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Amtsgericht Duisburg·408 OWi-351 Js 938/20-76/20·04.02.2021

Herausgabe unverschlüsselter Messdaten und Token im Bußgeldverfahren angeordnet

VerfahrensrechtStrafprozessrecht (Ordnungswidrigkeitenverfahren)Beweisrecht / AkteneinsichtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg hebt einen früheren Beschluss auf und weist die Bußgeldbehörde an, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Grundlage ist die Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1616/18), wonach alle Unterlagen zur Überprüfung des Messergebnisses herauszugeben sind. Die Daten sind so zu übergeben, dass der Betroffene ungehinderten Zugang hat; eine Verweisung auf Dritte oder kostenpflichtige Zugangswege ist unzulässig.

Ausgang: Herausgabe der unverschlüsselten Messdaten und des Tokens der gesamten Messreihe angeordnet; früherer Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Betroffenen sind alle Unterlagen herauszugeben, die eine Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen; hierzu gehören die Messdaten der gesamten Messreihe.

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Die Bereitstellung der Messdaten muss so erfolgen, dass der Betroffene ungehinderten Zugang zu diesen Daten erhält; eine Verweisung, Token oder Passwörter bei Dritten (ggf. gegen Bezahlung) zu beschaffen, ist unzulässig.

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Ein früherer behördlicher Beschluss, der die Herausgabe unter Verweis auf ältere Rechtslage ablehnt, ist aufzuheben, soweit er den Vorgaben des BVerfG (2 BvR 1616/18) widerspricht.

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Zur vollständigen Überprüfbarkeit der Messergebnisse gehört ausdrücklich die Herausgabe von Tokens oder sonstigen Zugangsinformationen, die für die Entschlüsselung bzw. Nutzung der Messdaten erforderlich sind.

Tenor

wird der Beschluss vom 08.12.2020 aufgehoben.

Die Bußgeldbehörde wird angewiesen, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe, die aus Anlass der Messung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …in Duisburg, A40, FR Venlo, km 34,098 am 01.12.2019 gefertigt worden ist, herauszugeben.

Rubrum

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408 OWi-351 Js 938/20-76/20

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Amtsgericht Duisburg Beschluss

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In dem Bußgeldverfahren

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gegen              …

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              Verteidiger:               …

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wird der Beschluss vom 08.12.2020 aufgehoben.

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Die Bußgeldbehörde wird angewiesen, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe, die aus Anlass der Messung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …in Duisburg, A40, FR Venlo, km 34,098 am 01.12.2019 gefertigt worden ist, herauszugeben.

Gründe

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Die Entscheidung vom 08.12.2020 ist noch nach alter Rechtslage ergangen. Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (2 BvR 1616/18), dass dem Betroffenen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die eine Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen. Hierzu gehören auch die Messdaten der gesamten Messreihe.

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Die Messdaten der gesamten Messreihe sind dem Betroffenen so zur Verfügung zu stellen, dass dieser einen ungehinderten Zugang zu diesen Daten erhält. Er ist nicht darauf zu verweisen, Token und/oder Passwort bei einer anderen Stelle (ggf. gegen Bezahlung) anzufordern.

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Duisburg, 05.02.2021Amtsgericht…Richter