Zurückweisung einer Erinnerung im Nachlassverfahren; Anschluss an Stellungnahme des Bezirksrevisors
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte legte am 22.12.2017 Erinnerung gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts ein. Das Amtsgericht Duisburg wies die Erinnerung zurück, weil der vorgebrachte Vortrag keine entscheidungserheblichen Einwendungen ergab. Das Gericht schloss sich der Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse an. Gegen den Beschluss steht gegebenenfalls Beschwerde zu.
Ausgang: Die Erinnerung vom 22.12.2017 gegen einen Nachlassbeschluss wird zurückgewiesen; Vortrag des Rechtsmittelführers nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn der vorgebrachte Vortrag keine entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung enthält.
Das Gericht kann sich bei der Beurteilung der Erinnerung an die stichhaltige Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse anschließen.
Gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts ist die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von mehr als 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe und endet spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses.
Tenor
Die Erinnerung vom 22.12.2017 wird zurückgewiesen.
Der Vortrag des Rechtsmittelführers führt zu keiner anderslautenden Entscheidung.
Das Gericht schließt sich vollumfänglich der Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse an.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.