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Amtsgericht Duisburg·45 C 1795/05·03.10.2006

Auffahrunfall beim Spurwechsel: 100% Haftung, Nutzungsausfall mangels Nutzungswillen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Autobahnunfall verlangte der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem behaupteten Spurwechsel der Beklagten. Das Gericht sah aufgrund Zeugen- und Sachverständigenbeweis den Spurwechsel der Fahrerin als unfallursächlich (§ 7 Abs. 5 StVO) an und nahm eine volle Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG an; die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs trete zurück. Erstattet wurden nur Wiederbeschaffungsaufwand sowie Gutachter-, Pauschal- und geringe Zulassungskosten; Taxi-, Abschleppkosten und Nutzungsausfall wurden mangels Nachweis bzw. fehlenden Nutzungswillens abgelehnt. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz teilweise zugesprochen (677,82 EUR), im Übrigen abgewiesen (u.a. Nutzungsausfall, weitere Kostenpositionen).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 StVO); bei Verstoß haftet der Spurwechsler regelmäßig für die Unfallfolgen.

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Steht fest, dass der Unfall allein durch schuldhaftes Fehlverhalten eines Beteiligten verursacht wurde, tritt die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs in der Haftungsabwägung nach § 17 StVG vollständig zurück.

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Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) liegen nicht vor, wenn der Unfall durch vermeidbares Fahrverhalten des Fahrzeugführers verursacht wurde.

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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen Nutzungswillen voraus, der regelmäßig nur bei zeitnaher Reparatur oder zeitnaher Anschaffung bzw. Zulassung eines Ersatzfahrzeugs anzunehmen ist.

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Bestreitet der Schädiger Schadenspositionen (z.B. Taxi- oder Abschleppkosten), sind diese nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte deren Entstehung und Höhe nachweist oder entsprechenden Beweis anbietet.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO§ 7 Abs. 2 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger 677,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 % und der Kläger zu 47 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen

Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor seiner Vollstreckung Sicherheitin gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall miteinander verbunden, der sich am 8.11.2004 gegen 13.40 Uhr auf der Bundesautobahn 59 in Höhe des Autobahnkreuzes Duisburg, Fahrtrichtung Dinslaken, ereignete. An dem Unfall waren der Kläger als Eigentümer, Halter und Fahrer seines Pkw BMW 320 mit dem amtlichen Kennzeichen DU- sowie die Beklagte zu 2) als Fahrerin des von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Ford Scorpio mit dem amtlichen Kennzeichen DU- beteiligt.

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Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die A 59 in nördlicher Richtung auf der linken Fahrspur. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem Pkw des Beklagten zu 1) die rechte Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung. In Höhe der Auffahrspur für Verkehrsteilnehmer, die von der A 40 auf die A 59 in Fahrtrichtung Dinslaken überwechseln, kam es zur Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte ein Lkw-Fahrer, mit seinem Fahrzeug von der Auffahrspur auf die rechte Fahrspur der A 59 hinüber zu fahren.

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Bei der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge wurde das Klägerfahrzeug am Kotflügel vorne rechts und das Beklagtenfahrzeug an der linken Seite beschädigt. Bedingt durch einen auf der Fahrbahn befindlichen Ansatz, einen sogenannten Queransatz, wurde überdies das Fahrzeug des Klägers im Bereich der Ölwanne unfallbedingt beschädigt. An dem Klägerfahrzeug entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 1.200,00 EUR und der Restwert auf 200,00 EUR. Für ein eingeholtes Privatgutachten wandte der Kläger 265,64 EUR auf. Darüber hinaus

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macht der Kläger eine Kostenpauschale von 30,00 EUR, Zulassungskosten von 150,00 EUR, eine Nutzungsentschädigung von 390,00 EUR ( 10 Tage zu je 39,00 EUR ), Taxikosten von 12,40 EUR und Abschleppkosten von 99,00 EUR, d.h. insgesamt 1.947,04 EUR geltend.

