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Amtsgericht Duisburg·41 F 12/15·03.12.2015

Kostenentscheidung im Familiensache: Kostentragung hälftig, Verfahrenswert 3.000 €

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter (Antragstellerin) und der Kindesvater (Antragsgegner) einigten sich über die Kostentragung; das Amtsgericht Duisburg setzte diese Vereinbarung in einem Beschluss um. Das Gericht ordnete an, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wurde nach § 45 Abs. 1 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausgang: Kostenentscheidung gemäß Parteienvereinbarung: Verfahrenskosten je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst; Verfahrenswert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kostenentscheidung kann der mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung folgen und diese in den Beschluss übernehmen.

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Der Verfahrenswert in Familiensachen wird maßgeblich nach § 45 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

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Soweit keine anderslautende Vereinbarung besteht, trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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Gegen Kostenbeschlüsse ist die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gilt eine Grenze von 200 €.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 FamGKG§ 45 Abs. 1 FamGKG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Rubrum

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41 F 12/15Erlassen am 04.12.2015 durch Übergabe an die Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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betreffend das minderjährige Kind …

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an der beteiligt sind:

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1.              Frau ..., ..., …,

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Antragstellerin und Kindesmutter,

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              Verfahrensbevollmächtigte:                            …

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2.              Herr ..., ..., …

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Antragsgegner und Kindesvater,

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3.              Frau ..., …

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Verfahrensbeistand,

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hat das Amtsgericht - Familiengericht Duisburgam 03.12.2015durch den Richter am Amtsgericht Culemann

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b e s c h l o s s e n :

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Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

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Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Kostenentscheidung folgt der zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung (Nr. 1121 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 FamGKG).

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, ... 124-132 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, ... 124-132 oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Culemann