Wärmeliefervertrag: Heizkostenverordnung gilt bei Umlage von Messdifferenzen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus einem Wärmelieferungsvertrag Abrechnungen für 2002/2003 nach der Heizkostenverordnung sowie die Feststellung einer Obergrenze für den Grundpreisanteil. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 3 HeizKV, weil die Beklagte zwar Einzelverbräuche misst, aber eine Differenz zum Gesamtverbrauch anteilig auf alle Nutzer umlegt. Daher wurde sie zur Erteilung HeizKV-konformer Abrechnungen verurteilt. Der Feststellungsantrag blieb erfolglos, weil die HeizKV keine maximale Höhe der Grundkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten regelt.
Ausgang: Klage auf Erteilung HeizKV-konformer Wärmeabrechnungen stattgegeben, Feststellungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 Abs. 3 HeizKV ist anwendbar, wenn der Wärmelieferant zwar Verbrauchswerte beim Nutzer misst, aber nicht diese Werte abrechnet, sondern Kostenanteile am (höheren) Gesamtverbrauch einschließlich nicht individuell gemessener Differenzen verteilt.
Die Heizkostenverordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die versorgten Nutzer Eigentümer verschiedener Einfamilienhäuser sind, sofern diese gemeinsam über eine zentrale Anlage versorgt werden und keine jeweils eigenständige Heizungsanlage besteht.
Ein Wärmelieferant im Sinne von § 1 Abs. 3 HeizKV trifft hinsichtlich der Kostenverteilung die Pflichten des Gebäudeeigentümers; hierzu gehört die Erstellung einer Abrechnung nach Maßgabe der §§ 6–9 HeizKV.
Eine Heizkostenabrechnung genügt den Anforderungen nur, wenn sie die umlagefähigen Kosten nachvollziehbar geordnet darstellt, den Gesamtverbrauch und den Verteilungsschlüssel angibt sowie die Einzelverteilung ausweist; pauschale, in ihrer Zusammensetzung nicht erläuterte Grundkosten reichen hierfür nicht aus.
Die HeizKV begrenzt nicht die absolute oder prozentuale Höhe von Grund- bzw. sonstigen Kostenpositionen im Verhältnis zu Brennstoffkosten, sondern regelt das Verhältnis der verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kostenverteilung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags geltend.
Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das von der Beklagten aufgrund eines Ende 2001 abgeschlossenen Vertrags mit Wärme und Warmwasser beliefert wird.
In § 12 dieses Vertrags ist bestimmt, daß die Beklagte die bezogene Wärmemenge mit einem Wärmemengenzähler im Einfamilienhaus erfaßt; die erfaßte Wärmemenge soll dann Basiswert für die Abrechnung der Wärmelieferung sein.
§ 14 des Vertrags sieht als Entgelt für die Wärmelieferung, Betriebsführung und Abrechnung einen unabhängig vom Wärmebezug für die Vorhaltung der Wärmeleistung zu zahlenden jährlichen Grundpreis von 16,75 DM je m² sowie einen nach der bezogenen Wärmemenge berechneten Wärmearbeitspreis von zunächst 7,864 Pfg. / kWh vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf dessen Kopie (Bl. 6 ff. d.A.) verwiesen.
Das Haus der Kläger ist eines von acht Häusern einer Einfamilienhausreihe, die jeweils eine beheizbare Wohnfläche von 109 m² aufweisen. Die Beklagte baute in einem zusätzlich errichteten Gebäude eine zentrale Gas-Wärmeerzeugungsanlage ein, von der aus Wärmeverteilungsleitungen in die Keller der acht Häuser führen, wo jeweils Warmwasserbereiter installiert sind. An der Übergabestelle vor den Warmwasserbereitern ist in jedem Haus ein eigener Zähler installiert, der die abgenommene Wärmemenge erfaßt.
Zusätzlich wird die Gesamtwärmemenge innerhalb der Heizstation erfaßt; diese ist höher als die Summe der in den einzelnen Häusern erfaßten Wärmemengen. Die Kosten für die insgesamt produzierte Wärmemenge werden in dem Verhältnis auf die Vertragspartner in den acht Häusern verteilt, das dem der dort gemessenen Wärmemengen entspricht.
