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Amtsgericht Duisburg·49 C 350/91·10.11.1992

Zahnarzthonorar: Abrechenbarkeit von Blutgerinnungsmitteln, Anästhetika und GOZ‑Ziffern

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht (Behandlungsvertrag)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte restliche zahnärztliche Honorare aus einem Behandlungsvertrag, nachdem die Krankenversicherung einzelne Positionen gestrichen hatte (u. a. Blutgerinnungsmittel, Anästhetika sowie mehrere GOZ‑Ziffern). Streitpunkt war, ob diese Posten neben anderen GOZ‑Positionen gesondert abrechenbar sind. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, befand die Abrechnung für zutreffend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen. Begründend stellte das Gericht fest, dass Verbrauchspräparate nicht pauschal durch Praxiskosten abgegolten sind und die Leistungsbeschreibungen der GOZ erfüllt wurden.

Ausgang: Klage auf Zahlung zahnärztlicher Honorare in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Blutgerinnungsmittel und Anästhetika sind nicht bereits kraft § 4 Abs. 3 GOZ als durch Praxiskosten oder Sprechstundenbedarf abgegolten anzusehen und können gesondert berechnet werden, wenn es sich um einmalig verwendbare oder dem Patienten zur weiteren Anwendung überlassene Präparate im Sinne von § 6 Abs. 1 GOZ i.V.m. § 10 Abs. 1 GOÄ handelt.

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Gebührenpositionen der GOZ (z. B. Ziff. 507, 520, 521, 504, 508) können nebeneinander angesetzt werden, sofern der Wortlaut und die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Ziffern die kumulative Berechnung rechtfertigen.

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Ein sachverständiges Gutachten, das nachvollziehbar darlegt, welche zahnärztlichen Arbeiten erbracht wurden und diese den Leistungsbeschreibungen der GOZ zuordnet, begründet die Abrechnungsansprüche des Behandlers und ist für die Beweiswürdigung geeignet.

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Rein rechtliche Angriffe gegen ein fachlich orientiertes Gutachten sind unbeachtlich; maßgeblich ist, ob die fachlichen Feststellungen die Voraussetzungen der jeweiligen GOZ‑Position erfüllen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 GOZ§ 6 Abs. 1 GOZ§ 10 Abs. 1 GOħ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.864,95 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 10.8.1990 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag miteinander verbunden.

3

Der Kläger erbrachte für den Beklagten umfangreiche zahnärztliche Leistungen und rechnete insgesamt mit 16.217,21 DM ab. Die Krankenversicherung des Beklagten, die Krankenversorgung der XY hat die Rechnung bis auf den Klage-betrag ausgeglichen.

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Insbesondere ist die Bezahlung folgender Beträge streitig.

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Es wurde das Honorar für die Verabreichung des Blutgerinnungsmittels gestrichen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Streichung unbegründet ist, da in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter Abschnitt D zu Ziff. 2) ausdrücklich ausgeführt sei, dass Blutgerinnungsmittel besonders zu vergüten seien.

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Weiterhin seien Honorarpositionen gestrichen worden, weil nach Auffassung der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung neben der Leistung nach Ziffer 520 GOZ eine solche nach Ziff. 507 GOZ nicht möglich sei.

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Die Ziffer 507 könne auch Anwendung auf die Herstellung von Prothesen finden. Dies sei im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt.

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Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, er könne auch das Honorar gemäß Ziffer 507 neben der Ziffer 521 verlangen. Auch sei die Ziffer 508 neben Ziffer 504 anwendbar.

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Weiterhin könne der Kläger Honorar für Anästhetika ersetzt verlangen. Es seien Spritzenampullen im Werte von jeweils 1,05 DM zu erstatten, da diese nur ein-malig verwendet werden können.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1,864,95 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 10.08.1990 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Versorgung eines Lücken-gebisses durch eine Brücke oder eine Prothese eine Gebühr nach Nr. 508 GOZ für Verbindungselemente neben einer Gebühr nach Ziff. 504 für Teleskop-kronen grundsätzlich nicht anerkannt werden könne. Eine Berechnung der Ziffern 507 neben 521 könne ebenfalls nicht anerkannt werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut zuwider laufe.

