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Amtsgericht Duisburg·35 C 5894/06·16.10.2007

Kreuzungsunfall: Alleinhaftung bei Rotlichtverstoß; Nutzungsausfall mangels Nutzungswille

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall im Kreuzungsbereich verlangte der Fahrzeugeigentümer von Fahrer und Haftpflichtversicherer Ersatz von Reparatur-, Gutachter- und Nutzungsausfallkosten. Das Gericht hielt nach Beweisaufnahme den Beklagtenfahrer für unfallursächlich, u.a. wegen eines (mindestens) Rotlicht-/Sorgfaltsverstoßes, und nahm ein unabwendbares Ereignis auf Klägerseite an. Reparaturkosten wurden trotz geringfügiger Überschreitung der 130%-Grenze zugesprochen, Nutzungsausfall jedoch wegen fehlenden Nutzungswillens abgelehnt. Zinsen gab es nur in gesetzlicher Höhe; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall überwiegend zugesprochen; Nutzungsausfall und höhere Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Kreuzungsunfall kann ein Rotlichtverstoß bzw. ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich die Alleinhaftung des Einfahrenden begründen, wenn er das bevorrechtigte Fahrzeug bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen und den Zusammenstoß vermeiden können.

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Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, diesen wegen stockenden Verkehrs nicht räumen kann und sein Verhalten auch bei Beachtung höchstmöglicher Sorgfalt nicht unfallursächlich war.

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Reparaturkosten können ausnahmsweise auch bei geringfügiger Überschreitung der sog. 130%-Grenze ersatzfähig sein, wenn die Überschreitung im Verhältnis zur Gesamtsumme nur unerheblich ist und eine starre Anwendung der Grenze unbillig wäre.

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Nutzungsausfallentschädigung setzt einen ernsthaften, durch den Unfall vereitelten Nutzungswillen voraus; längere Verzögerungen bis zur Reparatur und der konkrete Reparaturablauf können gegen einen solchen Nutzungswillen sprechen.

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Verzugszinsen sind grundsätzlich nur in gesetzlicher Höhe geschuldet; ein über dem gesetzlichen Zinssatz liegender Schaden ist substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 1 PflVG

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,244,83 EUR (i.W.: eintausendzweihundertvierundvierzig 83/100 EURO) nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR abzuwenden, wenn dieser nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Marke Suzuki SJ, amtliches Kennzeichen

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DU-X. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw Marke Audi A 4, amtliches

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Kennzeichen MH-X, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

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Zwischen beiden Fahrzeugen kam es am 7.9.2006 gegen 15.00 Uhr in Duisburg-Neudorf auf der Kreuzung Sternbuschweg / Schweizer Straße / Mülheimer Straße zu einem Verkehrsunfall.

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Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, befuhr mit dem Pkw des Klägers den Sternbuschweg in nördlicher Richtung ( Richtung Schweizer Straße ).

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Sie hatte die Absicht, vom Sternbuschweg nach links auf die Mülheimer Straße in Richtung Stadtmitte abzubiegen. Hierzu fuhr sie auf die Kreuzung. Währenddessen befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Mülheimer Straße in Richtung Zoo /Mülheim. Er benutzte die linke Geradeausfahrspur und fuhr von dieser in den Kreuzungsbereich ein. Dort stießen beide Fahrzeuge zusammen.

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Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

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1. Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma Nebenwald

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vom 2.10.2006 2.133,38 EUR

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2. Kosten für das vorgerichtliche Gutachten der DEKRA

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vom 12.9.2006 354,33 EUR

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3. 10 Tage Nutzungsausfall zu je 29,00 EUR 290,00 EUR

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4. Unkostenpauschale 20,00 EUR

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2.797,71 EUR

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Diesen Betrag machte der Kläger mit der Klage vom 20.12.2006 – bei Gericht

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eingegangen am 22.12.2006 – geltend. Die Klage wurde beiden Beklagten

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jeweils am 24.1.2007 zugestellt. Am 18.1.2007 zahlte die Beklagte zu 2)

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1.262,88 EUR an den Kläger. Sie hatte dabei eine Mithaftung des Klägers von

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1/3 zugrunde gelegt.

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Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe mit seinem Fahrzeug als drittes von

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drei Fahrzeugen im Kreuzungsbereich gestanden. Die Fahrzeuge hätten

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anhalten müssen, um den bevorrechtigten Gegenverkehr passieren zu lassen.

