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Amtsgericht Duisburg·50 C 779/12·15.10.2013

Verkehrsunfall beim Türöffnen: Haftungsquote 80/20 und ersatzfähige Reparaturkosten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision mit der geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Pkw vollen Schadensersatz. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation und nahm eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG vor. Wegen eines Verstoßes der Aussteigenden gegen § 14 Abs. 1 StVO, aber auch zu geringen Seitenabstands des Vorbeifahrenden (§ 1 Abs. 2 StVO), wurde eine Quote von 80 % zulasten der Beklagten und 20 % Mitverschulden angenommen. Ersatzfähig waren nur durch das gerichtliche Gutachten bestätigte Reparaturkosten; vorgerichtliche Anwaltskosten waren bereits erfüllt.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Haftungsquote (80 % Beklagte/20 % Kläger) teilweise zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO liegt auch vor, wenn sich ein Insasse bei geöffneter Tür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen in das Fahrzeug hineinbeugt und dadurch den fließenden Verkehr gefährdet.

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Bei einem Unfall zwischen einem vorbeifahrenden Fahrzeug und einer sich während der Vorbeifahrt weiter öffnenden Fahrzeugtür ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG unter Berücksichtigung bewiesener Verursachungsbeiträge und etwaigen Mitverschuldens (§ 254 BGB) vorzunehmen.

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Der Vorbeifahrende muss bei erkennbar geöffneter Tür und erkennbarer Anwesenheit eines Insassen seine Fahrweise so anpassen, dass eine Berührung auch bei vollständigem Öffnen der Tür vermieden wird; ist dies nicht möglich, muss er erforderlichenfalls anhalten (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Ersatzfähig sind nur diejenigen Reparaturkosten, deren Erforderlichkeit zur unfallbedingten Schadensbeseitigung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (insbesondere Sachverständigengutachten) feststeht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nicht nochmals verlangt werden, wenn der Anspruch durch Zahlung des Haftpflichtversicherers bereits erfüllt ist.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 7 Abs. 2 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 711,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 55 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 45 % dem Kläger auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.07.2011 gegen 18:45 Uhr in Duisburg ereignete. An diesem Tag befuhr der Zeuge M. mit dem Pkw des Klägers der Marke X, amtliches Kennzeichen DU-, die Otto-Keller-Straße in Duisburg-Neudorf, die sich in unmittelbarer Nähe des Osteingangs des Hauptbahnhofs befindet. Bei der Otto-Keller-Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße, auf der das beidseitige Parken halbseitig auf dem Gehweg erlaubt ist. Zum Zeitpunkt der Kollision befanden sich auf der Straße parkende Fahrzeuge, so dass die Fahrbahn für den fließenden Verkehr eingeengt war. Die Beklagte zu 1 ) parkte mit ihrem auf sie zugelassenen Fahrzeug der Marke Z, amtliches Kennzeichen WES-, das bei der Beklagten zu 2 ) haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der Otto-Keller-Straße. Die Tür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war auf der linken Seite leicht geöffnet in Richtung Fahrbahn und die Beklagte zu 1 ) ragte in das Fahrzeuginnere hinein. Als das Fahrzeug des Klägers in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das Auto des Klägers im rechten Frontbereich, insbesondere in Höhe des rechten Außenspiegels, beschädigt wurde.

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Im Auftrag des Klägers wurde vom Sachverständigen L. ein Schadensgutachten erstellt, für das der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 367,00 € in Rechnung stellte. Neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.685,89 € und Sachverständigenkosten macht der Kläger eine Auslagenpauschale von 25,56 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,90 € geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2011 unter Fristsetzung bis zum 16.09.2011 wurde die Beklagte zu 2 ) aufgefordert, die dem Kläger beim Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Daraufhin wurde von der Beklagten zu 2 ) an den Kläger ein Betrag von 774,28 € nach einer hälftigen Haftungsquote gezahlt. Am 26.03.2012 wurde von der Beklagten zu 2 ) ein weiterer Betrag von 130,50 € zur Begleichung der Kostennote des klägerischen Prozessbevollmächtigten bezahlt. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht mehr.

