Reisepreisminderung: Substantiierung von Mängeln und Mängelanzeige (§ 651d BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Reisenden verlangten wegen behaupteter Reisemängel einer Pauschalreise nach Gran Canaria eine Reisepreisminderung von 40 % und bestrittene weitere Erstattung über 210 Euro hinaus. Das Gericht stellte maßgeblich auf die Anforderungen an substantiierten Vortrag zu Mängeln und zur Mängelanzeige vor Ort nach § 651d BGB ab. Eine konkrete Zuordnung der gerügten Mängel zu Datum und Ansprechpartner fehlte weitgehend; viele Beanstandungen waren nur subjektiv oder zu pauschal beschrieben, auch die pauschale Bezugnahme auf ein Video genügte nicht. Über den anerkannten Betrag hinaus wies das Amtsgericht die Klage ab und legte die Kosten den Klägern auf.
Ausgang: Klage nur in Höhe des anerkannten Betrags von 210,00 Euro zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reisepreisminderung nach § 651d Abs. 1 BGB setzt einen objektiv feststellbaren Fehler der Reiseleistung im Vergleich zu den vertraglich geschuldeten Leistungen voraus; bloße Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen.
Der Reisende trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels; der Tatsachenvortrag muss dem Gericht eine objektive Prüfung und Bemessung einer Minderung ermöglichen und darf nicht auf Ausforschung in der Beweisaufnahme hinauslaufen.
Eine Minderung ist nach § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen; hierzu ist substantiiert darzulegen, wann, gegenüber wem und welche konkreten Mängel gerügt wurden.
Pauschale oder lediglich subjektive Beanstandungen (z.B. „schmutzig“, „keimig“, „eintönig“) genügen ohne konkrete Tatsachenangaben regelmäßig nicht zur Begründung eines Minderungsanspruchs.
Die pauschale Bezugnahme auf ein Beweismittel (z.B. Video) ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag, wenn weder Entstehungszeitpunkt noch Beweisthema zu konkreten Mängeln angegeben werden.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse bzw. Europäischen Großbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind verbunden durch einen Reisevertrag über eine Flugreise nach Spanien auf die Insel Gran Canaria in das Zielgebiet A in die Anlage B für den Zeitraum 21.07. bis 04.08.2001. Der Reisepreis betrug bei 3 Erwachsenen und all-inklusive 5.511,00 DM.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Rüge von Reisemängeln bereits vor Ort erfolgte.
Nach Beendigung der Reise machten die Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2001 geltend.
Die Kläger tragen vor, die Reise sei mit erheblichen Mängel behaftet gewesen, die einen Minderungsanspruch in Höhe von jedenfalls 40 % des Reisepreises rechtfertigten. Wegen der im Einzelnen vorgetragenen Reisemängel wird auf die Klageschrift (Blatt 3 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 20.03.2002 (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen.
Sämtliche Mängel seien am 23., 24., 26. und 27.07.2001 gegenüber dem Reiseleiter C. anlässlich der Buchung von Mietfahrzeugen bzw. bei Sprechstunden, daneben auch gegenüber Frau D. von der örtlichen Reise-leitung gerügt worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.145,29 Euro (2.240,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat den klägerischen Anspruch in Höhe von 210,00 Euro anerkannt.
Sie beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, im Hinblick auf den anerkannten Teilbetrag seien die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Denn insofern habe die Beklagte - insofern unstreitig - bereits am 05. Februar 2002 eine Zahlung in entsprechen-der Höhe angeboten.
Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch der Kläger bestehe nicht. Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Kläger unsubstantiiert vortrage. Im Übrigen seien die Kläger nicht vor Ort beim Reiseleiter vorstellig geworden, um sich zu beschweren. Die nicht gerügten Mängel werden mit Nichtwissen bestritten. Die gerügten Mängel, insbesondere im Hinblick auf die Unterkunft, seien im Übrigen auch nicht ausreichend substantiiert, um hierzu Stellung nehmen zu können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zulässig und mit dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über den anerkannten Teilbetrag hinausgehenden Anspruch im Zusammenhang mit der gebuchten Reise nach Gran Canaria.
Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 651 d Abs. 1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, sowie sich diese objektiv aus dem Reise-prospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen.
Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen.
Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist, oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Unannehmlichkeit oder ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken, klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachen-vortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dies darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Regelung des § 651 d Abs. 2 BGB eine Minderung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen. Der Reisende hat in diesem Zusammenhang substantiiert darzulegen, dass, wann, durch wen und weg gegenüber welche Mängel konkret gerügt wurden. Ist bei einer entsprechenden substantiierten Darlegung der Mängel wird die Beklagte in die Lage versetzt, den ihr sodann obliegenden Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass die konkreten Rügen nicht erfolgt sind.
Nach den vorgenannten Grundsätzen steht den Klägern jedenfalls kein über den anerkannten Teilbetrag von 210,00 Euro hinausgehender Erstattungs-anspruch gegen die Beklagte zu.
Insofern ist zunächst bereits darauf hinzuweisen, dass die Kläger die Rüge der geltend gemachten Mängel vor Ort nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben. Zwar haben diese verschiedene Daten behaupteter Rügen vorgetragen. Sie haben weiterhin ausgeführt, die Beanstandungen seien beim Reiseleiter anlässlich verschiedener Möglichkeiten, zudem bei Frau D. von der örtlichen Reiseleitung, vorgetragen worden. Es fehlt jedoch - worauf das Gericht hingewiesen hat - an einer hinreichend konkretisierten Zuordnung konkreter Mängel zu einem konkreten Datum bzw. einer konkreten Person. Auch die seitens der Kläger vorgetragenen Mängel sind in weiten Bereichen nicht ausreichend substantiiert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Beanstandung, die Unterkunft sei schmutzig gewesen. Diese subjektive Einschätzung ist nicht hinreichend konkretisiert, um hierauf objektive Maßstäbe für eine Beurteilung des Vorliegens eines Reisemangels sowie eine etwaige Minderung des Reisepreises herleiten zu können. Im Hinblick auf die Beanstandungen zur Küchenzeile bzw. zum Bad sind jedenfalls teilweise die Mängel allerdings substantiiert, indem der Kläger u.a. die provisorische Ver-spachtelung der Badewanne und Rostflecken der Badewanne beanstandet. Dem Vortrag des Klägers lässt sich ein substantiierter Vortrag zumindest insoweit entnehmen, dass die Badewanne die aufgeführten Mängel aufwies, zudem die Küchenzeile teilweise abgeplatztes Sprelakat aufwies und u.a. im Bereich der Scharniere klebrig und verschmiert war. Ein hinreichend substantiierter weitergehender Vortrag wird im Übrigen auch nicht durch eine Bezugnahme auf das beigelegte Video ersetzt. Das Gericht hat insofern darauf hingewiesen, dass dem klägerischen Vortrag weder zu entnehmen ist, wann genau dieses Video aufgenommen wurde, noch schriftlich dargelegt worden ist, für welche konkreten Mängel dieses Video Beweis erbringen soll. Das Video ist vielmehr pauschal bei allen behaupteten Mängeln angeführt worden, ohne dass ausgeführt ist, für welche dieser Mängel Videoaufnahmen konkret als Nachweis dienen sollen.
Eine solche pauschale Bezugnahme ohne entsprechende Konkretisierung ist jedoch nicht ausreichend.