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Der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug auf der Mülheimer Straße vor der

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für seine Fahrtrichtung Rot zeigenden Ampel gestanden. Als die beiden vor der

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Ehefrau des Klägers stehenden Fahrzeuge angefahren seien, habe auch diese

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anfahren wollen. In diesem Moment sei das Fahrzeug des Klägers von dem des

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Beklagten gerammt worden.

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In Höhe des gezahlten Betrages von 1.262,88 EUR hat der Kläger die Klage vor

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streitiger Verhandlung zurückgenommen.

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Er beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

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1.534,83 EUR nebst 11% Zinsen seit 15.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wenden ein, als der Beklagte zu 1) sich dem Kreuzungsbereich genähert

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habe, habe die für ihn geltende Ampelanlage in geraumer Entfernung Rotlicht

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gezeigt.

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Als er sich noch etwa 30 bis 40 Meter vor dem Kreuzungsbereich befunden

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habe, habe die Ampelanlage von Rot auf Gelb und sodann auf Grün

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umgeschaltet. Zum Zeitpunkt, als das Grünlicht aufgeleuchtet gehabt habe, sei

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der Beklagte noch etwa 20 Meter von der Haltelinie entfernt gewesen. Der

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Beklagte sei sodann mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die

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Kreuzung aufgefahren. In diesem Augenblick sei die Zeugin A, ohne auf das für

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sie offensichtlich geltende Rotlicht zu achten, in den Kreuzungsbereich

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eingefahren. Trotz einer sofort eingeleiteten Notbremsung habe der Beklagte zu

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1) einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich von rechts auftauchenden

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Fahrzeug des Klägers nicht verhindern können.

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Als Schaden könne der Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich

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des Restwertes zugrunde legen, weil die Reparaturkosten den

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Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen würden. Die

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Nutzungsausfallentschädigung sei ebenfalls nicht berechtigt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der

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Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.8.2007 ( Bl. 76 – 79

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d.A. ) Bezug genommen.

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Die Bußgeldakten der Stadt Duisburg – 970-4-964-5 SB 107 – wurden

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beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Gemäß den §§ 823 Abs.1, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 1 und 3 des PflVG haben

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die Beklagten dem Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.244,83 EUR

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zu leisten.

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Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme haben ergeben, dass de

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Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat. Er hat gegen § 37 Abs.2 Satz 7

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StVO, zumindest aber gegen § 11 Abs.1 StVO verstoßen.

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Die Zeugin A hat ausgesagt, sie sei bei Grün in den Kreuzungsbereich

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eingefahren und habe ihre Fahrt bis zum Stillstand verlangsamt, weil ein aus

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der Schweizer Straße kommendes größeres Gefährt die beiden vor ihr be-

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findlichen Fahrzeuge, die ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße in

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Richtung Stadtmitte abbiegen wollten, an der Weiterfahrt gehindert habe.

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Wegen des aus der Schweizer Straße kommenden Gefährtes hätten diese

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beiden Fahrzeuge die Kreuzung noch nicht geräumt. In diesem Moment sei es

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zum Unfall gekommen. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1) bei seiner

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Anhörung ausgeführt, er sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren.

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Aufgrund des persönlichen Eindruckes ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit

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der Zeugin A überzeugt. Dass sie an dem Unfall beteiligt war, steht dem nicht

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entgegen. Die Zeugin hat nichts zu beschönigen versucht. Wo sie unsicher war,

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hat sie dies auch zum Ausdruck gebracht, beispielsweise bei der Frage, ob das

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von ihr steuerte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits

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vollständig gestanden hatte.

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Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A sprechen auch tatsächliche Um-

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stände. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite, insbesondere im

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Bereich der Fahrertüre, beschädigt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde

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im Frontbereich beschädigt. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1)

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frontal in die linke Seite des von der Zeugin A gesteuerten Fahrzeuges des

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Klägers gefahren ist.

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Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Kreuzung Sternbuschweg /

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Schweizer Straße / Mülheimer Straße um eine größere, übersichtliche

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Kreuzung handelt.

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Dies lässt sich auch aus dem vom Kläger der Klageschrift beigefügten Foto

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entnehmen ( Hülle Bl. 4 d.A. ). Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, dass

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der Beklagte zu 1) in der linken Geradeausspur auf der Mülheimer Straße

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gefahren ist. Der Beklagte zu 1) befand sich also etwa in der Mitte der

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Richtungsfahrbahn in Richtung Mülheim. Von hier aus besteht ausreichend

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Sichtmöglichkeit nach rechts in den Sternbuschweg.