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Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug vor fast 10 Jahren erworben. Das Fahrzeug stehe in seinem Betriebsvermögen (Schreiben der Fa D. vom 39.12.2004 in Kopie Bl. 61 der Akten, Bescheinigung des Steuerberaters F. vom 29.05.2012 in Kopie Bl. 67 der Akten). Er behauptet des Weiteren, die Beklagte zu 1 ) habe durch eine Körperbewegung die bereits leicht geöffnete Autotür weiter bewegt, als sich das Fahrzeug des Klägers bereits in der Höhe des Fahrzeuges der Beklagten zu 1 ) befunden habe. Hätte die Beklagte zu 1 ) die bereits geöffnete Tür nicht weiter aufgestoßen, hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs jederzeit das Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) ordnungsgemäß passieren können, da er in einem Abstand von mindestens 1 m vom Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei. Der Kläger behauptet, die vom Sachverständigen L. in seinem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.685,89 € seien erforderlich und angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.304,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen.

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2.       die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 127,90 € freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Zudem bestreiten die Beklagten, dass das Fahrzeug des Klägers mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den erforderlichen Abstand zu den Parklücken gehalten habe und ein Abbremsen für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen sei. Sie behaupten, die Autotür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) seit bereits seit längerem bis zum ersten mechanischen Türstopp bwz. bis zur 1 Raste geöffnet gewesen und sei auch nicht mehr weiter bewegt worden, als sie vom rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs erfasst worden sei. An der Unfallstelle sei ausreichend Platz vorhanden gewesen, um im ausreichenden Abstand am Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) vorbeizufahren. Hätte der Zeuge M. den erforderlichen Sicherheitsabstand zu den geparkten Fahrzeugen eingehalten, wäre es zur Kollision nicht gekommen. Die Beklagten behaupten des Weiteren, zur ordnungsgemäßen und unfallkausalen Reparatur würden Reparaturkosten in Höhe von lediglich 1.155,99 € anfallen. Die Beklagten bestreiten den Zinsbeginn.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2012, Bl. 75 der Akten, und gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2012, Bl. 123 der Akte, durch Vernehmung der Zeugen M. und D. sowie Anhörung der Beklagten zu 1 ) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2012, Bl. 108 der Akten, sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 01.06.2013, Bl. 192 der Akten, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat mit der Vorlage der Bescheinigung seines Steuerberaters, in der die Eigentümerstellung des Klägers bestätigt wird, und mit der Vorlage des Schreibens der D. Bank, in dem die Rückzahlung des Darlehens und Übergabe des Fahrzeugbriefes bescheinigt wird, substantiiert zu seinem Eigentum an dem Wagen mit dem amtlichen Kennzeichen DU- vorgetragen. Mangels eines substantiierten Bestreitens der Beklagten in dieser Hinsicht geht das Gericht von Aktivlegitimation des Klägers aus.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 711,10 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu.

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Für den bei dem Unfall vom 21.07.2011 entstandenen Sachschaden haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % und der Kläger zu 20%.

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Der Verkehrsunfall erfolgte beim Betrieb beider Fahrzeuge. Auch wenn die Beklagte zu 1 ) ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hat, befindet sich das Fahrzeug durch die Öffnung der Tür weiter in Betrieb.

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Da der Unfall für beide Unfallbeteiligte nicht nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) vorliegt, war nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zur Haftungsermittlung eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen.

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Im Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen Teil oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

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Die gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrzeugführer führt vorliegend unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu dem Ergebnis, dass die Beklagten den Schaden des Klägers nach einer Quote von 80 % zu ersetzen haben.

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Dem Verstoß der Beklagten zu 1 ) gegen die Sorgfaltspflicht einer Aussteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO steht der Verkehrsverstoß des Zeugen M. gegenüber, einen zu geringen Seitenabstand eingehalten zu haben. Dabei wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1 ) nach Ansicht des Gerichts doppelt so schwer wie der Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs.

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Die Beklagte zu 1 ) hat gegen die sich aus § 14 Abs. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen verstoßen. Nach der genannten Vorschrift muss sich derjenige, der aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei erfasst § 14 Abs. 1 StVO auch die Situationen, in denen sich der Insasse eines Kfz`s im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH NJW 2009, 3791). Vorliegend war die Beklagte zu 1 ) ausgestiegen, sie stand in der geöffneten hinteren Tür und beugte sich in das Fahrzeug hinein. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Beklagte zu 1 ) die Tür weiter aufgestoßen hat, als das klägerische Fahrzeug in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. in seinem Gutachten vom 01.06.2013 und nach den Aussagen der Zeugen D.

