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Amtsgericht Duisburg·35 C 4092/14·01.01.2015

Einstweilige Verfügung zur Duldung der Stromunterbrechung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Duldung einer Stromunterbrechung nach § 19 II StromGVV. Das AG Duisburg wies den Antrag als unbegründet zurück, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt und kein irreparabler Schaden dargelegt wurde. Rückstände und laufende Abschlagsforderungen genügen hierfür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Duldung der Stromunterbrechung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme besteht nur bei drohender irreparabler Schädigung (z. B. Existenzgefährdung oder Verlust des Entscheidungsnutzens).

2

Die dauerhafte Durchsetzung der Duldung eines Zutritts zur Stromunterbrechung betrifft die Hauptsache und kann nicht ohne hinreichende Eilgründe im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.

3

Bloße Zahlungsrückstände und das Auflaufen von Abschlagszahlungen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf eine Eilentscheidung; sie stellen keine irreversible Schädigung dar.

4

Die Kosten des Rechtszugs sind nach den allgemeinen Regeln der ZPO, hier § 91 ZPO, zu verteilen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 2 Strom GVV§ 320 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 7.11.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Rubrum

1

 Der Antrag ist unbegründet.

2

Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin ist ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Der Antrag zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab, die im Regelfall im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig ist (vgl. LG Lübeck Beschluss vom 7.1.2014 – 1 T 64/13- zitiert nach juris). Faktisch begehrt die Antragstellerin die vollständige Befriedigung ihres Rechtsschutzziels der Duldung der Stromunterbrechung nach § 19 II Strom GVV. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt in Konstellationen wie der vorliegenden der Erlass einer einstweiligen Verfügung ausnahmsweise nur in Betracht, wenn durch das Versagen einer Eilentscheidung eine irreparable Schädigung des Antragstellers droht, zum Beispiel im Falle einer Existenzgefährdung oder weil die geforderte Maßnahme infolge des Zeitablaufs ihren Sinn verlöre (vgl. BeckOK- Mayer, ZPO, § 938 Randnr. 14). Derartiges ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind hier keine unverhältnismäßig großen oder gar irreparablen Nachteile erkennbar, die mit dem Abwarten einer Entscheidung im Klageverfahren verbunden wären. Allein das Bestehen der hier behaupteten Rückstände in Höhe von 697,78 Euro sowie das Auflaufen von Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 108.- Euro während eines ordentlichen Klageverfahrens stellen keine solchen Nachteile dar (vgl. LG Potsdam NZM 2009,159; LG Lübeck a.a.O.). Zu etwaigen Kosten, die durch eine Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung des Hausanschlusses im Straßenbereich entstehen würden, hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht.

3

Die Antragstellerin ist in gleicher Weise wie andere im Geschäftsverkehr tätige Gläubiger auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen und dem Insolvenzrisiko ihrer Vertragspartnerin ausgesetzt (vgl. AG Oldenburg Beschluss vom 22.1.2013 – 25 (18) C 945/13 – zitiert nach juris). Eine existenzielle Bedrohung der Antragstellerin ist dadurch nicht gegeben.

4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass andere Gerichte die Durchsetzung der Stromunterbrechung im Eilverfahren ermöglichen würden, schließt sich das erkennende Gericht dieser Bewertung für den vorliegenden Fall nicht an. Die zuweilen anzutreffende Argumentation (vgl. OLG Koblenz RdE 2005,83), eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, weil die Duldung des Zutritts zum Zweck der Stromunterbrechung nur der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB diene und damit nur eine materiell- rechtliche Nebenforderung betroffen sei, greift nicht. Der Begriff der Hauptsache ist nur anhand des Prozessrechts zu bestimmen. Hier soll indes die Duldung des Zutritts und der Stromunterbrechung, der mit einem aktiven Eingriff in die Sphäre des anderen Vertragspartners verbunden ist, dauerhaft durchgesetzt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6

Streitwert: 697,78 Euro (vgl. LG Duisburg CuR 2010,79)

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

9

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

10

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem  Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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