zum RVG) 13,34 EUR
Gesamtbetrag 83,54 EUR
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 898,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
…