Sofortige Beschwerde zu einstweiliger Anordnung im Kindschaftsverfahren – Vorlage ans OLG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts, der einen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anordnete. Streitpunkt war, ob bei gleichzeitigem Einreichen von Hauptsache- und Eilantrag eine einstweilige Anordnung mangels Erfolgsaussicht grundsätzlich ausscheidet. Das Gericht sieht eine mündliche Erörterung zum Kindeswohl als unabdingbar an, verweist auf §§155, 156 FamFG und legt die Sache dem Beschwerdegericht vor.
Ausgang: Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für eine einstweilige Anordnung kann nicht generell wegen gleichzeitiger Einreichung des Hauptsacheantrags verneint werden; entscheidend ist die Einzelfallprüfung.
Ist zur Feststellung des Kindeswohls eine mündliche Erörterung erforderlich, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung regelmäßig aus.
Nach § 156 Abs. 3 FamFG hat das Gericht in geeigneten Fällen mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern; ein Regelungsbedürfnis für eine Anordnung besteht erst ab diesem Erörterungszeitpunkt.
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG dient der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls (z. B. Entfremdung) und kann dazu führen, dass eine einstweilige Anordnung nicht ohne weitere Erörterung angeordnet wird.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 13.09.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Duisburg - vom 03.09.2010 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Der Argumentation des Antragstellers, bei gleichzeitiger Einreichung von Hauptsacheantrag und einstweiliger Anordnung wäre eine hinreichende Erfolgsaussicht für die einstweilige Anordnung nie gegeben, kann nicht gefolgt werden. Ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung besteht beispielsweise dann, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann oder entschieden werden muss und nicht davon auszugehen ist, dass anschließend ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Entscheidend ist letztendlich der Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist eine mündliche Erörterung unabdingbar notwendig, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.
Ob eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern nicht möglich ist und ob gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, entscheidet sich erst in der mündlichen Verhandlung. Für diesen Fall sieht § 156 Abs. 3 FamFG vor, dass das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern hat. Dies bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift weiter vorträgt, der bestehen-den Entfremdungsgefahr müsse durch den Erlass einer einstweiligen Anord-nung entgegengewirkt werden, so berücksichtigt diese Argumentation nicht, dass der Entfremdungsgefahr bereits durch das Vorrang- und Beschleuni-gungsgebot des § 155 FamFG in der Hauptsache entgegengewirkt wird. Falls in dem spätestens einem Monat nach Eingang des Antrags stattfindenden Termin in der Hauptsache keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, kann immer noch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Erwägung gezogen werden, § 155 Abs. 3 FamFG.