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Der Sachverständige T. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anstoßdetails die Unfalldarstellung des Klägers insofern stützen, als dass die Tür während der Vorbeifahrt des Klägerfahrzeugs weiter geöffnet wurde. Es ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T. nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 ) gegebenenfalls mit dem Bein oder Gesäß unmittelbar vor der Kollision die Tür etwas weiter aufgestoßen hat.

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Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die objektiven Feststellungen des Sachverständigen T. werden zudem durch die Aussagen der Zeugen D bestätigt. Diese haben übereistimmend ausgesagt, dass die bereits geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeugs während der Vorbeifahrt des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs weiter geöffnet wurde und erst dann die Kollision stattfand. Dabei hat die Zeugin D ausgeschlossen, dass der Taxifahrer, hier der Fahrer des Klägerfahrzeugs, selbst die Tür bei Vorbeifahrt weiter geöffnet hat. Der Zeuge D hat bestätigt, dass der Fahrer des klägerischen Autos keine Chance mehr hatte, die Kollision zu verhindern. Das Gericht glaubt den Zeugen D. Diese haben ohne Widersprüche, übereinstimmend und konkret das Unfallgeschehen bekundet. Anhaltspunkte an der Objektivität der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht, da die Zeugen mit den Parteien nicht bekannt sind und an dem Ausgang des Prozesses kein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse haben.

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Damit steht fest, dass die Beklagte zu 1 ) beim Aussteigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Da der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 ) im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt wurde, kann es dahinstehen, ob vorliegend die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten zu 1 ) Anwendung finden.

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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge war allerdings des Weiteren auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit einem zu geringen Abstand zu dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) gefahren ist.

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Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat vorliegend gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Denn der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte die Gefahr einer Kollision aufgrund der bereits geöffneten Tür und der in das Fahrzeuginnere hineinragenden Beklagten zu 1 ) erkennen können und hätte seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Insbesondere hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs einen solchen seitlichen Abstand bei dem Vorbeifahren einzuhalten gehabt, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wen die Beklagte zu 1 ) die Fahrzeugtür vollständig öffnet. Wenn ein ausreichendes Ausweichen aufgrund der Verkehrslage nicht möglich wäre, hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vollständig vor dem Beklagtenfahrzeug stoppen müssen. Da dies vorliegend seitens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht beachtet wurde, ist dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Allerdings wiegt dieses Mitverschulden in Vergleich zum Verschulden der Beklagten zu 1 ) nicht so schwer, so dass eine Haftung des Klägers zu 20 % für ausreichend und angemessen erachtet wird.

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Die ersatzfähigen Schadenspositionen des Klägers setzten sich wie folgt zusammen:

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1.       Reparaturkosten von                                           1.464,73

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2.       Sachverständigenkosten von                             367,00 €

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3.       Kostenpauschale von                                           25,00 €.

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Die geltend gemachten Reparaturkosten waren vorliegend mit einem Betrag von 1.464,73 € zu bemessen. Denn nur insoweit hat der Sachverständige T die Notwendigkeit der Kosten zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden an dem Klägerfahrzeug bestätigt. Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T, zumal die Parteien diese Feststellungen auch nicht in Frage gestellt haben. Die Kostenpauschale war im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung mit 25,00 € zu bemessen.

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Die Gesamtkosten des Klägers belaufen sich damit auf 1.856,73 €. Hiervon kann der Kläger 80 % und damit einen Betrag von 1.485,38 € verlangen. Von diesem Betrag sind allerdings noch die vorprozessual bezahlten 774,28 € abzuziehen, so dass es bei einem Betrag von 711,10 € verbleibt.

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Der Kläger kann jedoch nicht die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte durch seine Prozessbevollmächtigte geltend machen. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagtenseite unstreitig gestellt, dass die Beklagte zu 2 ) an den Kläger 130,50 € für die vorgerichtlichen Anwaltskosten entrichtet hat. Damit ist der Kläger hinsichtlich seiner Nebenforderung vollumfänglich befriedigt worden.

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Die zugesprochene Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsbeginn ist der 17.09.2011, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Fristsetzung im klägerischen Schreiben vom 02.09.2011 der Verzug eingetreten ist. Soweit die Beklagten den Zinsbeginn pauschal bestreiten, ist angesichts der Vorlage des Schreibens vom 02.09.2011 dieses Bestreiten nicht substantiiert und daher unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.304,17 Euro.