Klage gegen Verbandsentscheid: Einschreibepflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Verwerfung seiner Berufung durch Verbandsinstanzen, weil er die Begründung per Fax und normale Post statt per Einschreiben eingereicht hatte. Streitgegenstand war, ob die Satzungsregel (§ 22 RV) Einsendung per Einschreiben als Formvorschrift oder als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt. Das Amtsgericht hielt die Regelung für eine Wirksamkeitsvoraussetzung und wies die Klage ab. Die Vereinsautonomie rechtfertigt die verbindliche Vorgabe, alternative Übermittlungswege nicht zu ersetzen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verbandsentscheidungen abgewiesen; Einschreibepflicht als wirksame Satzungsanforderung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine satzungsrechtliche Vorgabe, wonach fristgebundene schriftliche Prozesshandlungen durch Aufgabe einer Einschreibsendung zur Post zu bewirken sind, ist als Wirksamkeitsvoraussetzung auszulegen, wenn die Satzung den Tag der Aufgabe zur Post als maßgeblich bestimmt.
Sind in einer Satzung der Zeitpunkt der Aufgabe und die Form (Einschreiben) ausdrücklich festgelegt, können andere Übermittlungswege (etwa Fax oder einfache Post) diese Wirksamkeitsanforderung nicht ersetzen.
Vereine sind aufgrund ihrer Vereinsautonomie befugt, verbindliche Verfahrensregeln für interne Rechtsmittel zu etablieren, solange diese nicht gegen grundlegende prozessuale oder materiell-rechtliche Gebote verstoßen.
Satzungsmäßige Wirksamkeitsvoraussetzungen können zivilrechtliche Beweis- oder Zugangsregelungen nicht verdrängen; Entscheidungen, die auf Nichterfüllung einer solchen Wirksamkeitsvoraussetzung beruhen, sind nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Am 24.09.2000 kam es wegen diverser Ereignisse am Rande des Fußballspiels zwischen Rot-Weiß Essen II und der Spielvereinigung Fortuna Bredeney zum Spielabbruch.
Am 14.10.2000 entscheid die zuständige Verbandsspruchkammer des Beklag-
ten zu 1., das Spiel durch Urteil mit 2 : 0 Toren zugunsten von Fortuna Bredeney zu werten.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2000 Berufung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.11.2000 begründete der Kläger diese Berufung.
Der Kläger übersandte die Berufung zunächst am 15.11.2000 per Fax an die Verbandsspruchkammer des Beklagten zu 1., wo das Fax am selben Tag gegen 20.25 Uhr bei der Verbandsspruchkammer einging. Das Original-
schreiben vom 15.11.2000 ging bei demselben Empfänger am 18.11.2000 ein. Es trug den Poststempel mit Datum vom 16.11.2000.
Die Spruchkammer des Beklagten zu 1. hat die Berufung wegen nicht form-
gerechter Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Das Verbandsgericht des Beklagten zu 2. hat sich dieser Entscheidung ange-
schlossen. Beide Sportgerichte berufen sich auf §§ 22, 38 ihrer Rechts- und Verfahrensordnung.
Danach müssen alle Prozesshandlungen, die an Fristen gebunden und schrift-
lich anzubringen sind, durch Aufgabe einer Einschreibesendung zur Post bewirkt werden.
Die Prozesshandlung gilt als am Tage der Aufgabe zur Post vorgenommen, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist wird durch den Poststempel (Aufgabestempel) erbracht, Freistempler reichen zum Nachweis nicht aus.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1. zur Sache hätte ent-
scheiden müssen. Denn die per Fax eingereichte Berufungsbegründung sei rechtzeitig beim Beklagten zu 1. eingegangen. Das Einschreibeerfordernis unter § 22 der Rechts- und Verfahrensordnung sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern habe Beweisfunktion.
Die Verbandsentscheidungen seien willkürlich und grob unbillig. Es sei nicht einzusehen, warum eine fristgerechte und in der nötigen Schriftform vorgelegte Berufungsbegründung, die per Fax übersandt worden sei und innerhalb der Begründungsfrist eingegangen sei, als "nicht formgerecht" angesehen wird.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1. vom 02.12.2000, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verbandsspruchkammer Niederrhein vom 14.10.2000 als unzulässig zu verwerfen, unwirksam ist; festzustellen, dass der Beschluss des Verbandsgerichts des Beklagten zu 2., die Beschwerde des Klägers vom 13.12.2000 gegen den Klageantrag zu 1. bezeichneten Beschluss als unbegründet zu verwerfen, unwirksam ist.
- festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1. vom 02.12.2000, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verbandsspruchkammer Niederrhein vom 14.10.2000 als unzulässig zu verwerfen, unwirksam ist;
- festzustellen, dass der Beschluss des Verbandsgerichts des Beklagten zu 2., die Beschwerde des Klägers vom 13.12.2000 gegen den Klageantrag zu 1. bezeichneten Beschluss als unbegründet zu verwerfen, unwirksam ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, bei der Bestimmung der Versendung von Prozesshandlungen per Einschreiben handele es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Diese besondere Regelung in ihrer Rechts- und Verfahrensordnung hätten sie sich bewusst gegeben und beruhe auf ihrer vom Grundgesetz garantierten Vereinsautonomie. Sie diene der Gleichbehandlung aller Vereine, auch des Vereins, der z.B. seinen Sitz in der Eifel habe und nicht über Faxgeräte verfüge und von wo der Postweg länger dauere. Auch bestehe dieser Formzwang seit Jahrzehnten. Die Vereine würden diese Formvorschrift kennen und sich in der Regel daran halten.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht hält die Entscheidungen der Beklagten für wirksam.
Entscheidungserheblich ist, ob die Regelung in § 22 der Rechts- und Verfahrensordnung, dass alle Prozesshandlungen, die an Fristen gebunden und schriftlich anzubringen sind, durch Aufgabe einer Einschreibsendung vorgenommen werden müssen, als Formvorschrift oder Wirksamkeits-
voraussetzung auszulegen ist. Nach dem Zusammenhang, insbesondere mit dem Absatz 3, dass die Prozesshandlung als am Tage der Aufgabe zur Post vorgenommen gilt, kann sie nur als Wirksamkeitsvoraussetzung verstanden werden. Denn danach kommt es für die Einhaltung der Frist nicht auf den Zugang der Prozesshandlung an, sondern auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post per Einschreiben. Aufgrund dieser Regelung kann das Fax oder sonstige Übermittlungsformen nicht das Einschreiben zur Aufgabe zur Post ersetzen. Es ist deshalb als Wirksamkeitsvoraussetzung zu bewerten.
Diese besondere Regelung der Beklagten verstößt nicht gegen grundlegende Regeln des Prozess- oder materiellen Rechts. Die Vereine sind aufgrund der Vereinsautonomie berechtigt, ihre eigenen Regeln aufzustellen. Auch wenn die Rechtsmittel des Zivilprozessrechts und andere Prozessordnungen auf den Zugang von Rechtsmitteln abstellen, so bedeutet dies nicht, dass nur dieses Verfahren sinnvoll und gerecht ist. Die Beklagten weisen mit Recht darauf hin, dass ihr Verfahren für den entfernten Verein mit eventuell längeren Postwegen vorteilhafter sein kann. Offenbar wird diese Regelung auch seit Jahrzehnten von den Fußballverbänden vollzogen, so dass sich jeder Verein darüber bewusst sein muss und entsprechend handeln kann.
Da die Regelung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, trifft weder § 127 BGB zu noch die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Rechtsprechung, in denen der Formvorschrift "per Einschreiben" lediglich Beweisfunktion zukam.
Für die Aufstellung dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen gibt es aus Sicht der Beklagten gute Gründe.
Diese gibt der Beklagte zu 2. in seinem Beschluss vom 05.03.2001 an, dass nämlich dadurch das Risiko ausgeschaltet werden soll, dass trotz rechtzeitiger Absendung die entsprechende Erklärung den Empfänger nicht fristgerecht erreicht. Auch wenn im vorliegenden Fall feststeht, dass die Rechtsmittelschrift per Fax rechtzeitig einging und die Original-Rechtsmittelschrift des Klägers, welche mit normaler Post versandt wurde, mit einem Poststempel versehen ist, der ebenfalls noch innerhalb der Rechtsmittelfrist liegt, so ändert dies nichts an der Unwirksamkeit dieser Prozesshandlung. Denn der Kläger kann nicht durch solche Handlungen die beschlossene Satzung des Fußballverbandes unter-
laufen und quasi sein eigenes Prozessrecht schaffen. Dies würde die Beklagten in ihrer Vereinsautonomie treffen, da es nach ihrer Satzung ausdrücklich nicht auf den Zugang ankommt, sondern auf die Absendung des Rechtsmittels per Einschreiben.
Unstreitig ist die Berufungsbegründung nicht durch Einschreiben bei der Klägerin eingegangen, so dass die Entscheidungen der Verbandsgerichte, das Rechtsmittel des Klägers zu verwerfen, nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.000,-- DM.
Richter am Amtsgericht