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Amtsgericht Duisburg·46 K 4/09·01.04.2009

Erinnerung gegen Zwangsversteigerung in Verbraucherinsolvenz als unzulässig verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsversteigerungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eigentümer erhoben Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ihrer Wohnung nach Eröffnung je eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unzulässig zurück, weil dem Schuldner durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Antrags- und Beschwerderecht über massezugehörige Vermögensbestandteile entzogen ist und der Treuhänder eintritt. § 313 Abs. 3 InsO ändert diese Wirkung nicht.

Ausgang: Erinnerung gegen Anordnung der Zwangsversteigerung als unzulässig verworfen, da dem Schuldner nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens das Antrags- und Beschwerderecht nicht zusteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle nimmt der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ein.

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§ 313 Abs. 3 InsO, wonach der Treuhänder nicht zur Verwertung von Absonderungsgut berechtigt ist, beschränkt nicht die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzbeschlages nach § 80 InsO gegenüber dem Schuldner.

3

Absonderungsgut, das der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht verwerten darf, bleibt Teil der Insolvenzmasse und wird dadurch nicht automatisch insolvenzfreies Vermögen des Schuldners.

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Dem Schuldner steht nur dann dennoch ein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht zu, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (z.B. § 30d Abs. 2 ZVG).

Relevante Normen
§ ZPO § 766, InsO § 35 l, § 80 l, §§ 49 ff., §§ 165 ff., § 313 I, III§ 313 Abs. 3 InsO§ 313 InsO§ 766 Abs. 1 ZPO§ 80 Abs. 1 InsO§ 35 Abs. 1 InsO

Leitsatz

1. Auch mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens, insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle wird von dem Treuhänder eingenommen.

2. Absonderungsgut, zu dessen Verwertung der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht berechtigt ist, bleibt Teil der Insolvenzmasse und wird nicht zu insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners.

Tenor

Die Erinnerung der Eigentümer A und B vom 02.02.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 26.01.2009 über die Anordnung der Zwangsversteigerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Eigentümer aus dem insolvenzfreien Vermögen.

Gründe

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I. Die Erinnerungsführer sind Eigentümer der im Rubrum genannten Eigentumswohnung. Über ihr jeweiliges Vermögen ist durch zwei Beschlüsse des Amtsgerichts N vom 25. 6. 2007 ... das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden; zum Treuhänder (§ 313 InsO) ist Rechtsanwalt R aus N bestellt. Die Verfahren sind noch nicht beendet.

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Auf Antrag der Gläubigerin als Inhaberin der Grundschuld Abt. III Nr. 2 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26. 1.2009 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld angeordnet. Hiergegen haben die Eigentümer mit Schreiben vom 2.2.2009 Einwendungen erhoben. Sie meinen, die Gläubigerin habe in der Antragsschrift die Zinsen ihrer Forderung zu hoch berechnet.

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Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf mit Beschluss vom 17.3.2009 nicht abgeholfen.

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II. Die Vollstreckungserinnerung der Eigentümer (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil den Erinnerungsführern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr jeweiliges Vermögen ein Antrags- und Beschwerderecht im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht zusteht. Hierauf hat der Rechtspfleger bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen.

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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters geht die Befugnis des Insolvenzschuldners zur Verwaltung und Verfügung über sein vom Insolvenzbeschlag erfasstes Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO). Im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) gilt gleiches für den bestellten Treuhänder (§ 304 Abs. 1, § 313 Abs. 1 InsO). Der Insolvenz-beschlag des schuldnerischen Vermögens hat zur Folge, dass der Insolvenz-schuldner auch die Befugnis verliert, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens, insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle wird von dem Insolvenzverwalter eingenommen (BVerfGE 51, 405, 407f. = NJW 1979, 2510; BGH NJW-RR 2008, 360; BGH NZI 2008, 613 f.; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235 f.). Etwas Anderes gilt nur, wenn dem Schuldner, wie in § 30d Abs. 2 ZVG, vom Gesetz trotz des Insolvenzverfahrens ausdrücklich ein eigenes Antragsrecht zuerkannt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Dass der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt ist, an denen – wie hier an der Eigentums-wohnung der Erinnerungsführer – ein einzelner Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat (§ 313 Abs. 3 InsO), ist für das Antrags- und Beschwerderecht der Erinnerungsführer ohne Bedeutung. Die Regelung des § 313 Abs. 3 InsO beschränkt nicht die allgemeinen Wirkungen der Verfahrens-eröffnung nach § 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 InsO, sondern verdrängt ausschließlich die §§ 165 bis 173 InsO, die dem Insolvenzverwalter im Regelverfahren über § 80 Abs. 1 InsO hinaus das Recht einräumen, Absonderungsgut unter bestimmten Voraussetzungen trotz der §§ 49 bis 52 InsO in eigener Zuständigkeit anstelle des berechtigten Gläubigers zu verwerten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, 19. 4. 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 193, zu § 357j = § 313 InsO). Die allgemeine Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 InsO über den Insolvenzbeschlag wird durch § 313 Abs. 3 InsO nicht berührt; insbesondere ergibt sich aus § 313 Abs. 3 InsO keine Einschränkung des Insolvenzbeschlags im Verhältnis zum Insolvenzschuldner (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 313 RdNr. 90, 105, 112; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 2008, § 313 RdNr. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 2008, § 313 RdNr. 15, 18).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Duisburg, 2. April 2009

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Amtsgericht