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Die Beklagte zu 3) erkannte lediglich den Fahrzeugschaden von 1.000,00 EUR, Gutachterkosten von 265,64 EUR, eine Kostenpauschale von 20,00 EUR und Zulassungskosten von pauschal 60,00 EUR an. Von der sich ergebenden Summe von 1.345,64 EUR zahlte die Beklagte zu 3) an den Kläger 667,82 EUR.

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Es ist somit noch ein Rest von 1.279,22 EUR offen.

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Mit Schreiben vom 24.11.2004 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 8.12.2004 erfolglos zur Zahlung auf.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Kollision mit dem Klägerfahrzeug einen Spurwechsel von der rechten Spur der A 59 auf deren linke Spur vornehmen wollen und dabei nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet, so dass er, der Kläger, trotz Vollbremsung und Ausweichmanövers bis an die linke Leitplanke eine Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug nicht habe verhindern können. Vor Ort habe die Beklagte zu 2) nach dem Unfall angegeben, sie habe dem von der A 40 kommenden Lkw ausweichen wollen. Offenbar habe er, der Kläger, sich mit seinem Fahrzeug für die Beklagte zu 2) im "toten Winkel" befunden. Die Beklagte zu 2) habe die Fahrspur gewechselt, ohne zu blinken.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.279,22 EUR

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nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 9.12.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dem Kläger seien lediglich 50% seiner Schäden zu ersetzen, da sich nicht feststellen lasse, wer von den unfallbeteiligten Fahrern einen Spurwechsel vorgenommen habe. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei schon deshalb nicht geschuldet, weil der Kläger erst mehr als zwei Monate nach dem Schadenstag ein Ersatzfahrzeug zugelassen habe. Über 60,00 EUR hinausgehende An- und Abmeldekosten sowie die geltend gemachten Taxi- und Abschleppkosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 16.9.2005 (Bl.34 d.A.) und 2.12.2005 (Bl. 56 d.A.). Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 2.11.2005 (Bl.42 f.d.A.) und 30.11.2005 (Bl.51 f.d.A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 29.5.2006 (Bl.71 f.

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d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Die Haftung des Beklagten zu 1) als Halter, der Beklagten zu 2) als Fahrerin und der Beklagten zu 3) als Versichererin des Beklagtenfahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG und 3 Nr.1 und 2 PflVG. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden sind durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden.

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Steht damit die grundsätzliche Haftung der Beklagten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zum Kläger die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs.1 und 18 Abs.3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die dem Kläger entstandenen Schäden zu 100% zu ersetzen haben. Denn die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs das unfallursächliche schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten zu 2) als Fahrzeugführerin, während der Kläger keinen schuldhaften Mitverursachungsbeitrag zum Unfall geleistet hat, so dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in vollem Umfang zurücktritt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) allein den Unfall schuldhaft unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs.5 Satz 1 StVO verursacht hat. Danach darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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Der Zeuge J., ein Polizeibeamter, der den Unfall vor Ort aufnahm, hat bekundet, die auf den Lichtbildern Nr. 1 und 2 ( im Umschlag, Bl.30 d.A. und Bl.90 u. 91 d.A. ) im Vordergrund erkennbaren Bremsspuren seien nach Angaben der Beteiligten vor Ort die Spuren gewesen, welche durch das Klägerfahrzeug verursacht worden seien.

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Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen nach links weisenden Bremsspuren um diejenigen handelt, die der Kläger anlässlich der von ihm vorgetragenen Vollbremsung mit seinem Fahrzeug verursacht hat.

