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Amtsgericht Duisburg·49 C 5346/02·07.04.2003

Reisepreisminderung wegen Umzug und mangelhafter Hotelleistung; Aufpreis nach § 812 BGB zurück

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Reisende verlangte Rückzahlung eines gezahlten Aufpreises für den Umzug in ein anderes Hotel sowie Reisepreisminderung wegen Mängeln der gebuchten Anlage. Das Gericht bejahte Reisemängel (u.a. nicht nutzbarer TV, verschmutzte Handtücher) und wertete den Umzug als Abhilfemaßnahme, die der Veranstalter kostenfrei schuldet. Es sprach Rückzahlung des Aufpreises und eine Minderung für Umzugszeitverlust (½ Tag) sowie für die Unterbringung in einem anderen Hotel (2,5 % für 13 Tage) zu. Weitergehende Minderungspositionen (u.a. angebliche Abwassereinleitung, Fotomontage, diverse Unannehmlichkeiten) wies es mangels Substantiierung bzw. Beweisantritts „ins Blaue hinein“ ab.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung eines Umzugsaufpreises und Reisepreisminderung überwiegend abgewiesen, nur in Höhe von 188,92 EUR nebst Zinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlt der Reisende für eine vom Reiseveranstalter geschuldete Abhilfemaßnahme einen Aufpreis ohne Rechtsgrund, kann er diesen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen.

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Ein vereinbartes Ausstattungsmerkmal (z.B. Fernseher) ist mangelhaft, wenn es zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig ist; die Möglichkeit einer einfacheren Abhilfe beseitigt den Mangel nicht rückwirkend.

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Die Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Beanstandungen bereits vor dem tatsächlichen Bezug des zugewiesenen Zimmers nach Besichtigung erhoben werden.

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Die Notwendigkeit, während der Reise in ein anderes Hotel umzuziehen, kann als Reisemangel eine Reisepreisminderung begründen; für den dadurch typischerweise verlorenen Nutzungszeitanteil kann regelmäßig ein halber Reisetag angemessen sein, wenn keine besonderen Umstände dargelegt sind.

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Behauptungen zu erheblichen Reisemängeln, die ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, begründen keinen Beweisermittlungsanspruch und bleiben im Ergebnis unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 651c Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 3 BGB§ 651d Abs. 2 BGB§ 651d Abs. 1 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 188,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 64 %, diie Beklagte trägt 36 %.

3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

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1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 97,- gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Zahlung des Aufpreises für den Umzug in das Hotel "G” erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Unterbringung im Hotel "G” stellt sich als Abhilfemaßnahme i. S. d. § 651c Abs. 2 BGB für die vorhandenen Mängel der gebuchten Hotelanlage dar, die die Beklagte als Reiseveranstalterin ohne zusätzliche Kosten für die Klägerin schuldete. Denn die gebuchte Reise war mit Mängeln behaftet. Ein Reisemangel liegt vor, wenn durchschnittliche Erwartungen eines verständigen Reisenden nicht erfüllt werden. Dabei kommt es in erster Linie auf den Inhalt des Reiseprospekts an. So liegt es hier.

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a) Zwischen den Parteien ist gem. § 138 Abs. 3 BGB nicht streitig, dass das Fernsehgerät bei Besichtigung des Zimmers nicht funktionsfähig war. Soweit die Beklagte mitteilt, es habe ein funktionsfähiger Fernseher zur Verfügung gestellt werden können, kommt lediglich das Bestehen einer einfacheren Abhilfemöglichkeit zum Ausdruck. Der Fehler selbst wird dadurch nicht in Abrede gestellt.

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Dabei handelt es sich um einen Reisemangel. Das Vorhandensein eines Fernsehgeräts war ausdrücklich vereinbart. Dann entspricht es durchschnittlichen Erwartungen eines verständigen Reisenden auch, dass das Gerät genutzt werden kann.

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Dem Kläger ist die Berufung auf diesen Mangel nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB verwehrt. Er hat das Fehlen des Fernsehgeräts am 06.08.2002 schriftlich gegenüber der Reiseleitung angezeigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandungen vor Bezug des Zimmers geltend gemacht wurden. Gerade wenn der Kläger von anderen Reisenden aufgestachelt wurde, erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger das zugewiesene Zimmer zunächst sorgfältig besichtigte, bevor er eine Entscheidung darüber traf, ob das Zimmer bezogen werden sollte.