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Unabhängig von der Ampelschaltung hätte der Beklagte zu 1) also das für ihn

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von rechts kommende Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können. Die beiden

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vor der Zeugin A stehenden Fahrzeuge hätten ihm ebenfalls nicht verborgen

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geblieben sein können, wenn er mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf den

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Kreuzungsbereich zugefahren wäre. Die Zeugin A kann nicht plötzlich und

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unvermittelt aus dem Sternbuschweg auf die Kreuzung gefahren sein. Hätte sie

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dies getan, wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach auf das erste vor ihr

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befindliche Fahrzeug, das ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße

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abbiegen wollte, aufgefahren oder sie hätte derart stark abbremsen müssen,

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dass es starke Bremsspuren gegeben hätte. Solche wurden aber nicht

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festgestellt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin ein derart

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gefährliches Fahrmanöver hätte ausführen sollen. Selbst wenn die Zeugin noch

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im letzten Moment in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1)

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das Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können und auch müssen.

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Die Beklagten tragen weiter vor, der Beklagte zu 1) sei mit einer

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Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die Kreuzung zu und mit gleicher

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Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Zeugin hatte aus

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dem Sternbuschweg nach links in die Mülheimer Straße , von wo der Beklagte

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zu 1) mit seinem Fahrzeug kam, ungehinderte Sicht. Sich vor ein sich mit 50

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km/h nähernden Fahrzeug unmittelbar zu setzen, wie es nach der Erklärung

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des Beklagten zu 1) hätte sein müssen, wäre schon tollkühn,

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weil die Zeugin sich einer erheblichen Selbstgefährdung ausgesetzt hätte. Beim

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Fahrzeug des Klägers handelt es sich um eine Art Jeep, der keinen größeren

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seitlichen Aufprallschutz bietet. Für eine derartige Selbstgefährdung der Zeugin

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gibt es keine Anhaltspunkte.

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Wenn die Zeugin noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und dort zum

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Stillstand oder fast zum Stillstand gekommen ist, muss die für den Beklagten zu

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1)

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geltende Ampel noch Rot gehabt haben, zumindest aber Gelblicht, als er in den

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Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dass die Ampel an der Kreuzung zum

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Zeitpunkt des Unfalls fehlerhaft arbeitete, behauptet keine der Parteien.

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Wenn die Zeugin A bei Rot über den für sie geltenden Anhaltestrich gefahren

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wäre, hätte es näher gelegen, dass sie frontal in die rechte Seite des Fahrzeugs

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des Beklagten zu 1) gefahren wäre. Tatsächlich war es aber umgekehrt. Da

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alles dafür spricht, dass die Zeugin bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist,

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muss der Beklagte zu 1) bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein.

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Aber selbst wenn man dies als ungeklärt ansehen müsste, ist kein Grund dafür

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ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 1) das von der Zeugin gesteuerte Fahrzeug

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des Klägers nicht so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass es nicht zu

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einem Zusammenstoß gekommen wäre.

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Für die Zeugin A ist der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17

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Abs.3 StVG anzusehen. Die Zeugin ist bei Grün in die Kreuzung gefahren und

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konnte diese nicht sofort räumen, weil vor ihr zwei andere Fahrzeuge standen.

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Sie hatte daher keine andere Möglichkeit, als ihr Fahrzeug bis zum Stillstand

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abzubremsen und auf der Kreuzung stehen zu bleiben. Selbst wenn die Zeugin

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noch nicht vollständig zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes zum Stehen

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gekommen war, führt dies nicht dazu, der Zeugin einen Mitverursachungsanteil

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am Zustandekommen des Unfalls zuzuschreiben. Ein verkehrsanalytisches

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Gutachten war nicht einzuholen. Es ist kein geeignetes Beweismittel, um die für

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den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen zu klären.

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Entscheidungserheblich ist, wer wann in die Kreuzung eingefahren

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ist. Hierzu kann ein Sachverständiger aber keine Feststellungen treffen.