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Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten festgestellt, unter Berück-sichtigung dieser vom Klägerfahrzeug erzeugten Brems-/Blockierspuren sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug durch den Bremsvorgang bei einer Gefahrenbremsung Geschwindigkeit abgebaut habe, bis es zum Stillstand gelangte. Es lägen somit deutliche Anknüpfungsparameter vor, dass das Klägerfahrzeug nach links herübergezogen worden sei und anschließend bei Einleitung einer Gefahrenbremsung die Geschwindigkeit verringert worden sei, um ein Kollisionsgeschehen zu vermeiden. Diese Abwehrmaßnahme des Klägers könne dadurch erklärt werden, dass das Beklagtenfahrzeug zum Vorfallzeitpunkt einen Spurwechsel vom ersten Fahrstreifen nach links in den zweiten Fahrstreifen durchgeführt habe. Der Kläger habe beim Erkennen des Herüberziehens des Beklagtenfahrzeugs sein Fahrzeug abgebremst und dieses zeitgleich etwas nach links herüber bis nahe an den Bereich der Mittelschutz-planke gezogen. Anschließend habe das Klägerfahrzeug, welches zuvor auf höherem Geschwindigkeitsniveau gefahren worden sei als das Beklagten-fahrzeug, Geschwindigkeit abgebaut, so dass das Beklagtenfahrzeug relativ zum Klägerfahrzeug ein höheres Geschwindigkeitsniveau erreicht habe und nach vorn die Vorfallstelle habe verlassen können. Danach habe das Kläger-fahrzeug den linken Betonsockel zwischen Mittelschutzplanke und durch-gezogener Linie des linken Fahrstreifens überfahren und weiterhin abgebremst bis in die dokumentierte Endstellung. Diese mögliche Annäherungsvariante der beteiligten Fahrzeuge gemäß dem Klägervortrag könne aus Sicht des Sachverständigen nachvollzogen werden.

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Im Übrigen könne Klägervortrag auch mit dem Schadensbild der beteiligten Fahrzeuge in Einklang gebracht werden. Der BMW des Klägers sei mit dem Radlaufbogen des rechten Vorderkotflügels gegen die linke Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs ( Ford Scorpio ) geraten. Der Kotflügel des BMW sei über die linke Fahrzeugseite des Ford Scorpio gestreift, so dass am Radlaufbogen des vorderen linken Kotflügels und an der hinteren linken Tür, dem hinteren linken Kniestück und der linken Seite des Heckstoßfängers des Ford Scorpio streifende Berührspuren entstanden seien.

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Gehe man dagegen vom Beklagtenvortrag aus, wonach der Kläger mit seinem Pkw vom linken auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt haben soll, könne dies speziell mit dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug nicht in Einklang gebracht werden. Bei einem solchen Spurwechsel des Klägerfahrzeugs wäre bei angenommener Überschussgeschwindigkeit des BMW des Klägers ein gänzlich anderes Schadensbild am Beklagtenfahrzeug entstanden. Es wäre dann zu erwarten gewesen, dass nach der Erstberührung der BMW des Klägers mit zunehmender Eindringtiefe einen Schaden von hinten nach vorne am Ford Scorpio des Beklagten zu 1) verursacht hätte. Ein derartiges Beschädigungsbild sei am Ford Scorpio jedoch nicht feststellbar, so dass deutliche Anknüpfungsparameter dafür vorlägen, dass ab dem Kollisions-zeitpunkt das Beklagtenfahrzeug ein höheres Geschwindigkeitsniveau gehabt habe und somit mit der linken Fahrzeugseite an der vorderen rechten Kotflügel-außenkante des BMW habe vorbeistreifen können. Dieses größere Geschwin-digkeitsniveau habe der Ford Scorpio jedoch erst erreichen können, nachdem der zuvor auf größerem Geschwindigkeitsniveau befindliche BMW des Klägers durch Einleitung einer Gefahrbremsung und Hinterlassen entsprechender Bremsspuren die eigene Fahrgeschwindigkeit verringert habe.

