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Amtsgericht Duisburg·41 F 154/14·03.12.2015

Familienrechtsbeschluss: Kostenteilung und Festsetzung des Verfahrenswerts

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg hat in einer Familiensache die Kosten des Verfahrens zwischen Kindesmutter und Kindesvater je zur Hälfte verteilt und die außergerichtlichen Kosten jeder Partei selbst zugeteilt. Grundlage ist die zuvor mitgeteilte Einigung der Parteien über die Kostentragung; der Verfahrenswert wird gemäß §45 Abs.1 FamGKG auf 3.000 € (bis 4.000 € für den Vergleich) festgesetzt. Der Beschluss enthält Belehrungen über Beschwerdemöglichkeiten und Fristen.

Ausgang: Kostenentscheidung: Verfahrenskosten je zur Hälfte; Verfahrenswert auf 3.000 € (bis 4.000 € für den Vergleich) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht kann die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Kostentragung in der Kostenentscheidung zugrunde legen und entsprechend übernehmen.

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Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Familiensachen ist § 45 Abs. 1 FamGKG maßgeblich.

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Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, trägt jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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Gegen Beschlüsse des Familiengerichts ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzlich bestimmten Euro-Schwellen überschreitet oder das Gericht die Beschwerde ausnahmsweise zulässt; die Beschwerdefrist beträgt in der Regel einen Monat nach schriftlicher Bekanntgabe.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 FamGKG§ 45 Abs. 1 FamGKG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren auf 3.000 € und für den Vergleich auf bis 4.000 € festgesetzt.

Rubrum

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41 F 154/14Erlassen am 04.12.2015 durch Übergabe an die Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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betreffend das minderjährige Kind …

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an der beteiligt sind:

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1.              Frau ..., ..., …,

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Antragstellerin und Kindesmutter,

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              Verfahrensbevollmächtigte:                            …

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2.              Herr ..., ..., …

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Antragsgegner und Kindesvater,

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3.              Frau ..., …,

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Verfahrensbeistand,

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hat das Amtsgericht - Familiengericht Duisburgam 03.12.2015durch den Richter am Amtsgericht Culemann

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b e s c h l o s s e n :

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Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

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Der Verfahrenswert wird für das Verfahren auf 3.000 € und für den Vergleich auf bis 4.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Kostenentscheidung folgt der zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung (Nr. 1121 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 FamGKG).

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, ... 124-132 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, ... 124-132 oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Culemann