Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen Sachverständigen als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit (Begriff „Preistreiberei“ in einem Fremdgutachten). Das Amtsgericht weist das Gesuch zurück, da die behaupteten Umstände objektiv nicht geeignet sind, Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Tätigkeit in Parallelverfahren und wertende Formulierungen reichen allein nicht aus; der Sachverständige zeigte vielmehr, dass er die entscheidungserheblichen medizinischen Fragen unparteiisch beantworten kann.
Ausgang: Gesuch der Klägerin, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, für eine verständige Partei nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit wecken.
Die bloße Tätigkeit des Sachverständigen in einem Parallelverfahren mit identischen Parteien begründet für sich genommen keine Ablehnung wegen Befangenheit.
Wertende Formulierungen in einem Gutachten eines anderen Verfahrens (z.B. "Preistreiberei") rechtfertigen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige zugleich seine fachliche Eignung und die unparteiische Beantwortung entscheidungserheblicher Fragen darlegt.
Ein Befangenheitsgesuch ist nur dann erfolgreich, wenn die vorgebrachten Umstände auf eine solche Voreingenommenheit schließen lassen, dass die objektive Fähigkeit zur unparteiischen Gutachtenerstellung ernsthaft in Frage steht.
Tenor
wird das Gesuch der Klägerin vom 11.10.2022, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Rubrum
| 501 C 1977/21 |
Amtsgericht DuisburgBeschluss
In dem Rechtsstreit…
wird das Gesuch der Klägerin vom 11.10.2022, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Gründe
Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung eines Sachverständigen dann statt, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 406 Rn. 4).
Nach dieser Maßgabe kann im vorliegenden Fall nicht von der Besorgnis der Befangenheit ausgegangen werden.
Die Klägerin rügt die Verwendung des Begriffs "Preistreiberei" in einem Gutachten, dass der Sachverständige in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat und meint, daran zeige sich, dass der Sachverständige einseitig Partei nehme für den auf Kostenreduktion ausgerichteten Kostenerstatter, also den Versicherer.
Die bloße Tätigkeit des Sachverständigen in anderen Rechtsstreitigkeiten ist für sich genommen unbedenklich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Parallelprozess mit einer oder mehreren identischen Parteien für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigt (vgl. Huber a.a.O. Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis des Gutachtens des Parallelprozesses nicht im Sinne der ablehnenden Partei ausgefallen ist.
Auch die von der Klägerin kritisierte Begrifflichkeit führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im konkreten Fall hält das Gericht die Bezeichnung einer Operationsart als "Preistreiberei" nicht für bedenklich. Denn der Sachverständige hat damit zwar zum Ausdruck gebracht, dass er die Femtosekundenlasertechnologie als unverhältnismäßig teuer betrachtet. Zugleich hat er aber in dem in Bezug genommenen Gutachten (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 11.10.2022) deutlich gemacht, dass "ein technologischer Fortschritt mit dem Femtosekundenlaser in der Kataraktchirurgie zunächst nicht bestreitbar" sei. Der Sachverständige hat zudem demonstriert, dass er trotz seiner offenbarten Vorbehalte gegen diese Operationsmethode in der Lage ist, die Beweisfragen unparteiisch zu beantworten, indem er in seinem für das Landgericht Düsseldorf erstatteten Gutachten zu dem Schluss gekommen ist, "die Femtolaser-gestützte Kataraktoperation [sei] ein medizinisch geeignetes Verfahren, um das Leiden eines grauen Stars (Katarakt) so zu beheben, dass ein ausgesprochen präzises und zielgenaues Ergebnis für den Patienten erreicht wird" und die Behandlung in jenem Fall als medizinisch notwendig betrachtet hat.
Im Übrigen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sachverständige sich nicht zu der Rechtsfrage äußern soll, unter welchen Umständen eine Kostenerstattung für den Einsatz des Femtosekundenlasers in Betracht kommt, sondern sich zu der nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen medizinischen Fragestellung sachverständig äußern soll.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
| Duisburg, 31.10.2023Amtsgericht |
…Richter am Amtsgericht