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Amtsgericht Duisburg·49 C 399/98·13.04.1999

Hundebiss: Klage wegen Schadensersatz abgewiesen wegen überwiegendem Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtTierhalterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde beim Besichtigen eines zur Vermittlung stehenden Schnauzers gebissen und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von Verein (Tierhalter) und Wohnungsinhaberin (Tierhüterin). Das Gericht erkennt Haftung von Halter und Hüter nach §§ 833, 834 BGB an, verneint Ansprüche jedoch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB). Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Hundebisses gegen Halter und Hüter als unbegründet abgewiesen wegen überwiegendem Mitverschulden der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Derjenige, der ein Tier hält, ist nach § 833 BGB für die von dem Tier verursachten Schäden verantwortlich (Tierhalterhaftung).

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Als Tierhüter im Sinne des § 834 BGB gilt, wer die vertragliche Aufsicht über ein Tier übernimmt; die Überlassung zur Pflege und Verwahrung genügt hierfür.

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Ein Anspruch aus Tierhalter‑/Tierhüterhaftung kann durch das erhebliche Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB entfallen oder derart reduziert werden, dass der eigene Anteil des Verletzten überwiegt.

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Wenn sich eine Person bewusst und wissentlich der Tiergefahr aussetzt (z. B. Annäherung an angeleintes oder als 'schwierig' bezeichnetes Tier, unbegründetes Berühren am Kopf), begründet dies ein erhebliches Mitverschulden, das Schadensersatzansprüche ausschließen kann.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB i.V.m. §§ 833, 834 BGB§ 833 BGB§ 834 BGB§ 254 BGB§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Am 06.11.1997 annoncierte der beklagte Verein einen Hund, den er vermitteln wollte. Der Hund, ein Schnauzer, war in der Wohnung der Beklagten zu 2. untergebracht.

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Am 09.11.1997 suchte die Klägerin die Wohnung der Beklagten auf, um sich das Tier anzuschauen. Das Tier war angeleint. Während der Besichtigung schnappte der Hund zum Bein der Klägerin.

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Die Klägerin behauptet, der Hund habe zufällig und ohne Grund gebissen. Es sei zuvor kein Hinweis an sie ergangen, dass der Hund an Verhaltensstörungen leide oder aggressiv sei. Sie sei durch den Biss verletzt worden. Sie habe sich nach einer Woche, am 15.11.1997, in ärztliche Behandlung begeben müssen. Es sei eine stationäre Behandlung vom 16.11.1997 bis zum 25.11.1997 erforderlich gewesen, sowie eine ambulante Nachbehandlung vom 26.11.1997 bis zum 02.12.1997 und eine erneute stationäre Behandlung vom 03.12.1997 bis zum 17.12.1997.

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Sei sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Sie habe einen Verdienstausfall in Höhe von 1.240,-- DM gehabt. Eine Hose im Wert von 100,-- DM sei beschädigt worden. Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 119,-- DM seien entstanden sowie Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung von 90,-- DM.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) als Tierhalter und die Beklagte zu 2) als Tierhüterin haften würden.

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Die Klägerin beantragt:

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.049,-- DM nebst

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4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen:

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Die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Hund schwierig sei.

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Die Klägerin habe erwidert, sie kenne sich mit Hunden aus und habe den Hund während des Gesprächs unvermittelt auf den Kopf gefasst. Daraufhin habe der Hund zugeschnappt. Es sei nur eine kleine, nicht sehr tiefe Verletzung entstanden.

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Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verletzung durch den Vorfall am 09.11.1997 entstanden sei, läge ein Mitverschulden vor, da die Klägerin sich zu spät in ärztliche Behandlung begeben habe. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1) der Ansicht, er sei nicht als Tierhalter haftbar, denn grundsätzlich solle noch der Eigentümer der Tiere ermittelt werden.

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Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB i.V. mit §§ 833 und 834 BGB nicht zu.

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Zwar haftet der Beklagte zu 1) als Tierhalter gemäß § 833 BGB. Der beklagte Verein hat den ausgesetzten Hund aufgenommen und ihm Obdach und Pflege gewährt. Er kommt aus eigenem Interesse für die Unterhaltskosten auf und entscheidet auch über das weitere Schicksal des Tieres. Der beklagte Verein ist demnach als Tierhalter im Sinne des § 833 BGB anzusehen.

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Auch die Beklagte zu 2) haftet grundsätzlich als Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB. Tierhüter ist derjenige, der die vertragliche Aufsicht über das Tier wahrnimmt. Es reicht aus, wenn das Tier zur Verwahrung oder zur Pflege übergeben wird. Der Beklagte zu 1) hat den Hund zur Pflege an die Beklagte zu 2) übergeben und dort sollte er bis zu seiner Vermittlung untergebracht werden. Darin liegt eine zumindest konkludente Übernahme der Aufsicht und somit auch die Tierhütereigenschaft.

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Der Klägerin steht aber ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten deshalb nicht zu, da auf jeden Fall ihr eigenes Verschulden, welches gemäß § 254 BGB angerechnet werden muss, derartig hoch ist, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten muss.

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Der Klägerin war unstreitig vor dem ersten Besuch klar, dass es sich bei dem Tier um einen ausgesetzten Hund handeln würde, welcher durch den Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) untergebracht war und vermittelt werden sollte.

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Weiterhin ist unstreitig, dass der Hund in der Wohnung der Beklagten zu 2) angeleint war. Daraus war zu erkennen, dass die Beklagte zu 2) Vorsorge getroffen hat, dass der Hund sich nicht ungehindert in der Wohnung bewegen konnte.

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Die Klägerin wollte einen Hund aufnehmen und wollte sich somit auch bewusst dem Hund nähern. Sie hat bewusst und gewollt Kontakt zu dem Hund gesucht und aufgenommen.

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Sie hätte jederzeit sich in der Wohnung der Beklagten zu 2) so setzen können, dass der Hund nicht zu ihr gelangen konnte. Sie hat somit sich selbst der Tiergefahr ausgesetzt.

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Dadurch, dass sie sich dem Hund genähert und versucht hat, diesen am Kopf zu streicheln, hat sie die Gelegenheit geschaffen, dass der Hund zubeißen konnte.

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Die Klägerin wusste auch, dass es sich bei dem Hund um ein ausgesetztes Tier handelte.

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Man muss davon ausgehen, dass solche Tiere im Umgang schwieriger sind als von Züchtern abgegebene Tiere. Die Klägerin hätte somit ihr Verhalten auf diesen Umstand einstellen müssen und auch können.

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Dadurch, dass sie versucht hat, Kontakt zu dem Tier aufzunehmen, hat sie sich der Gefahr bewusst und gewollt ausgesetzt. Ihr stehen somit keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld zu.

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Die Klage war abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.