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Das Gericht vermag dem Sachverständigen M. in vollem Umfang zu folgen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei auf wissenschaftlicher Grundlage erstattet. Er hat Lichtbilder der unfallbeteiligten Fahrzeuge, welche die Unfallschäden dokumentieren, sowie die vorhandenen Lichtbilder von der Unfallstelle, welche die Bremsspuren zeigen, verwertet. Im Übrigen hat er die Unfallstelle bei einer zweimaligen Autobahnfahrt in Augen-schein genommen. An der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen M. bestehen keine Zweifel. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zum Schadensbild, welches mit dem Klägervortrag in Einklang zu bringen ist, jedoch nicht mit dem Beklagtenvortrag, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall durch einen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurde und nicht durch einen Spurwechsel des Klägerfahrzeugs.

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Damit steht zugleich fest, dass allein die Beklagte zu 2) gegen die Vorschrift des § 7 Abs.5 Satz 1 StVO verstoßen hat, nicht jedoch der Kläger.

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Wird ein Unfall - wie im vorliegenden Fall - allein durch das Fehlverhalten eines der unfallbeteiligten Fahrer verursacht, so tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners in vollem Umfang zurück.

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Die Haftung der Beklagten ist auch nicht aufgrund höherer Gewalt ( § 7 Abs.2 StVG ) oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses ( § 17 Abs.3 StVG ) ausgeschlossen.

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An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich um ein Hindernis handeln, welches auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden höhere Gewalt ausschließt ( BGH NJW 1997, 3164 ). Im vorliegenden Fall wurde der Unfall nicht durch ein solches, von außen kommendes Ereignis verursacht, sondern durch das Fehlverhalten der Beklagten zu 2). Bei dem Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre.( Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 17 StVG, Rdn. 22 ). Der Unfall war für die Beklagte zu 2) nicht unvermeidbar in diesem Sinne. Sie hätte nämlich den Unfall bereits dadurch vermeiden können, dass sie dem von rechts kommenden Lkw durch eine Verlangsamung des eigenen Fahrzeugs die Einfahrt auf die A 59 ermöglichte und auf den Spurwechsel verzichtete. Hierdurch wäre der Unfall vermieden worden.

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Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagten noch ein Restanspruch in Höhe von 677,82 EUR zu. Es ist nämlich von einem Gesamtschaden in Höhe von 1.345,64 EUR auszugehen ( Fahrzeugschaden 1.000,00 EUR, Gutachter-kosten 265,64 EUR, Kostenpauschale 20,00 EUR und Zulassungskosten 60,00 EUR ), wovon die Beklagte zu 3) bereits 667,82 € erstattet hat. Der Fahrzeug-schaden und die Gutachterkosten sind unstreitig und wurden durch die Beklagten anerkannt. Es ist lediglich eine Kostenpauschale von 20,00 EUR zugrunde zu legen, was darauf beruht, dass die Kosten der Kommunikation in den letzten Jahren drastisch gefallen sind ( AG Duisburg-Ruhrort Schaden-Praxis 2002, 393 ) und auch weiterhin zurückgehen. Über 60,00 EUR hinausgehende Zulassungskosten können nicht berücksichtigt werden, da der Kläger insoweit keinen Nachweis erbracht hat. Für die durch die Beklagten bestrittenen Taxi- und Abschleppkosten hat der Kläger gleichfalls keinen Beweis angeboten, so dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Eine Nutzungsentschädigung steht dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich umfasst der unfallbedingt zu leistende Schadensersatz auch eine Nutzungsentschädigung. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte für einen längeren Zeitraum auf die Durchführung der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.

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Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt einen Nutzungswillen voraus.

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Von einem solchen Nutzungswillen ist nur dann auszugehen, wenn der Geschädigte zeitnah ein Ersatzfahrzeug anschafft ( vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rdn. 22 m.w.N. ). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unstreitig erst zwei Monate nach dem Schadenstag ein Ersatzfahrzeug zugelassen. Dies steht nach den vorstehenden Grundsätzen bereits dem erforderlichen Nutzungswillen entgegen.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11 und

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§ 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 1.279,22 EUR