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Amtsgericht Duisburg·49 C 473/97·17.02.1998

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Eigenreparatur und Nutzungsentschädigung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einem Verkehrsunfall Reparaturkosten, Nutzungsentschädigung und Schmerzensgeld. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 1.995,06 DM nebst Zinsen, weist die übrigen Ansprüche ab. Es stellt fest, dass der Kläger trotz Eigenreparatur die laut Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen kann. Nutzungsentschädigung und weiteres Schmerzensgeld werden mangels substantiierten Vortrags bzw. wegen bereits geleisteter Zahlung abgelehnt.

Ausgang: Teilerfolg: Kläger erhält 1.995,06 DM nebst Zinsen; übrige Forderungen werden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beschädigung einer Sache umfasst der Ersatz nach § 249 Satz 2 BGB den Geldbetrag, der zur Herstellung erforderlich ist; bei Eigenreparatur kann der Geschädigte den Betrag verlangen, der in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre.

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Der Geschädigte kann die für eine Fachwerkstatt notwendigen Reparaturkosten durch ein Sachverständigengutachten bemessen lassen und ist nicht auf durchschnittliche Stundenlöhne beschränkt.

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Ansprüche auf Nutzungsentschädigung setzen eine substantiiert dargelegte Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung im behaupteten Zeitraum voraus; bloße Angaben zur Eigenreparatur genügen nicht.

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Vorprozessual geleistetes Schmerzensgeld kann eine weitere Zahlung entbehrlich machen, wenn der geleistete Betrag als angemessen angesehen wird.

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Zinsen aus dem Schadensersatzanspruch richten sich nach § 291 BGB; ein weitergehender Verzugsrügevortrag ist substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 249 Satz 2 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

I.                       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger 1.995,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.08.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.                     Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/9 und die Beklagten 5/9.

I  •

III.                  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs vollstreckung wegen der Kosten durch Sicher heitsleistung in Hohe von 1.000,-- DM abzuwen den, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Rubrum

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- 49 C 473/97              Verkündet am 18.02.1998

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als Urkundsbeamter

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der Geschäftsstelle

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IM NAMEN DES VOLKES

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des …

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Klägers,

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-Prozeßbevollmächtigte: …

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l. ...

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               2. …

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Beklagte

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Prozeßbevollmächtigte:…

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hat das Amtsgericht Duisburg

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auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.1998

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durch die Richterin am Amtsgericht …

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              für Recht              erkannt:

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I.                       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

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an den Kläger 1.995,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.08.1997 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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II.                     Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/9 und die Beklagten 5/9.

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I

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III.                  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

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Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs vollstreckung wegen der Kosten durch Sicher heitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abzuwen den, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.05.1997 gegen 12.40 Uhr in Moers auf der Düsseldorfer Straße Ecke Kirchweg ereignet hat. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, was unstreitig ist.

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Der Kläger begehrt von den Beklagten restliche Reparaturkostennutzungsentschädigung und in rest liches Schmerzensgeld.

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Der Kläger behauptet, er·habe das Fahrzeug während einer Dauer·von 11 Tagen selbst repariert.  Er·ist der Auffassung, er könne auf Gutachterbasis Repara-

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turkosten geltend machen. Auf die Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von·14.007,17 DM hätten die Beklagten lediglich einen Betrag von 12.012,11 DM gezahlt, so daß noch ein Betrag von 1,995,06 DM offenstehe.

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Er habe das Fahrzeug selbst repariert und könne daher Nutzungsentschädigung in Hohe von 1.375,-- DM ersetzt verlangen.

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Er habe sein Fahrzeug erst nach Beendigung der Ar beitsunfähigkeit repariert.

