Streitwertfestsetzung bei Räumungsklage: Jahresmiete einschließlich Nebenkosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg setzte den Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe auf 9.209,75 EUR fest. Maßgeblich ist nach § 16 Abs. 2 GKG die Jahresmiete; dabei sind Nebenkostenvorauszahlungen dem Nettomietzins zuzurechnen. Die Jahresmiete von 6.938,04 EUR wurde um eine bezifferte Forderung von 2.271,71 EUR erhöht. Der festgesetzte Wert gilt, soweit nicht später anders festgestellt.
Ausgang: Streitwert der Räumungsklage auf 9.209,75 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung bestimmt sich der Streitwert nach § 16 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete.
Zur Jahresmiete sind nicht nur der Nettomietzins, sondern auch geleistete Nebenkostenvorauszahlungen hinzuzurechnen.
Bezifferte zusätzlich geltend gemachte Geldforderungen sind dem Jahresmietwert hinzuzurechnen, um den Gesamtstreitwert zu ermitteln.
Der festgesetzte Streitwert bleibt endgültig, sofern er nicht im weiteren Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag anders festgestellt wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Streitwert des Verfahrens auf 9.209,75 EUR festgesetzt.
Rubrum
| 51 C 2812/04 | ![]() | |||
| Amtsgericht Duisburg Beschluss | ||||
In Sachen
… gegen …
wird der Streitwert des Verfahrens auf 9.209,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 16 Abs. 2 GKG richtet sich der Streitwert bei Klagen auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach der Jahresmiete. Dabei ist als Miete nicht der Nettomietzins zugrunde zu legen. Vielmehr sind auch Nebenkostenvorauszahlungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1998, 647; ferner Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 3 Rn. 16 Mietstreitigkeiten).
Vorliegend betrug der Mietzins inkl. Nebenkostenvorauszahlung 578,17 Euro, so dass sich eine Jahresmiete von 6.938,04 Euro ergibt.
Hinzuzurechnen ist die bezifferte Klageforderung des Antrags zu 2) in Höhe von 2.271,71 Euro.
Dieser Streitwert stellt auch den endgültigen Streitwert dar, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt wird.
Duisburg, 28.05.2004