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Die Kosten für Anästhetika seien ebenfalls nicht abrechnungsfähig. Diese seien durch das Honorar für die zahnärztliche Leistung mit abgegolten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens des Zahnarztes Dr. C vom 21.07.1992.

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Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Anspruch aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag in Höhe von 1.864,95 DM zu.

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Die von dem Kläger vorgelegte Abrechnung ist zutreffend.

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Der Kläger ist berechtigt, Blutgerinnungsmittel und Anästhetika besonders zu berechnen.

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§ 4 Abs.3 GOZ bestimmt, dass mit den Gebühren Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die An-wendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten ist, soweit nicht im Ge-bührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Diese Mittel wie Blutgerinnungs-mittel und Anästhetika zählen weder zu Praxiskosten noch zum Sprechstunden-bedarf. Sie lassen Sich unter diese Begriffe nicht subsumieren.

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Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist auch § 10 Abs. 1 GOÄ anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 GOÄ können solche Präparate getrennt abgerechnet werden, die der Patient zur weiteren Anwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.

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Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C, der ausführt, dass es sich bei Blutgerinnungsmitteln und Anästhetika um solche Präparate handelt.

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Weiterhin war der Kläger berechtigt, nach Ziff. 520 GOZ neben Ziff. 507 GOZ abzurechnen. Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich, dass Ziff. 507 GOZ auch auf Prothesen anwendbar ist.

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Der Kläger war weiterhin berechtigt, in der Rechnung vom 13.06.1990 Ziff. 507 GOZ neben Ziff. 521 GOZ anzuwenden.

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Der Sachverständige hat insoweit anhand der vorgelegten Abrechnungen festgestellt, dass der Kläger für den Beklagten für Ober- und Unterkiefer je eine Teleskopprothese angefertigt hat.

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Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, wie Teleskope arbeits-mäßig gefertigt werden und kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Modellgussprothesen, wie der Kläger sie für den Beklagten gefertigt hat, die Leistungsbeschreibung der Gebührenposition GOZ 521 erfüllen.

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Weiterhin hat der Sachverständige dezidiert ausgeführt, wie der Arbeitsgang bei der Herstellung erfolgt und hat die einzelnen Arbeitsschritte dargelegt.

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Er kommt aufgrund dieser anhand der Rechnungen des Klägers nachvoll-zogenen Arbeitsweise des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Leistungsinhalt der Position GOZ 507 ebenfalls erfüllt ist.

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Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.

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Weiterhin ist der Sachverständige der Auffassung, dass zusätzlich zu Position 504 GOZ auch die Position 508 GOZ angesetzt werden kann. Er führt insoweit wiederum aus, welche Arbeitsschritte durchgeführt werden müssen und wie die Teleskopkrone sich zusammensetzt.

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Er kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Anforderungen für diese Teleskopkrone der Leistungsbeschreibung der Position 508 entspricht.

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Der Sachverständige machte nachvollziehbare Ausführungen. Er erläuterte nachvollziehbar, welche Arbeiten der Kläger am Gebiss des Beklagten durchgeführt hat.

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Die Einwendungen des Beklagten gegen das Sachverständigengutachten liegen neben der Sache. Es war nicht so, dass der Sachverständige hier zu Rechtsfragen Stellung genommen hat. Er hat vielmehr erläutert anhand der vorgelegten Abrechnungen, welche Arbeiten durchgeführt wurden.

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Eine gutachterliche Befundaufnahme des Beklagten war nicht notwendig, da hier gerade die Arbeiten in fachlicher Hinsicht nicht im Streit waren.

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Es ging auch nicht um die grundsätzliche Frage, ob welche und wann welche Ziffern der GOZ verwendet werden können, sondern es ging darum, ob der Kläger Arbeiten erstellt und durchgeführt hat, die nach bestimmten Ziffern abzurechnen sind. Diese Antworten hat der Sachverständige mit seinem Gutachten gegeben.

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Das Gericht folgt dem Sachverständigen.

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Der Klage war somit stattzugeben.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO.