Auffahrunfall: Anscheinsbeweis, Gutachten und merkantiler Minderwert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Auffahrunfall Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Streitpunkt war, ob der Anscheinsbeweis des Auffahrenden greift oder durch ein Sachverständigengutachten widerlegt wird und welche Haftungsquote gilt. Das Gericht folgte dem Gutachten, sprach den Beklagten 80% zu und erkannte 20% Betriebsgefahr des Klägers; der merkantile Minderwert blieb unersetzt. Zinsbeginn wurde 30 Tage nach Rechnung angenommen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zu 80% haftbar, merkantiler Minderwert und Teile der Pauschale abgewiesen; Anspruch auf Zinsen ab 30 Tage nach Rechnung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Auffahrunfällen spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis zugunsten der geschädigten vorausfahrenden Fahrzeuge dafür, dass das letzte auffahrende Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat.
Der Anscheinsbeweis kann durch ein überzeugendes und sorgfältig begründetes Sachverständigengutachten widerlegt werden, wenn dieses nachweist, dass die Kollision kausal auf ein Zwischenereignis zurückgeht.
Betriebsgefahr begründet eine verschuldensunabhängige Haftung, die bei Fehlen eines Nachweises für ein unabwendbares Ereignis zu einer Anteilhaftung führt; die Betriebsgefahr ist prozentual zu bewerten.
Ein Anspruch auf merkantilen Minderwert ist nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte diesen substantiiert mit nachvollziehbaren Markt- oder sachverständigen Ausführungen darlegt; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zinsansprüche aus Schadensersatz entstehen erst 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichstehenden Zahlungsaufforderung; Verzug tritt nicht vor Ablauf dieser Frist ein.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,430,98 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.120,00 Euro. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Marke A, amtliches Kennzeichen xx. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Marke B, amtliches Kennzeichen xx, der beim Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es am 22.12.2000 gegen 14.55 Uhr in Duisburg auf der Autobahn A 59 in Fahrtrichtung Düsseldorf bei Kilometer 15,2 zu einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr die A 59 in südlicher Richtung. Vor ihm fuhr die Beklagte zu 2.) mit dem Pkw des Beklagten zu 1.). Vor dieser fuhr der Zeuge C mit einem LKW der Firma D. Der Zeuge C bremste den von ihm gesteuerten Lkw ab. Die Beklagte zu 2. fuhr auf den vom Zeugen C gesteuerten Lkw auf.
Nachdem der Kläger zunächst behauptete, durch den Aufprall sei der Pkw des Beklagten zu 1. zurückgeschleudert und dadurch gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen, trägt er nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, er habe vom vorausfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1.) einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Die Beklagte zu 2.) habe seinen Bremsweg aber so massiv vermindert, dass er, der Kläger, auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) habe auffahren müssen. Der Unfall sei für ihn, den Kläger, unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Reparaturkosten gem. Rechnung der Firma X
- Reparaturkosten gem. Rechnung der Firma X
vom 10.01.2001 5.321,52 DM
Merkantiler Minderwert 500,00 DM Nutzungsausfall für 4 Tage á 56,00 DM 224,00 DM Unkostenpauschale 50,00 DM
- Merkantiler Minderwert 500,00 DM
- Nutzungsausfall für 4 Tage á 56,00 DM 224,00 DM
- Unkostenpauschale 50,00 DM
6.095,52 DM
abzüglich vom Beklagten zu 3.) gezahlter 1.669,66 DM
4.425,86 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.425,86 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden ein, der Kläger sei wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes und mangelnde Beachtung des Verkehrs auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) aufgefahren.
Außerdem bestreiten die Beklagten den Minderwert und die Kostenpauschale der Höhe nach.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2001 (Blatt 33 bis 36 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen E vom 22.11.2001 (Blatt 50 bis 63 d.A.) Bezug genommen.
Mit Zustimmung beider Parteien wurde durch Beschluss vom 10.01.2001 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7, 17 StVG, 1 und 3 des Pflichtversicherungsgesetzes sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger weiteren Schadensersatz von 2.798,76 DM = 1.430,98 Euro zu zahlen. Sie haben dem Kläger 80 % seines Schadens zu ersetzen.
Die Beklagte zu 1.) hat gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Unstreitig ist nunmehr, dass der Kläger auf das vorausfahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1.) aufgefahren ist. Grundsätzlich gilt bei Kettenunfällen der Beweis des ersten Anscheines für das letzte auffahrende Fahrzeug. Dies war das Fahrzeug des Klägers. Der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen spricht für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis ist aber durch das Gutachten des Sachverständigen vom 21.11.2001 widerlegt.
Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, zu der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Beklagten zu 1.) wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte zu 2.) nicht auf den vom Zeugen C gesteuerten Lkw aufgefahren wäre. Durch das Auffahren wurde der Bremsweg des Klägers verkürzt.
Der Sachverständige hat sein Gutachten umfassend und sorgfältig begründet.