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b) Ebenfalls nicht streitig ist, dass die zur Verfügung gestellten Handtücher verschmutzt waren. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass die Beanstandungen im Nachhinein nicht mehr feststellbar seien und eine einfache Abhilfemöglichkeit bestanden habe. Daraus ergibt sich nicht, dass die Verschmutzung in Abrede gestellt wird.

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Insoweit reicht der Sachvortrag des Klägers aus. Eine Verschmutzung von Handtüchern liegt bereits vor, wenn sie nicht frisch gewaschen zur Verfügung gestellt werden. Das ist mit der Beschreibung als "verschmutzt” hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch insoweit hat der Kläger den Mangel bereits am 06.08.2002 angezeigt.

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Auch dabei handelt es sich um einen Reisemangel. In einem Hotel der Mittelklasse kann erwartet werden, dass bei der Ankunft frische Handtücher zur Verfügung stehen.

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c) Dann stellt sich das Angebot, in das Hotel "G” umzuziehen, als Abhilfemaßnahme dar. Die Mitteilung der Beklagten, es habe ein funktionsfähiger Fernseher zur Verfügung gestellt werden können und die Handtücher hätten ohne weiteres ausgetauscht werden können, stehen nicht entgegen. Dabei handelt es sich zwar um einfachere Abhilfemöglichkeiten, die der Beklagten erhebliche Aufwendungen erspart hätten. Die Beklagte hat diese Abhilfemaßnahmen aber nicht ergriffen. Dies geht nicht zulasten des Klägers.

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2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 55,71 gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB. Der Wert der Reise zu dem gewöhnlichen Gebrauch war dadurch gemindert, dass der Kläger während des Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen musste. Wegen dieser Notwendigkeit wird auf die Ausführungen unter 1 Bezug genommen. Die Notwendigkeit eines Umzugs während der Urlaubszeit entspricht bei der vom Kläger gebuchten Reise durchschnittlichen Erwartungen an die vereinbarte Reiseleistung nicht. Durch den Umzug ging dem Kläger Erholungszeit verloren. Insoweit ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Umzugsnotwendigkeit während der Urlaubszeit einen Reisemangel begründet (vgl. nur LG Düsseldorf, RRa 1997, 13).

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Der Höhe nach beträgt die Minderung EUR 55,71. Das ist der auf einen halben Tag entfallende Reisepreis. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, beim Umzug in ein anderes Hotel sei ohne weiteres eine Minderung des Reisepreises von einem ganzen Tag gerechtfertigt, überzeugt diese Auffassung nicht. Durch den Umzug ist lediglich der Teil der Reise nutzlos, während dessen die Koffer gepackt, ausgecheckt, der Transfer durchgeführt, eingecheckt, die Koffer ausgepackt und eine erste Runde in dem neuen Hotel durchgeführt ist, die erforderlich ist, um das Hotel und seine Einrichtungen kennenzulernen. Hierzu reicht ohne näheren Sachvortrag grundsätzlich ein halber Reisetag aus. Denn selbst bei großzügiger Berechnung sind hierfür typischerweise nicht mehr als acht Stunden erforderlich. Das entspricht bei acht Stunden Schlaf einem halben Reisetag.

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Davon ist auch vorliegend auszugehen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm sei ein ganzer Urlaubstag verloren gegangen, ist dies nicht näher dargelegt. Dagegen spricht bereits, dass der Transfer nach seinem eigenen Sachvortrag zwei Stunden in Anspruch nahm. Dass das Ein- und Auspacken von Reisegepäck für zwei Personen und ein Kleinkind sechs Stunden in Anspruch nimmt, bedurfte jedenfalls näherer Erläuterung.

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Bei der Bemessung der Minderung geht das Gericht von einem Reisepreis von EUR 1.560,- aus. Flugaufpreise und Flugversicherungszuschläge sind nicht berücksichtigt, weil Beanstandungen des Transports nicht ersichtlich sind.

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3. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung von EUR 36,21 gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB. Das sind 2,5 % des auf 13 Tage entfallenden Reisepreises. Denn der Kläger war über 13 Tage nicht im gebuchten Hotel "M” untergebracht, sondern im Hotel "G”.

