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Amtsgericht Duisburg·45 C 1310/03·10.06.2003

Klage auf Erstattung wegen vorverlegtem Rückflug abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung, weil sein Charter-Rückflug vorverlegt wurde und er nicht rechtzeitig erschien. Zentrale Frage war, ob die Reiseveranstalterin zur Mitteilung verpflichtet war bzw. ob eine Pflicht des Reisenden zur Rückbestätigung wirksam vereinbart wurde. Das AG Duisburg weist die Klage ab: Die Rückbestätigungspflicht war Vertragsbestandteil und wirksam; der Kläger hätte verbindlich nachbestätigen müssen. Ein Gewährleistungsanspruch der Beklagten bestand nur bei ausdrücklicher Rückbestätigung durch sie.

Ausgang: Klage auf Erstattung wegen vorverlegten Rückflugs als unbegründet abgewiesen; Kläger hätte vertraglich geforderte Rückbestätigung einholen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Reisenden zur verbindlichen Rückbestätigung des Rückfluges ist wirksam, wenn sie in den Reisebedingungen klar geregelt ist.

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Eine Klausel, die Flugzeiten unter Änderungsvorbehalt stellt und eine Rückbestätigung verlangt, ist keine überraschende AGB-Klausel i.S.d. § 305c BGB, soweit bei Charterflügen keine feste Flugzeit vereinbart wurde.

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Der Reisende trägt das Risiko des Nichtantritts des Rückfluges, wenn er seiner vertraglichen Verpflichtung zur Rückbestätigung nicht nachkommt und keine verbindliche Bestätigung seitens des Veranstalters vorliegt.

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Der Veranstalter haftet für die Richtigkeit einer Rückflugzeit nur dann, wenn er dem Reisenden eine ausdrückliche und verbindliche Rückbestätigung erteilt hat; eine bloße Auskunft Dritter ersetzt diese nicht.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 AGB a.F./§ 305c BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch wegen der von ihm bei der Beklagten auf den von ihm bei der Beklagten gebuchten Hin- und Rückflug Dresden – Teneriffa – Dresden am 26.07.2002 beziehungsweise 16.08.2002 nicht zu.

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Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Rückflug von 17.20 Uhr auf 13.35 Uhr vorverlegt wurde, dem Kläger diese Vorverlegung nicht mitgeteilt wurde und er nicht rechtzeitig zur Wahrnehmung dieses Fluges am Flughafen erschien.

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Denn insofern ist dem Kläger anzulasten, dass er es versäumt hat, sich die Rückflugdaten durch die Beklagte verbindlich bestätigen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine entsprechende Verpflichtung auch Vertragsinhalt geworden. Zutreffend verweist die Beklagte insofern auf Ziffer 4 ihrer Reisebedingungen, nach denen eine Bestätigung des Rückfluges 1 bis 2 Tage vor Antritt des Rückfluges durch den Reisenden vorzunehmen ist. Diese Klausel ist Vertragsbestandteil geworden; insbesondere liegt kein Fall einer Unwirksamkeit der Klausel im Sinne einer Überraschungsklausel nach § 9 Abs. 1 AGB a.F./305 c BGB neu vor. Eine Überraschungsklausel ist insofern lediglich dann anzunehmen, wenn es sich um eine vertraglich fest vereinbarte Rückflugzeit handelt, wie dies bei Linienflügen üblich ist. Im Charterbetrieb ist aber eine entsprechende feste Vereinbarung von Flugzeiten gerade nicht üblich. Dies wird auch letztlich dadurch verdeutlicht, dass in der Reisebestätigung der Beklagten (Blatt 7 der Akte) die entsprechenden Flugzeiten ausdrücklich unter Änderungsvorbehalt gestellt worden sind und auch dort ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer Rückbestätigung des Rückfluges durch die Reiseleitung ausgewiesen sind.

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Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm vorgetragen, 2 Tage vor Rückflug eine bestätigende Auskunft des Flughafens Gran Canaria eingeholt hat. Denn eine Richtigkeitsgewähr wird seitens der Beklagten nur dann für die entsprechende Rückflugzeit übernommen, wenn eine Rückbestätigung ausdrücklich von dieser erfolgt. Nur in diesem Falle verlagert sich das Risiko eines nicht rechtzeitigen Erscheinens zum Rückflugtermin auf den Reisenden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war es diesem auch möglich und zumutbar, eine entsprechende Rückbestätigung bei der Beklagten einzuholen. Unstreitig befand sich die Heimatanschrift mit entsprechender Servicenummer in Deutschland auf den Flugtickets. Es wäre dem Kläger insofern durchaus möglich und zumutbar gewesen, die örtliche Reiseagentur gegebenenfalls über diese Telefonnummer zu erfragen beziehungsweise sich unmittelbar bei dieser Servicenummer eine Rückbestätigung erteilen zu lassen. Alternativ hierzu hätte auch die Möglichkeit bestanden, vor Ort Adresse beziehungsweise Telefonnummer des Büros der Beklagten zu ermitteln, wie dies auch tatsächlich am Rückflugtag erfolgt ist, allerdings erst nach Feststellung des bereits erfolgten Rückfluges.

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Im Hinblick hierauf kommt ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Eine Berufung wird nicht zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Streitwert: 275,12 € (bezifferte Klageforderung).