Soweit die Kläger im Hinblick auf die Verpflegung rügen, dass an der Bar jeweils nur zwei Getränke pro Person bei einer Bestellung ausgegeben wurden, ist dies, insbesondere bei einer Verpflegung all-inklusive, nicht zu beanstanden. Vielmehr stellt sich eine entsprechende - in vielen Hotels übliche - Handhabung als durchaus praktikabel dar, um eine geregelte Handhabung des freien Ausschanks von Getränken zu bewerkstelligen. Sofern eine Ausgabe von zwei Getränken nicht ausreichend ist, um die Reisenden zu versorgen, kann dem - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - dadurch Rechnung getragen werden, dass sich mehrere Personen gleichzeitig anstellen. Auch der Umstand, dass sich hierdurch manchmal längere Schlangen bei der Getränkeausgabe bilden, ist im Zeitalter des Massentourismus als Reiseunannehmlichkeit hinzunehmen, ohne dass sich hieraus bereits ein zur Reisepreisminderung rechtfertigender Mangel ergeben würde. Auch der Umstand, dass es im Speisesaal keine Tischdecken gab, ist für sich genommen kein zur Reise-preisminderung berechtigender Umstand. Soweit die Warmhaltefächer in den Buffets unter den Pfannen als schmutzig, keimig bzw. rostig bezeichnet werden, ist diese Ausführung bereits nicht hinreichend präzisiert, um hierauf Rück-schlüsse darauf zuzulassen, inwieweit hierdurch die Reiseleistung, etwa die Verpflegung, konkret beeinträchtigt worden sein soll. Der Vortrag, dass Platten mit Wurst bzw. Käse beim Abräumen einfach übereinandergestellt wurden, kann sich dann als Reisemangel darstellen, wenn diese Platten nicht die erforderliche Sauberkeit aufweisen und die abgeräumten Speisen erneut präsentiert werden. Hierzu ist jedoch der klägerische Vortrag ebenfalls nicht ausreichend.
Der Umstand, dass im Zeitalter des Massentourismus bei größeren Hotels eine Massenabfertigung mit großen Wagen zum Abräumen zwischen den Tischen erfolgt, ist ebenfalls üblich und nicht einmal als Reiseunannehmlichkeit zu qualifizieren. Soweit beanstandet wird, das Essen sei eintönig gewesen, die Küche nicht besonders, lassen sich hieraus keine objektivierbaren Rück-schlüsse auf eine nicht kategoriegerechte Qualität der Verpflegung herleiten.
Soweit die Kläger darüber hinaus beanstanden, dass auf dem Gelände Katzen herumgelaufen seien, die ihren Darm auf den Wiesen entleert hätten, aus dem Pool getrunken hätten und vor der Tür des Speisesaals gestanden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Anwesenheit freilaufender Katzen gerade in südlichen Ländern üblich ist und jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn das Verhalten nicht in nennenswertem Umfang Beeinträchtigungen der Reiseleistung zur Folge hat. Die vorbezeichneten Verhaltensweisen stellen sich insoweit auch noch nicht als Reisepreisminderung rechtfertigender Mängel dar. Soweit der Zustände bzw. die Anzahl von Liegen, Auflagen und Schirmen beanstandet wird, fehlt ein hinreichend konkreter Vortrag zur Zahl der vorhan-denen bzw. nicht vorhandenen Liegen bzw. entsprechender Defekte, so dass auch hieraus kein reisepreismindernder Umstand hergeleitet werden kann. Die beanstandeten lose verlegten Lampen an der Poolbar begründen allenfalls eine abstrakte Gefahrenquelle, die sich aber im vorliegenden Fall offenbar nicht realisiert hat und auch nicht so konkret ist, dass sich hierdurch Nutzungs-beeinträchtigungen ergeben würden, die einen Reisemangel darstellen würden. Die allgemeine Beanstandung, die Anlagen müssten gestrichen werden, bzw. Spielgeräte seien kaputt bzw. in sehr schlechtem Zustand gewesen, die Garten-anlage sei nicht sehr gepflegt gewesen und in einigen Appartements sei gebaut worden, ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, einen Reisemangel zu rechtfertigen.
Soweit beanstandet wird, dass bei Ankunft die Kläger in einer Nebenstraße ausgesetzt worden seien und den Eingang des Clubs gesucht hätten, stellt dies allenfalls eine einmalige Unannehmlichkeit dar, die eine Reisepreisminderung nicht rechtfertigt.
Insgesamt ist daher damit festzuhalten, dass Mängel, die eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen könnten, nahezu ausschließlich im Hinblick auf die Qualität der diesbezüglich vorgetragenen Mängel erscheint insgesamt die seitens der Beklagten vorgerichtlich geleistete Zahlung in Höhe von 210,00 Euro, die etwa 7,5 % des Reisepreises entspricht, als angemessen, aber auch ausreichend, um etwaigen Reisemängeln - auch bei unterstellter ordnungs-gemäßer Rüge derselben - angemessen Rechnung zu tragen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.145,29 Euro (2.240,00 DM) Wert der bezifferten Klageforderung.
Amtsgericht Duisburg
Richter am Amtsgericht