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Die Unterbringung in einem anderem als dem gebuchten Hotel rechtfertigt ohne weiteres eine Minderung des Reisepreises um 2,5 %. Die Unterbringung in einem bestimmten Hotel gehört zu den vertraglichen Vereinbarungen. Mit der Auswahl eines bestimmten Hotels verbindet sich für den Reisenden auch die spezifischen Vorteile eines Hotels einschließlich der Lage und Optik des Hotels. Eine weitergehende Minderung resultiert daraus aber nicht, auch wenn nach der eigenen Darstellung des Klägers das Hotel überwiegend wegen seiner Lage ausgewählt wurde. Jedenfalls wenn der Urlaub in einem Feriengebiet verbracht werden soll, ist die Lage aber nur ein vergleichsweise wenig gewichtiger Faktor für die Qualität des Urlaubs, denn notwendig befinden sich in der Umgebung zahlreiche weitere Hotels, so dass ein spezifischer Lagevorteil eines Hotels nur vergleichsweise geringe Bedeutung hat. Welche über den Umzug als solchen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Umzug in das – immerhin höher klassifizierte – Hotel "G” für den Kläger und seine Familie mit sich brachte, ist auch nicht näher dargelegt. Soweit sich der Kläger auf die reizvolle Lage des Hotels "M” beruft, hätte es näherer Darlegung bedurft, warum das Hotel "G” dem Hotel "M” nach seiner Lage nicht entsprach. Die Berufung auf das Katalogfoto reicht insoweit nicht aus, weil eine besonders attraktive Lage des Hotels "M” nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist der Reisende gehalten, kleinere Abweichungen von der Buchung bei Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel hinzunehmen.

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Auch insoweit geht das Gericht von einem Reisepreis von EUR 1.560,- aus. Von der Beanstandung sind 13 Tage betroffen.

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II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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1. Keine Minderung des Reisepreises ergibt sich aus dem Alter des gebuchten Hotels. Zwischen den Parteien war ausweislich der Angaben im Reiseprospekt die Unterbringung in einem im vergangenen Jahr eröffneten Hotel vereinbart. Mit Rücksicht auf die Verwendung des Wortes "erst” ergibt sich daraus auch die berechtigte Erwartung des Klägers, dass das Hotel nicht nur umbenannt wurde. Vielmehr konnte jedenfalls eine im Vergleich zur vorherigen Nutzung veränderte Ausstattung verlangt werden. Dass das gebuchte Hotel unter dem Namen "Hotel M” erst im vergangenen Jahr eröffnet worden ist, stellt der Kläger nicht in Abrede. Dass die Ausstattung von der vorherigen Nutzung übernommen wurde, ist nicht ersichtlich.

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Ein Neubau konnte jedoch nicht erwartet werden. Schon auf dem Foto in dem gerichtsbekannten Reiseprospekt ist zu erkennen, dass es sich bei dem Hotel nicht um einen Neubau handelt. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Foto des Hotels "S”, das auf der gleichen Katalogseite abgebildet ist. Bei diesem Bildbefund lässt die textliche Beschreibung den Schluss auf einen Neubau gerade nicht zu.

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2. Eine Minderung des Reisepreises ergibt sich auch nicht aus einer Abweichung zwischen der Abbildung im Katalog und dem vorgefundenen Zustand. Die behauptete Fotomontage ist auf den vorgelegten Fotos nicht nachvollziehbar. So ist auf dem Kläger selbst vorgelegten Foto "Anlage 3” (Bl. 31 d. A.) erkennbar, dass sich rechts neben dem Hotel kein Gebäude befindet, das den Blick in das Hinterland verhindert. Links neben dem Hotel befindet sich auch auf dem Katalogfoto ein Gebäude, das dem Gebäude entspricht, das auf dem vom Kläger vorgelegten Foto zu erkennen ist.