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Auf Grund des Verkehrsunfalles sei er verletzt wor den. Er habe eine WHS-Distorsion erlitten und habe eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen. Arbeitsun fähigkeit habe vorgelegen vom 18.05.1997 bis zum 01. 06.1997. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1,300,-- DM sei angemessen. Die Beklagten hätten hierauf nur 1.000,-- DM gezahlt, so daß noch ein weiterer Betrag von 300,-- DM zu fordern sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.670,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.07.1997 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Auffassung, sie hatten Repara-

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turkosten nur nach mittleren ortsüblichen Stunden verrechnungssätzen eines Karosseriefachbetriebes zu zahlen.

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Dies ergebe einen reinen Fahrzeugschaden in Höhe

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von 12.012,11 DM. Dieser Anspruch sei reguliert.

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Nutzungsausfall könne der Kläger nicht verlangen, da er infolge .seiner Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 10 Tagen sein Fahrzeug nicht habe nutzen können.

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Ein Schmerzensgeld in Hohe von 1.000,-- DM, wie be

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reits gezahlt, sei angemessen.

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Hinsichtlich des Parteivorbingens im übigen wird

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auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schrift

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sätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom

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18.05.1997 in Höhe von noch 1.995,06 DM zu. Die wei

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tergehende Klage mußte abgewiesen werden.

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Die Ha£tung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Ver kehrsunfall vom 18.05.1997 ist unstreitig.

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Dem Kläger steht gegen die.Beklagte ein Anspruch·in Höhe von 1.995,05 DM hinsichtlich·der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten zu. Der Sachverständige

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                                                                                 hat in seinem Gutachten vom 22.05.1997 dargelegt, daß die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer sich auf 14.007,17 DM belaufen. Auf diese Position haben die Beklagten lediglich 12.012,11 DM reguliert. Bei

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Beschädigung einer Sache hat der Geschädigte gemäß

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§ 249 Satz 2 BGB den Betrag zu leisten, der zur Herstellung erforderlich ist.

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Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraft fahrzeug im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, kann vom Schädiger nicht nur die ver auslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wä re. Dem Geschädigten steht es auch frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erfor derlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigen gutachtens zu bemessen. Der·Geschädigte ist auch be rechtigt, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repa rieren zu lassen. Er              kann somit auch die für eine Fachwerkstatt gängigen Stundenlöhne verlangen. Er muß sich nicht auf durchschnittliche Stundenlöhne beschränken.

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Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall. Der Kläger kann trotz Eigenreparatur die Reparatur kosten laut Sachverständigengutachten in gesamter Höhe von dem Beklagten verlangen. Er hat somit noch einen Restanspruch in Hohe von 1.995,06 DM.

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Dem Kläger steht ein Nutzungsentschädigungs-anspruch für 11 Tage in Höhe von 1.375,-- DM nicht zu.

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Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, daß er während dieser 11 Arbeitstage sein Fahrzeug nicht nutzen konnte. Nach dem Sachverständigen-gutachten war das Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit.

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Unstreitig ist es nicht in eine Werkstatt verbracht worden. Der Kläger hätte somit substantiiert darle gen müssen, daß er während dieser 11 Arbeitstage auch ganztägig oder überwiegend an dem Fahrzeug ge arbeitet hat und es somit nicht nutzen konnte. Es besteht auch die Möglichkeit, daß der Kläger das Fahrzeug an Wochenenden oder in den Abendstunden selbst repariert hat.

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Dem Kläger steht auch ein restlicher Schmerzensgeld anspruch in Höhe von noch 300,-- DM nicht zu.

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Der Kläger ist durch den Verkehrsunfall vom 18.05. 1997 verletzt worden. Er erlitt ein HWS-Syndrom und mußte eine Schanz'sche Krawatte tragen. Er war ar beitsunfahig bis zum 01.06.1997. Ein Betrag von 1.000,-- DM erscheint angemessen, aber auch aus reichend. Dieser Betrag ist bereits vorprozessual von den Beklagten geleistet worden.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Verzug ist nicht substantiiert dargelegt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

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Richterin am Amtsgericht

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