Schadensersatz nach Fahrstreifenwechsel beim Linksabbiegen – Klage vollumfänglich stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Ersatz für Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 30.05.2003 gegen Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer. Streitgegenstand war die Haftungszuordnung nach einem Fahrstreifenwechsel beim Linksabbiegen. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer der Beklagten den Fahrstreifen verbotswidrig kreuzte und den Unfall verursachte. Die Klage wurde in voller Höhe (493,40 EUR) zugesprochen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 493,40 EUR wegen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG und der Fahrer nach § 18 StVG sowie der Haftpflichtversicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz als Gesamtschuldner für unfallbedingte Schäden.
Der Nachweis der Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verlangt substantiiertes Vorbringen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Bei beiderseitiger Haftung bestimmt § 17 StVG die Verteilung des Schadens nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen und dem Verschulden; überwiegt das Verschulden eines Beteiligten, trägt dieser den Schaden überwiegend oder vollständig.
Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach § 249 BGB; Anspruch auf Verzinsung besteht ab Zustellung der Klage (§§ 291, 288 BGB). Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 493,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(von einer Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von den als Gesamtschuldnern haftenden Beklagten Schadensersatz in Höhe von 493,40 EUR verlangen (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz). Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz seines vollen bei dem Verkehrsunfall am 30.05.2003 entstandenen Schadens zu.
Grundsätzlich haftet der Beklagte zu 2.) als Fahrer des Pkw’s BMW wegen vermuteten Verschuldens nach § 18 StVG sowie die Beklagte zu 1.) allein wegen ihrer Eigenschaft als dessen Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG von vornherein für die sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Schäden, mit ihnen die Beklagte zu 3.) als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs aus § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz.
Allerdings unterliegt auch der Kläger als Halter und Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges Opel Kadett derselben grundsätzlichen Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG). Keine der Parteien ist es nämlich gelungen, den haftungsausschließenden Nachweis dafür zu führen, dass der Unfall auch bei einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart von ihrer Seite aus nicht zu vermeiden und daher unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Einen Sachverhalt, der einen derart weitgehenden Schluss rechtfertigte, hat keine der Parteien auch nur vorgetragen, auch nicht der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Steht somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt dazu, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles allein haften. Das unfallursächliche Verschulden trifft nämlich den Beklagten zu 2.). Diesem fällt ein schuldhafter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diesen gesteigerten Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht ist der Beklagte zu 2. nicht gerecht geworden. Nach Überzeugung des Gerichts war es nämlich der Zweitbeklagte, welcher beim Befahren der linken der beiden Linksabbiegerspuren auf der Düsseldorfer Straße aus der Spur und in die vom Kläger mit seinem Opel Kadett befahrene rechte Linksabbiegespur geriet, als sich beide Fahrzeuge gerade im Wesentlichen nebeneinander befanden. Dieser dem Klagevorbringen entsprechende Sachverhalt hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt.
Die Zeugen S und E, welche beide als Polizeibeamte zur Aufnahme des Verkehrsunfalls hinzugezogen wurden, bestätigten übereinstimmend, dass eines der beiden nach dem Verkehrsunfall nicht versetzten Fahrzeuge deutlich in die Spur des anderen geragt habe, was man auch in der Verkehrsunfallanzeige und in einer gefertigten Skizze festgehalten habe. Der Zeuge E präzisierte dies noch dahingehend, dass das Fahrzeug, das vorher die linke Fahrspur benutzt habe, vorne deutlich auf der rechten Spur gestanden habe. Diese Angaben, denen das Gericht folgt, werden gestützt durch den Inhalt der Beiakte 341 Js 1351/03 OWi der Staatsanwaltschaft Duisburg. Aus der darin enthaltenen Unfallanzeige, Blatt 4 d. Beiakte, ergibt sich wie aus der Skizze Blatt 6 d. Beiakte, dass das Fahrzeug des Zweitbeklagten, dort als "UB 01" gekennzeichnet, mit der rechten Fahrzeugseite ca. 1 m in die rechte Linksabbiegespur geragt habe, auf welcher das Fahrzeug des Klägers - dort "UB 02" gestanden habe. Die präzise gefertigte Skizze Blatt 6 d. Beiakte veranschaulicht diese Situation deutlich. Die Unfallanzeige enthält ferner die Feststellung, dass die Standorte der unfallbeteiligten Fahrzeuge nach dem Verkehrsunfall bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr verändert worden sei.
Unter diesen Umständen kann kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beklagte zu 2.) mit dem Pkw der Erstbeklagten in die Fahrspur des Klägers geriet und dadurch den Unfall verursachte. In letzter Konsequenz lässt sogar die Klageerwiderung einen solchen Unfallhergang zu. Die Beklagten lassen darin vortragen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug "bis an" den Mittelstreifen geraten sei. Selbst wenn dies richtig wäre, konnte es unter diesen Umständen nur zu einer Berührung der Fahrzeuge kommen, wenn der Beklagte zu 2.) seinerseits mit dem von ihm geführten Fahrzeug den Mittelstreifen überschritt. Dass er dies - deutlich - tat, ergibt sich aus der Unfallaufnahme und aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten.
Dem sich aus dem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel ergebenden Verschulden des Beklagten zu 2.) und der mitwirkenden Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges, welche durch die fehlerhafte Fahrweise zudem erhöht war, steht auf der Seite des Klägers lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw’s entgegen. Für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG tritt die allgemeine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs im Vergleich zu dem Verschulden des Beklagten zu 2.) und der erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges vollständig zurück. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagten für den Schaden des Klägers voll einzustehen haben.
Der von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzende Schaden des Klägers beläuft sich unbestrittenermaßen auf 493,40 EUR, zusammengesetzt aus dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges von 301,72 EUR, den unstreitigen Sachverständigenkosten von 171,68 EUR und der in Höhe von 20,00 EUR zu schätzenden allgemeinen Kostenpauschale.
Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger als Prozesszinsen ab Zustellung der Klage zu (§§ 291, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.