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Amtsgericht Duisburg·41 F 153/06·18.05.2008

Erinnerung in Familiensache wegen Umgangsregelung – Erinnerung nicht abgeholfen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen eine Entscheidung im Familiensache zur Ausweitung seines Umgangsrechts über den bisher in der Wohnung der Mutter gewährten Umgang hinaus. Die Parteien erreichten keine endgültige Einigung; das Gericht stellte lediglich fest, zunächst bei der bisherigen Regelung zu verbleiben. Das Amtsgericht Duisburg half der Erinnerung nicht ab, da das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet wurde und keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung dargetan war.

Ausgang: Erinnerung des Antragstellers wird nicht abgeholfen; Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt, daher keine Abhilfe

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung in Familiensachen findet keine Abhilfe, wenn das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt ist und keine entscheidungserhebliche Pflicht- oder Verfahrensverletzung dargelegt wird.

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Fehlende endgültige Einigung der Parteien über die Ausgestaltung des Umgangsrechts begründet keine gegen die bisherige Regelung gerichtete gerichtliche Änderung; es kann vorläufig bei der bisherigen Handhabung verbleiben.

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Die Feststellung im Tenor, dass zunächst bei der bisherigen Regelung verbleiben soll, stellt keine endgültige Neuregelung des Umgangsrechts dar und ersetzt nicht eine materielle Entscheidung über den Umgang.

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Das Gericht kann einer Einschätzung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors folgen, sofern keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Abhilfe der Erinnerung rechtfertigen.

Tenor

Der Erinnerung des Antragstellers vom 13.03.2008 wird nicht abgeholfen.

Rubrum

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41 F 153/06
Amtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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des …

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                            Antragstellers,

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Verfahrensbevollmächtigte:                            …

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g e g e n

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9

                            Antragsgegnerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:                            …

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Der Erinnerung des Antragstellers vom 13.03.2008 wird nicht abgeholfen.

Gründe

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Im vorliegenden Verfahren ging es um ein Umgangsrecht, das über den von der Antragsgegnerin stets zugestandenen Umgang des Antragstellers mit den Kindern in der Wohnung seiner Mutter hinausging. Hierüber ist es zu keiner Einigung gekommen. In der Sitzung vom 12.06.2007 wurde lediglich festgehalten, dass es „jedenfalls (= zumindest) zunächst“ bei dieser Regelung verbleiben soll.Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung der Rechtspflegerin, als auch der des Bezirksrevisors an. Eine endgültige Einigung der Parteien ist nicht zustande gekommen, das Verfahren endete vielmehr durch Antragsrücknahme.

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Duisburg, 19.05.2008 Amtsgericht

15

… Richter am Amtsgericht