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Soweit sich der Kläger auf die Fotos "Anlage 4” (Bl. 32 d. A.) beruft, bleibt der Sachvortrag gem. § 138 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt. Der Kläger trägt unwahr vor, wenn er behauptet, diese Fotos stellten die Strandseite des Hotels M dar. So zeigt das Foto "Anlage 3”, dass das Hotel M an beiden strandseitigen Ecken über eckige Balkone und an der Strandfront über weiße Fensterrahmen verfügt. Die Fotos "Anlage 4” (Bl. 32 d. A.) zeigen die Strandseiten eines Hotels mit dunkelblauen Fensterrahmen (oben) bzw. runden Balkonen (unten).

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3. Mit Rücksicht auf die unter I. bezeichneten Mängel ist keine weitergehende Minderung des Reisepreises gerechtfertigt. Ab dem Umzugstag konnten Mängel des gebuchten Hotels die Urlaubsreise des Klägers nicht mehr beeinträchtigen. Er bewohnte das Hotel danach nicht mehr.

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4. Die behauptete Einleitung von Hotelabwässern ins Meer in unmittelbarer Nähe des an das Hotelgelände angrenzenden Strands kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger bleibt für seine Behauptung beweisfällig. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten, den vom Kläger angetretenen Zeugenbeweisen nachzugehen. Insoweit ist anerkannt, dass ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliegt, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "ins Blaue hinein” aufstellt (Zöller-Greger, Rn. 5).

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So liegt es hier. Die vom Kläger benannten Zeugen können bei den vorgetragenen Rahmenbedingungen über die Behauptung des Klägers nur spekulieren. Es handelt sich um Mitreisende. Woher sie Kenntnisse über die Abwasserentsorgung des Hotels "M” haben konnten, ist schon nicht ersichtlich. Üblicherweise verlaufen Abwasserrohre unterirdisch. Dann ist schon nicht nachvollziehbar, wie Aussagen darüber getroffen werden können, woher etwa ins Meer mündende Rohre stammen. Dass die Rohre vorliegend überirdisch verlegt waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere lassen die vorgelegten Fotos keine entsprechenden Schlussfolgerungen zu. Hinzu kommt, dass nicht vorgetragen ist, ob überhaupt Rohre im Strandbereich ins Meer mündeten. Ebenfalls fehlt es am Sachvortrag dazu, ob in den Rohren tatsächlich Abwasser transportiert wurde.

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5. Im Übrigen liegen zur Preisminderung führende Mängel nicht vor. Die Beanstandungen an den sanitären Einrichtungen sind zwar hinreichend substanziiert, soweit der Kläger Bezug auf die zur Akte gereichten Fotos Bezug nimmt. Sie lassen die gerügten Beeinträchtigungen aber nicht erkennen. Die abgeblätterte Farbe am unteren Rand der Türe auf dem Foto in Anlage 7 (Bl. 35 d. A.) ist eine bloße Unannehmlichkeit, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist; gleiches gilt für die Überfüllung des Papierkorbs. Im Übrigen sind zwar Verfärbungen der Fugen auf dem Boden und im unteren Bereich der seitlichen Wände erkennbar. Den vom Kläger gezogenen Schluss auf menschliche Ausscheidungen lassen sie aber nicht zu. Insoweit war auch die Vernehmung der benannten Zeugen nicht veranlasst, weil die dahingehenden Behauptungen des Klägers ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sind. Dass die Zeugen die Ursache der Verunreinigungen gesehen oder die Verunreinigungen selbst verursacht haben, ist nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen unter 5 wird ergänzend Bezug genommen.

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6. Weitergehende Mängel sind nicht hinreichend dargelegt.

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a) Das gilt zunächst für die Beanstandungen am Swimmingpool. Trotz gerichtlichen Hinweises teilt der Kläger nicht mit, in welchem Umfang im Poolbereich gesprungene Fliesen vorhanden waren. Das war aber erforderlich, um Reisemängel gegen bloße Unannehmlichkeiten abzugrenzen, die als Folgeerscheinungen des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind,

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Einzelne zerbrochene Fliesen an der Beckenumrandung und im Swimmingpool stellen sich als bloße Folgeerscheinungen des Massentourismus dar. Denn der Poolbereich in einem Ferienhotel ist durch die intensive Nutzung während des gesamten Jahres einer großen Belastung ausgesetzt, so dass sich Nutzungsspuren, zu denen auch das Abplatzen von Teilen der verwendeten Fliesen gehört, schneller zeigen als in anderen Schwimmbädern. Das gilt auch in einem erst im vergangenen Jahr eröffneten Hotel. Denn die intensive Nutzung kann auch nach einem Jahr zu sichtbaren Spuren führen. Ob das hinnehmbare Maß überschritten ist, ist mangels einer auch nur näherungsweisen Mitteilung über das Verhältnis der beschädigten zu den unbeschädigten Fliesen nicht möglich.