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Außerdem ist die Unfallstelle nicht vermessen worden. Es stehen lediglich

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Fotos von den Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen zur Verfügung. Die

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Schlüsse, die ein Sachverständiger aus diesen Fotos ziehen könnte, sind aber

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für die Klärung der Verursachungsanteile am Zustandekommen des Unfalls

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nicht geeignet.

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Da der Unfall für die Zeugin A als ein unabwendbares Ereignis anzusehen ist,

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haften die Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers in

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voller Höhe.

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Der Kläger ist berechtigt, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von

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2.133,38 EUR zu verlangen. Die 130%-Grenze ist nur geringfügig überschritten.

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Diese Grenze ist keine starre Grenze. Die Reparaturkosten übersteigen diese

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130%-Grenze lediglich um einen Betrag von 53,38 EUR. Diese Überschreitung

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ist bei einem Betrag von über 2.000,00 EUR so geringfügig, dass der Kläger

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wegen seines Schadenseratzanspruches nicht strikt auf die Höhe des

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Wiederbeschaffungswertes zuzüglich 30% zu verweisen ist.

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Die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist unstreitig, ebenso ist

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die Kostenpauschale gerechtfertigt.

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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger dagegen

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nicht zu. Der zeitliche Ablauf der Reparatur macht deutlich, dass ein

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uneingeschränkter Nutzungswille für das Fahrzeug tatsächlich nicht bestanden

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hat.

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Der Unfall ereignete sich am 7.9.2006. Dies war ein Donnerstag. Die DEKRA

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wurde mit der Erstattung des Gutachtens von der Firma Y am

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11.9.2006 beauftragt. Auf dem Firmengelände wurde das Fahrzeug auch

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besichtigt. Der 11.9.2006war ein Montag. Das DEKRA-Gutachten datiert vom

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12.9.2006. Nach einer Bescheinigung der Firma Auto Y befand sich

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das Fahrzeug des Klägers vom 25.9. bis 2.10.2006 dort zur Reparatur. Seit

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dem Unfall bis zum Beginn der Reparaturarbeiten waren fast zweieinhalb

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Wochen verstrichen. Mit der Reparatur hatte es offensichtlich auch keine Eile.

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An Zeitaufwand sind im DEKRA-Gutachten 113 Arbeitswerte ( AW ), 18 AW

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und für Lackierungsarbeiten 47 AW, insgesamt somit 178 AW, veranschlagt. 10

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AW entsprechen einer Stunde, so dass die Reparatur nach dem DEKRA-

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Gutachten 17,8 Stunden gedauert hätte. Dies sind bei einem 8 Stunden-

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Arbeitstag nicht einmal zweieinhalb Tage. Weshalb sich das Fahrzeug des

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Klägers bei der Firma sechs Tage zur Reparatur befunden hatte, über ein

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Wochenende hinaus, ist so nicht erkennbar.

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Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um

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eine Art Jeep handelt, der auch bei Safaris eingesetzt werden könnte. Die

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Dauer von knapp vier Wochen für die Reparatur eines verhältnismäßig geringen

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Schadens lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug des Klägers allenfalls

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sporadisch genutzt und dem Kläger eine nennenswerte Nutzung des Fahrzeugs

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durch den Unfall nicht entgangen ist.

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Die Beträge von 2.133,38 EUR, 354,33 EUR und 20,00 EUR ergeben 2.507,71

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EUR.

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Hierauf hat die Beklagte zu 2) unstreitig 1.262,88 EUR gezahlt, so dass noch

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1.244,83 EUR verbleiben.

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Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des

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Verzuges begründet. Zinsen konnten dem Kläger nur in der gesetzlichen Höhe

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zuerkannt werden. Die geltend gemachte Höhe von 11% Zinsen haben die

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Beklagten bestritten.

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Es mag sein, dass der Kläger für einen Überziehungskredit 11% Zinsen zahlen

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muss.

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Dass er dies für den zugesprochenen Betrag von 1.244,83 EUR auch getan

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hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers aber nicht. Dass sich das

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Konto des Klägers ständig mit dem zugesprochenen Betrag im Soll befindet,

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behauptet er nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz

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3 ZPO. Wegen des Betrages von 1.262,88 EUR haben die Beklagten Anlass zur Klage gegeben. Sie haben sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug befunden.

206

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.

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11, 711 ZPO.

208

Streitwert:

209

a) Eingangsstreitwert: 2.797,71 EUR

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b) ab 23.5.2007: 1.534,83 EUR ( nach Teilklagerücknahme )