Themis
Anmelden
Amtsgericht Duisburg·34 Ds-172 Js 402/07-984/08·26.03.2012

Verurteilung wegen Unterschlagung und gewerbsmäßigem Betrug (127 Fälle) mit Bewährungsaufschub

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nutzte nach Rückgabe eines Mietwagens dessen europaweit gültige Tankkarte unberechtigt und tankte damit 127-mal; der Gesamtschaden betrug 7.631,96 EUR. Er gestand die Taten und wurde wegen Unterschlagung und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Das Amtsgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wirkten Geständnis, Nichtvorbestraftheit und Zeitablauf; strafschärfend der erhebliche Schaden.

Ausgang: Angeklagter wegen Unterschlagung und gewerbsmäßigen Betruges in 127 Fällen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache, die dem Täter anvertraut war oder in dessen Verfügungsgewalt gelangt ist, in der Absicht der Zueignung vom Berechtigten vorenthalten oder dem Zugriff entzogen wird.

2

Gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter aus wiederholter Begehung von Betrugshandlungen eine nachhaltige Einnahmequelle erzielen will.

3

Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Nichtvorbestraftheit und erheblicher Zeitablauf als mildernde Umstände zu berücksichtigen; erheblicher Gesamtschaden wirkt strafschärfend.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzen eine Gesamtwürdigung voraus, die eine positive Prognose hinsichtlich künftiger Rechtschaffenheit verlangt.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 StGB§ 246 Abs. 2 StGB§ 248a StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung und Betruges in 127 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

(§§ 246 I, II, 248 a, 263 I, III Nr. 1, 53 StGB)

Rubrum

1

34 Ds-172 Js 402/07-984/08Rechtskräftig seit 04.04.2012 Duisburg, den 02.05.2012 …, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In der Strafsache

3

gegen              …

4

wegen              Unterschlagung

5

hat das Amtsgericht Duisburg

6

aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.03.2012,

7

an der teilgenommen haben:

8

Richter am Amtsgericht…

9

als Richter

10

Referendarin …

11

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

12

Justizbeschäftigte …

13

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

14

für Recht erkannt:

15

Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung und Betruges in 127 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

16

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

17

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

18

(§§ 246 I, II, 248 a, 263 I, III Nr. 1, 53 StGB)

Gründe

20

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

21

I.

22

Der Angeklagte, ledig und kinderlos, machte nach dem Abitur eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er auch abschloss. Von 2005 bis 2007 war er Geschäftsführer der Fa. … in Duisburg. Von April 2008 bis Ende September 2011 ging er einer beruflichen Tätigkeit in Ägypten nach. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland ist er jetzt arbeitslos. Er bezieht Arbeitslosengeld II und Wohngeld. Ab April 2012 hat er nach seinen Angaben eine neue Tätigkeit im Personenschutz mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.200,-- Euro. Seine Schulden hat er mit ca. 50.000,-- Euro angegeben. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

23

II.

24

Der Angeklagte war zur Tatzeit Geschäftsinhaber der Fa…, Duisburg.

25

Für seine Firma lieh er sich bei der Fa. … mehrere Fahrzeuge aus, und zwar zuletzt den Pkw Mercedes A 200, amtliches Kennzeichen …

26

Zu dem Fahrzeug erhielt er eine europaweit gültige Tankkarte der Fa. … mit der Kunden-Nr…. Diese Tankkarte war bei … gültig.

27

Zur Abrechnung musste er jeweils einen Beleg an der Tankstelle unterzeichnen. Die mit der Tankkarte getätigten Umsätze wurden zunächst von der Fa. … übernommen und später mit dem Angeklagten abgerechnet.

28

Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten musste der Angeklagte die angemieteten Fahrzeuge an die Fa. … zurückgeben, und zwar zuletzt auch am 09.02.2007 den oben genannten Pkw und die ihm dafür erteilte Tankkarte. Die … kam zwar am 09.02.2007 in den Besitz des oben genannten Pkw, jedoch behielt der Angeklagte die Tankkarte, welche im Eigentum der Fa. … stand, für sich, um bei Tankvorgängen durch Vorlage der Karte die Berechtigung vorzutäuschen, zunächst die Fa. … für die Bezahlung der jeweiligen Rechnung in Anspruch nehmen zu dürfen.

29

In Verfolgung dieses Plans tankte der Angeklagte in der Zeit vom 10.02.2007 bis zum 15.09.2007 unter Verwendung der Tankkarte insgesamt 127 Mal an verschiedenen Tankstellen in Duisburg und an anderen Orten in Deutschland, aber auch in der Schweiz, und zwar insbesondere in Kreuzlingen. Dabei erwarb er teilweise auch noch andere Artikel in den fraglichen Tankstellen, die mit abgerechnet wurden.

30

Der Gesamtwert des getankten Kraftstoffs bzw. der zusätzlich erworbenen Artikel betrug zwischen 25,-- Euro und 119,-- Euro. Der Gesamtwert belief sich auf 7.631,96 Euro.

31

Das Benutzen der Tankkarte wurde dem Angeklagten dadurch erleichtert, dass zunächst vergessen worden war, die fragliche Tankkarte zu sperren. Erst als dies im September 2007 nachgeholt wurde, wurde sie an einer Tankstelle eingezogen.

32

Wie von Anfang an beabsichtigt, leistete der Angeklagte für den unberechtigten Gebrauch der Tankkarte keinerlei Zahlungen.

33

III.

34

Der Sachverhalt wurde festgestellt aufgrund der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten, der sich damit wegen Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, Abs. 2, 248 a StGB und wegen gewerbsmäßigen Betruges in 127 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.

35

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er geständig war, nicht vorbestraft ist und die Tatzeiten bis zu 5 Jahre zurückliegen.

36

Straferschwerend war zu sehen, dass der Angeklagte einen beträchtlichen Gesamtschaden verursacht hat. Alles abwägend, war es tat- und schuldangemessen, wegen der Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, wegen jeden Falles des gewerbsmäßigen Betruges eine solche von 6 Monaten zu verhängen.

37

Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe wurden alle Umstände zur Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten zusammenfassend gewürdigt, hier nochmals hervorgehoben, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte geständig war und in den Jahren nach den Tatbegehungen keine neuen Straftaten begangen hat. Deshalb war es ausreichend, die Einsatzstrafe von 6 Monaten wegen des letztbegangenen Betruges auf die insgesamt taten- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zu erhöhen.

38

IV.

39

Die bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände rechtfertigen zweifelsfrei die Annahme, dass der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zukünftig keine neuen Straftaten begehen wird. Daher konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

40

V.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

42