Für das Jahr 2002 stellte die Beklagte den Klägern hinsichtlich der Wärmeabrechnung Grundkosten von netto 944,85 € sowie Arbeitskosten von netto 730,36 € in Rechnung (Bl. 13 f. d.A.), für das Jahr 2003 neben den Grundkosten von netto 949,39 € Arbeitskosten von 615 € netto (Bl. 16 f. d.A.).
Die Kläger widersprachen diesen Jahresverbrauchsabrechnungen.
Sie sind der Ansicht, daß die Abrechnungen den gesetzlichen Vorgabe der Heizkostenverordnung widersprächen.
Die Heizkostenverordnung sei anwendbar, weil die Beklagte Lieferer i.S. von § 1 Abs. 3 HeizKV sei; es erfolge gerade keine Berechnung des in den einzelnen Häusern gemessenen Verbrauchs, sondern lediglich eine relative Umlage des Verbrauchs der Station anhand dieser Messungen.
Die Kläger haben zunächst zusätzlich die Zahlung von 1.414,84 € nebst Zinsen beantragt und die Anträge im Rahmen der Stufenklage nur hilfsweise gestellt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen im Rahmen der Abrechnung des Jahresverbrauchs für Wärmelieferung gemäß dem Vertrag über Wärmelieferung und Abrechnung für ihr Einfamilienhaus einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der 30 % der Gesamtkosten der Wärmelieferung, hilfsweise 50 % der Gesamtkosten der Wärmelieferung überschreitet,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt,
sowie im Wege der Stufenklage,
nach erteilter Abrechnung die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger die Differenz zwischen den jeweiligen Abrechnungsbeträgen der alten und neuen Abrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, daß die Differenzen zwischen der in der Heizstation und der insgesamt an den Zählern in den einzelnen Häusern erfaßten Wärmemenge darauf beruhe, daß insbesondere in den Kellerverteilleitungen ein Wärmeverlust auftrete, die Zähler im Rahmen der zugelassenen Toleranzen Ungenauigkeiten aufweisen und nicht alle Zähler am selben Tag abgelesen würden.
Sie ist der Ansicht, daß die Heizkostenverordnung nicht einschlägig sei, weil keine der in § 1 HeizKV genannten Alternativen für den Anwendungsbereich erfüllt sei. Sie sei insbesondere kein Lieferer i.S. von § 1 Abs. 3 HeizKV, weil mit geeichten Wärmemengenzählern der Verbrauch der Einfamilienhäuser berechnet werde.
Darüber hinaus sei die HeizKV auf die Kläger als Eigentümer und alleinige Nutzer eines Einfamilienhauses nicht anwendbar; § 1 Abs. 3 HeizKV erfasse nur den Fall, daß ein Wärmelieferant mit mehreren Nutzern von Wohnungen und Gewerbeeinheiten innerhalb eines Hauses unmittelbar Wärmelieferungsverträge geschlossen habe. Mehrere Gebäude mit verschiedenen Eigentümern würden jeweils eine eigene Abrechnungseinheit darstellen.
Zahlungsansprüche der Kläger seien schon wegen § 814 BGB ausgeschlossen, weil sie vorbehaltlose Zahlungen geleistet hätten, obwohl sie gewußt hätten, daß sie ihrer Ansicht nach nicht dazu verpflichtet gewesen seien.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.08.2005 eine Musteraufteilung der Wärmekosten für die Jahre 2002 und 2003 übersandt, in dem die Grund- und Wärmekosten zu 30 % nach der Fläche und zu 70 % nach Verbrauch umgelegt sind. Sie hat zudem einen weiteren Entwurf einer Alternativabrechnung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen (Bl. 84 ff. und 129 ff. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2005, nachdem bereits am 11.08.2005 mündlich verhandelt worden war, erklärt, daß sie die Klage zurücknehmen, weil sie in diesem Verfahren keine Verteilungsquote von 70:30 mehr begehren und im übrigen den nunmehr von den Beklagten gewählten Rechenweg für zulässig halten würden.
Die Beklagte hat in diese Klagerücknahme nicht eingewilligt.
Entscheidungsgründe
Soweit derzeit über die Klage zu entscheiden ist, hat sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Den zunächst angekündigten bezifferten Zahlungsantrag haben die Kläger konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich andere Anträge gestellt haben. Angesichts dessen, daß der Antrag noch nicht in einer mündlichen Verhandlung gestellt worden war, war die Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt.