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Auch die behauptete Verletzungsgefahr ist nicht hinreichend dargelegt, um auf Mängel schließen zu können. Zwar kann eine erhebliche Verletzungsgefahr Einschränkungen der Nutzbarkeit des Pools begründen. Allein die abstrakte Möglichkeit von Verletzungen reicht hierfür aber nicht aus. Sie sind dem Reiseveranstalter nur zuzurechnen, wenn sie sich spezifisch aus der Reiseleistung ergeben. Auch insoweit muss bei der Beschädigung von Fliesen eine gewisse Toleranzgrenze berücksichtigt werden, wenn es nicht zu Verletzungen gekommen ist. Denn Verletzungsgefahren bestehen bei der Benutzung von Schwimmbädern allgemein.

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Sie sind nicht hinreichend dargelegt, weil weder die Art der Kanten noch deren Umfang oder Anzahl auch nur ansatzweise dargelegt sind.

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b) Gleiches gilt für die behaupteten Schimmelflecken. Soweit auf dem unteren rechten Foto in Anlage 6 (Bl. 34 d. A.) Verfärbungen und Schatten erkennbar sind, erlauben sie den Schluss auf Schimmel nicht. Im Übrigen ist nicht ansatzweise mitgeteilt, wo sich der gerügte Schimmel befunden haben soll und wie groß die Schimmelflecken waren. Das war erforderlich, um bloße Unannehmlichkeiten gegen Reisemängel abzugrenzen. Denn nicht jeder Schimmelfleck begründet eine Reisepreisminderung. Vielmehr ist eine stärkere Schimmelbildung für südliche Länder in Feuchträumen typisch.

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c) Das gilt auch für den Vortrag zu den Tischen im Essraum. Bei der Beschreibung als "völlig verdreckt” handelt es sich um eine subjektive Wertung, die näheren Sachvortrag bedurfte, um für das Gericht nachvollziehbar zu sein. Denn unter "völlig verdreckt” verstehen unterschiedliche Personen unterschiedliches. Dann bedurfte es näheren Sachvortrags, um berechtigte Mängelrügen gegen bloße Unannehmlichkeiten abzugrenzen, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigunglos hinzunehmen sind. Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen Gelegenheiten Speisereste des Vorgängers nicht entfernt wurden. Insoweit sind gewisse Wartezeiten bei dem gebuchten Hotelstandard ohnehin hinzunehmen. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein einmaliges Versäumnis handelt, das ohnehin nicht zur Preisminderung führt (vgl. Eckert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 651c Rn. 40). Denn der Kläger zog bereits kurz nach der Anreise in ein anderes Hotel um.

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d) Das kann letztlich dahinstehen. In Betracht kommen Beanstandungen ohnehin nur für den 07.08.2002. Auf die Ausführungen unter 3 wird Bezug genommen. Ob der Kläger an diesem Tag überhaupt noch im Hotel "M” wohnte, ergibt sich aus seinem widersprüchlichen Sachvortrag nicht. Zwar trägt er zunächst vor, am 08.08.2002 umgezogen zu sein. Andererseits beruft er sich darauf, lediglich eine Nacht im Hotel "M” verbracht zu haben. Angesichts der aus seiner Sicht äußerst unerfreulichen Bedingungen der Übernachtung ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Kläger eine zweite Übernachtung unerwähnt gelassen hätte, wenn sie stattgefunden hätte. Dafür spricht schließlich, dass der Sachvortrag der Beklagten unstreitig geblieben ist, der Kläger habe nur wenige Stunden in der Hotelanlage verbracht.

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III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich gem. § 286 Abs. 1 BGB seit dem 07.09.2002 in Verzug. Der Zinssatz ergibt sich aus dem Gesetz.

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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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V. Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die einschlägigen Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur umfassend und eingehend erörtert.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 531,83 §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (bezifferte Klageforderung).