Das Gericht schließt sich in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
Unstreitig ist die Beklagte zu 2.) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) auf den vom Zeugen C. gesteuerten Lkw aufgefahren. Sie wurde nicht aufgeschoben. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier dafür, dass sie von dem vorausfahrenden Lkw keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nicht widerlegt. Damit hat die Beklagte zu 1.) gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen.
Auch wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte, lässt sich daraus nicht die Feststellung herleiten, der Unfall sei für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist ein Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls zu verneinen. Die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ist jedoch eine verschuldensunabhängige Haftung.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Es steht nicht fest, dass er auch bei besonderer Aufmerksamkeit und einem größeren Sicherheitsabstand sein Fahrzeug trotzdem nicht mehr vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) hätte zum Stehen bringen können.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers ist mit 20 % zu bewerten.
Die Reparaturkosten in Höhe von 5.321,52 DM und die Nutzungsausfallentschädigung von 224,00 DM sind unstreitig. Eine Unkostenpauschale ist allenfalls in Höhe von 40,00 DM gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass, diese zu erhöhen.
Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine Unkostenpauschale von 40,00 DM ergeben 5.585,52 DM. 80 % hiervon sind 4.468,42 DM. Unstreitig hat der Beklagte zu 3.) hierauf 1.669,66 DM gezahlt, so dass noch eine Restforderung von 2.798,76 DM verbleibt. Ein Anspruch auf einen merkantilen Minderwert von 500,00 DM steht dem Kläger nicht zu. Dass dem Kläger in dieser Höhe ein weiterer Schaden entstanden ist, ist nicht substantiiert begründet, so dass insoweit auch kein Beweis zu erheben ist.
Auch wenn es in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, können an die Darlegungslast wegen des merkantilen Minderwertes keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei der Begründung anderer Schadenspositionen. Die oft nur auch in vorgerichtlichen Sachverständigen-
gutachten aus einem Satz bestehende Begründung des merkantilen Minder-
wertes ist nicht zu akzeptieren. Der Kläger wurde vom Gericht darauf hinge-
wiesen.
Andere europäische Rechtssysteme kennen den merkantilen Minderwert überhaupt nicht. Der juristische Laie, der mit der Regulierung von Verkehrs-
unfällen bei Kraftfahrzeugen nicht vertraut ist, nimmt mit Erstaunen zur
Kenntnis, dass es überhaupt einen merkantilen Minderwert gibt. Dieser
Minderwert soll in dem niedrigeren Erlös liegen, den der Geschädigte bei
einem Verkauf des Fahrzeuges nur erzielen kann. Da mittlerweile unbe-
stritten ist, dass bei einer fachgerechten Reparatur eines Unfallschadens ein
technischer Minderwert nur in besonderen Ausnahmefällen verbleibt, droht der
merkantile Minderwert, wenn man ihn nicht auf vernünftig nachprüfbare
Tatsachen stützt, ins Irrationale abzugleiten. In gleicher Weise boshaft wie scherzhaft ist der merkantile Minderwert auch einmal als Schmerzensgeld für
Autos bezeichnet worden. Der Weiterverkauf eines Autos ist ein nüchterner
wirtschaftlicher Vorgang. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei derart
nüchternen Vorgängen Irrationalität zu fördern in der Weise, dass ohne jede konkrete Begründung allein durch die Tatsache, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden ist, dadurch ein Minderwert begründet sein soll, wenn nicht nur ein Unfall mit geringfügigem Schaden vorliegt.
Entscheidend ist die Marklage für den Erlös beim Weiterverkauf eines ge-
brauchten Fahrzeuges. Sind Fahrzeuge gesucht, wird selbst die Tatsache,
dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt hat, bei vernünftiger wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu keinem Mindererlös führen. Bei schwerer verkäuflichen
Fahrzeugen mag dies anders sein, wobei aber auch hier die Marktgängigkeit
und nicht der Unfall entscheidender Faktor für den Preis sein wird.
Der Kläger behauptet nicht, sein Fahrzeug sei ein auf dem Gebrauchtwagen-
markt schwer verkäufliches Modell. Allein aus der Tatsache, dass Richtarbeiten
am Längsträger durchgeführt wurden und der Unfall offenbarungspflichtig ist, lassen sich keine rationalen Gründe herleiten, die zu einem Mindererlös beim Weiterverkauf des Fahrzeuges führen würden, wenn man dem Käufer nicht einredet, er könne allein deshalb den Kaufpreis "drücken". Im Übrigen sind in der Rechnung der Firma X vom 10.01.2001 für jeden Längsträger nur 168,00 DM netto berechnet worden.
Wenn unsubstantiiert vorgetragen wird, kann auch nur lapidar und pauschal bestritten werden.
Die Zinsforderung ist gemäß § 285 Abs. 3 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift tritt Verzug erst 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer dieser gleichstehenden Zahlungsaufforderung ein. Hier kommt nach dem Vorbringen des Klägers nur das Schreiben vom 08.02.2001 in Betracht. Verzug der Beklagten kann daher nicht vor dem 10.03.2001 eingetreten sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 1 ZPO.