Der im Rahmen der erhobenen Stufenklage zunächst zu entscheidende Antrag auf Erteilung von Abrechnungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der HeizKV hat Erfolg; er ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund des abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags i.V.m. der HeizKV einen Anspruch darauf, für die Jahre 2002 und 2003 Abrechnungen zu erhalten, die den Anforderungen der HeizKV entsprechen.
Die HeizKV ist gemäß § 1 Abs. 3 HeizKV auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis anzuwenden. Danach gilt diese Verordnung auch für die Verteilung der Kosten der Wärme- und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu.
Sie rechnet unmittelbar mit den Nutzern, d.h. den Klägern sowie den Eigentümern der übrigen belieferten Reihenhäuser ab.
Dieser Abrechnung liegt nicht der tatsächliche gemessene Verbrauch der einzelnen Nutzer, sondern lediglich deren Anteil am Gesamtverbrauch zugrunde. Voraussetzung dafür ist, daß der Verbrauch nicht beim einzelnen Nutzer, sondern bei der Gebäudeeinheit gemessen wird. Nicht anwendbar ist die HeizKV, wenn der Verbrauch ausschließlich beim Nutzer gemessen und die Abrechnung aufgrund dieser Messung erstellt wird. In diesem Fall gibt es nichts zu verteilen, weil der Gesamtverbrauch gemessen wird; zum anderen wird der Zweck der Verordnung, Energie zu sparen, voll erreicht, weil der einzelne Nutzer vom Verhalten anderer Nutzer nicht beeinflußt wird (Lammel, HeizKV, 2. Auflage 2004, Rn. 41).
Die Beklagte mißt den Verbrauch durch Zähler in den einzelnen Einfamilienhäusern, d.h. auch in dem der Kläger. Der so gemessene Verbrauch ist jedoch nicht derjenige, der den Nutzern in Rechnung gestellt wird. Darüber hinaus verteilt wird vielmehr noch die bestehende Differenz zwischen dem Verbrauch aller Nutzer und dem zusätzlich gemessenen Gesamtverbrauch, der deutlich höher als der an den Zählerständen in den Häusern gemessene Verbrauch ist. Welchen Anteil dieser Differenz die verschiedenen Eigentümer zu zahlen haben, wird nicht durch eine Messung dieser Differenz, sondern anhand des Anteils der Nutzer am Gesamtverbrauch ermittelt. Entsprechend stellt die erfaßte Wärmemenge gemäß § 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags lediglich einen Basiswert für die Abrechnung dar; der zu zahlende Betrag kann nicht unmittelbar anhand dieses Werts ermittelt werden, sondern hängt zusätzlich vom gemessenen Gesamtverbrauch ab. Damit wird die Zahlungspflicht des einzelnen Nutzern auch vom Heizverhalten der übrigen Nutzer beeinflußt, so daß auch der der Verordnung zugrunde liegende Zweck hier nicht hinfällig ist. Darauf, aus welchen Umständen die unstreitig vorhandene Differenz zwischen gemessenem Gesamt- und der Summe der Einzelverbrauchsmengen resultiert, kommt es nicht an; maßgeblich ist allein deren durchgeführte anteilige Berechnung.
Der Anwendbarkeit der HeizKV steht nicht entgegen, daß die Nutzer Eigentümer verschiedener Gebäude sind. Nicht dem Anwendungsbereich der HeizKV unterfallen Gebäude mit nur einer rechtlich selbständigen Wohnung, d.h. insbesondere Einfamilienhäuser, wenn diese von einer eigenen Heizungsanlage mit Heizung oder Warmwasser versorgt werden, wohl aber solche Gebäude, die gemeinsam mit anderen von einer zentralen Heizanlage beliefert werden (MünchKomm-Schmidt, 4. Auflage 2004, § 1 HeizKV, Rn. 2). Gründe, die insoweit für eine Differenzierung danach sprechen, ob mehrere Wohnungen in einem Gebäude oder mehrere Einfamilienhäuser über eine zentrale Anlage mit Wärme versorgt werden, sind nicht ersichtlich. Das Einfamilienhaus der Kläger verfügt über keine selbständige Heizungsanlage, sondern wird gemeinsam mit sieben anderen Häusern über die in einem zusätzlich errichteten Gebäude untergebrachte zentrale Gas-Wärmeerzeugungsanlage versorgt.
