Beitritt des Gläubigers zur Zwangsversteigerung wegen Grundschuld zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte den Beitritt zur angeordneten Zwangsversteigerung mit einem dinglichen Anspruch aus einer Grundschuld über 250.000 EUR. Das Amtsgericht ließ den Beitritt zu, gestützt auf eine vollstreckbare notarielle Urkunde und eine geltend gemachte Abtretung. §1193 Abs.2 BGB n.F. war nicht anwendbar, da die Grundschuld vor dem 19.8.2008 bestellt wurde. Die privatschriftliche Abtretung mit Briefübergabe kann gemäß §§1191,1154 BGB wirksam sein.
Ausgang: Der Antrag auf Beitritt der Gläubigerin zur angeordneten Zwangsversteigerung wegen dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wurde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung kann auf einem dinglichen Anspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfolgen.
§1193 Abs.2 BGB n.F. findet keine Anwendung auf Grundschulden, die vor dem 19.8.2008 bestellt wurden.
Eine privatschriftliche Abtretung einer Grundschuld wird durch Übergabe des Urkundenbriefes wirksam und kann dingliche Wirkung nach den einschlägigen Vorschriften entfalten (vgl. §§1191, 1154 BGB).
Ein früherer landgerichtlicher Beschluss steht der Anordnung einer Zwangsversteigerung nicht zwingend entgegen, sofern die dingliche Rechtslage (wirksame Abtretung oder gutgläubiger Erwerb) die Vollstreckung begründet.
Tenor
wird wegen eines dinglichen Anspruchs auf
a) 250.000 EUR Grundschuldkapital mit 18 % Zinsen seit dem 15.5.2006,
b) Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung
- aus der Grundschuld III/ 1-
aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. in M. vom 21.3.2006 ( UR - Nr. 416/2006 )
der Beitritt
der Gläubigerin zu der angeordneten Zwangsversteigerungdes Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von R. Blatt XXXX
Gemarkung R., Flur YYY, Flurstück ZZZ, Gebäude- und Freifläche, XY-Straße, Größe 1500 m².
Eigentümer:E. und B. K.
zugelassen.
Rubrum
Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes.§ 1193 Absatz 2 BGB neuer Fassung war nicht anzuwenden, da die Grundschuld vor dem 19.8.2008 bestellt wurde.Der aufgeführte Gläubiger hat das Recht aufgrund Abtretung – dazu UR-Nr. 67/13 des Notars Dr. K. in M. vom 11.1.2013 – erworben. Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 7.1.2008 – 6 O 479/07 – steht der Anordnung der Versteigerung aus dem Recht III/1 nicht entgegen. Es hätte die Möglichkeit der Eintragung in das Grundbuch bei dem Recht Abteilung III Nr. 1 bestanden. Ohne Eintragung ist gutgläubiger Erwerb möglich. Weiterhin ist in der Abtretungserklärung vom 11. Januar 2013 vorgetragen, die Abtretung sei aufgrund Privatschriftlicher Abtretung vom 15.5.2006 bei gleichzeitiger Briefübergabe erfolgt. Die privatschriftliche Abtretung kann daher gemäß §§ 1191 BGB, 1154 BGB wirksam geworden sein zum 15.5.2006.
Duisburg, 04.03.2013
Rechtspfleger