Bewilligung von Beratungshilfe bei Widerspruch gegen ALG II-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 1 BerHG und die Unzumutbarkeit behördlicher Beratung im Widerspruchsverfahren vorliegen. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und bewilligte Beratungshilfe, da Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe vorlagen. Insbesondere rechtfertigten bekannte Mängel bei der ARGE und das Existenzrisiko durch Leistungskürzungen die anwaltliche Unterstützung.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe stattgegeben; Beratungshilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach § 1 BerHG ist zu gewähren, wenn Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 BerHG vorliegt und die Partei außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwaltliche Hilfe zur Wahrnehmung ihrer Rechte in Anspruch nimmt.
Die Verweisung auf behördliche Beratung im Widerspruchsverfahren ist nicht ausreichend, wenn diese wegen besonderer Umstände unzumutbar ist; in solchen Fällen kann Beratungshilfe zu gewähren sein.
Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig ist, ist aus Sicht einer verständigen Person zu beurteilen; maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse der Partei und die Schwierigkeit der Sache (vgl. § 80 VwVfG, § 63 SGB X).
Bei Ansprüchen der Grundsicherung (z.B. ALG II) ist wegen der Existenzrelevanz und des erhöhten Schutzbedarfs die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung eher zu bejahen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für systemische Mängel der Behörde vorliegen.
Tenor
In der Beratungshilfesache K.
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.10.2008 der Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 09.10.2008 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 BerHG liegen vor.
Die Antragstellerin ist hilfsbedürftig i. S. d. § 1 Abs. 2 BerHG.
Sie hat sich auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten bedient.
Die Antragstellerin ist nicht darauf zu verweisen, ihre Rechte im Widerspruchs-verfahren gegenüber der ARGE allein – ggf. unter Inanspruchnahme behörd-licher Beratung – wahrnehmen zu müssen.
Die Inanspruchnahme behördlicher Beratung stellt im vorliegenden Fall keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar.
Es muss nämlich angesichts der durch die Medien bekannt gewordenen Missstände bei der ARGE D., die u.a. deren Ombudsmann im seinem kürzlich verfassten Bericht aufgezeigt hat und die auch in der gerichtlichen Praxis immer wieder zu Tage getreten sind, bezweifelt werden, dass die Behörde derzeit überhaupt zu einer ordnungsgemäßen Beratung imstande ist.
Allein dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, zumal es bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II um die Grundsicherung geht und den Betroffenen unnötige zeitliche Verzögerungen nicht zuzumuten sind, da eine unberechtigte Leistungskürzung die Lebensgrundlage bedroht.
Darüber hinaus ist es auch nicht sachgerecht, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren generell als unnötig zu betrachten. Dieser Ansicht stehen bereits die verwaltungsrechtlichen Vorschriften z. B. des § 80 Abs. 2 VwVfG oder des gleichlautenden § 63 Abs. 2 SGB X entgegen, aus denen sich ergibt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Notwendigkeit ist in der Regel nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Nur bei dieser Betrachtungsweise sind die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens gewahrt. Der Bürger erhält hierdurch einen Ausgleich gegenüber dem Sachverstand, den Ausgangs- und Widerspruchs-behörde einbringen. Nur so ist auch gesichert, dass die Verfahrensrechte des Bürgers im Vorverfahren eingehalten werden (Stelkens/Bonk/Sachs-Kallerhoff, 7. Auflage, VwVfG, § 80, Rn. 81).
Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bejaht werden kann oder nicht, wobei die Beurteilung vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu erfolgen hat. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwGE 61, 100, 102).
Dies ist hier auf Grund der oben gemachten Ausführungen zu bejahen.
Duisburg, 26.11.2008 Amtsgericht