Als Lieferer i.S. von § 1 Abs. 3 HeizKV treffen die Beklagte gemäß § 1 Abs. 3 letzter Halbsatz HeizKV die Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung. Gemäß § 6 HeizKV hat der Gebäudeeigentümer die Kosten nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Daraus folgt die Verpflichtung, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen.
Diese Verpflichtung der Beklagten ist für die Jahre 2002 und 2003 nicht deshalb ausgeschlossen, weil einem sich nach erfolgter ordnungsgemäßer Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch ohnehin § 814 BGB entgegenstünde. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dazu reichen weder die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, noch das Bestehen bloßer Zweifel am Bestehen der Nichtschuld aus; ausgeschlossen ist ein Rückforderungsanspruch vielmehr nur bei positiver Kenntnis der Rechtslage (Palandt-Sprau, § 814 Rn. 3). Daß den Klägern bei Begleichung der Rechnungen der Beklagten i.d.S. bekannt war, daß sie zu deren Begleichung nicht verpflichtet waren, kann insbesondere angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage nicht zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Kläger bereits damals der jetzt vertretenen Ansicht waren, sondern die objektive Rechtslage. Ob die HeizKV auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung findet, ist nicht ohne weiteres erkennbar; die Beklagte etwa vertritt noch immer die Ansicht, daß dies nicht der Fall sei. Dazu kommt, daß auch die Anwendbarkeit der HeizKV nicht dazu führt, daß die Beklagten überhaupt keinen Anspruch auf Begleichung von Kosten der Wärmelieferung haben, sondern diese lediglich die Höhe der zu zahlenden Kosten beeinflußt. Die Höhe dieses Anspruchs steht noch immer nicht fest, so daß die Kläger erst recht zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungen keine positive Kenntnis davon haben konnten, daß kein weiterer Anspruch mehr bestanden habe.
Der Anspruch der Kläger auf Erteilung von die Anforderungen der HeizKV entsprechenden Rechnungen ist auch noch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Abrechnung hat gemäß § 259 BGB durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Angabe des Gesamtverbrauchs, des konkreten Verteilungsschlüssels und die Einzelverteilung auf die Nutzer anhand dieses Schlüssels zu erfolgen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 6 HeizKV, Rn. 10). Einzustellen sind dabei neben den Brennstoffkosten die sonstigen in § 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 HeizKV enthaltenen Kosten, sofern sie vertraglich als umlagefähig vereinbart worden sind (Schmidt-Futterer a.a.O., Rn. 14). Die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Muster- bzw. Entwurfabrechnungen entsprechen dem nicht, weil als zu verteilende Kosten neben den Wärmekosten lediglich pauschale Grundkosten genannt sind, deren Zusammensetzung nicht erläutert wird, so daß ihre Höhe und die vertragliche Vereinbarung nicht überprüft werden können.
Der Feststellungsantrag hat dagegen keinen Erfolg. Über diesen Antrag ist zu entscheiden, weil die Kläger ihn nicht wirksam zurückgenommen haben. Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten nicht zurückgenommen werden. Die Kläger haben erst nach der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2005 erklärt, die Klage insoweit zurücknehmen zu wollen; die Beklagte hat ihre Einwilligung dazu nicht erteilt.
Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dieses folgt daraus, daß für die Kläger angesichts der Vertragslaufzeit ein Interesse daran besteht, die zulässige Berechnungsweise der von ihnen an die Beklagte zu zahlenden Kosten auch für künftige Rechnungen verbindlich klären zu lassen.
In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, daß der in Rechnung gestellte Grundpreis 30 % bzw. 50 % der Gesamtkosten der Wärmelieferung nicht überschreiten dürfe, besteht nicht. Die Heizkostenverordnung zählt neben den Brennstoffkosten diejenigen Kosten auf, die bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auf die Nutzer umgelegt werden dürfen. Eine Aussage zur maximal zulässigen Höhe dieser Kosten im Verhältnis zu den Brennstoffkosten trifft sie jedoch nicht; ein niedrigerer Verbrauch kann demgemäß nicht zu einer Verringerung der übrigen Kosten führen. Bestimmt ist in der HeizKV nicht das Verhältnis der in die Rechnung einzustellenden Kosten, sondern lediglich das Verhältnis, in dem die Gesamtkosten verbrauchsabhängig und nicht verbrauchsabhängig auf die Nutzer umzulegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.